Umwandlung Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft - IfA
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<strong>Umwandlung</strong> <strong>Kapitalgesellschaft</strong> <strong>in</strong> <strong>Personengesellschaft</strong> (10)<br />
UmwSt-EE<br />
04.24:<br />
Ist an der übertragenden Körperschaft auch e<strong>in</strong><br />
ausländischer Anteilseigner beteiligt und verfügt die<br />
übertragende Körperschaft über Betriebsver-mögen<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ausländischen Staat, mit dem zB ke<strong>in</strong> DBA<br />
besteht, geht das Besteuerungsrecht der<br />
Bundesrepublik Deutschland an diesem Betriebsvermögen<br />
<strong>in</strong> dem Verhältnis verloren, wie der<br />
ausländische Anteilseigner am übernehmenden<br />
Rechtsträger beteiligt wird.<br />
In dem Umfang, <strong>in</strong> dem stille Reserven im Betriebsvermögen<br />
der Betriebsstätte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ausländischen<br />
Staat, mit dem zB ke<strong>in</strong> DBA besteht,<br />
aufzudecken s<strong>in</strong>d ...., ist bei der übernehmenden<br />
<strong>Personengesellschaft</strong> der entsprechende Aufstokkungsbetrag<br />
der Wirtschaftsgüter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Ergänzungsbilanz<br />
der übernehmenden <strong>Personengesellschaft</strong><br />
e<strong>in</strong>zustellen. Die Aufstockung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Ergänzungsbilanz des ausländischen Gesellschafters<br />
erfolgt wegen der personenbezogenen Betrachtung<br />
des Wegfalls des deutschen Besteuerungsrechts<br />
unter Berücksichtigung der Verhält-nisse<br />
bei der übernehmenden Personengesell-schaft.<br />
Anmerkungen<br />
Die Buchwertaufstockung ist dem B zuzurechnen<br />
und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ergänzungsbilanz bei der überneh-menden<br />
<strong>Personengesellschaft</strong> für B abzubilden.<br />
Der Aufstockungsbetrag ist damit im Rahmen der<br />
Ermittlung des Übernahmeergebnisses vollumfänglich<br />
dem B zuzuordnen.<br />
Unklar ist, wie die Erhöhung des Ausschüttungsvolumens<br />
i.S.d. § 7 UmwSt <strong>in</strong>folge der Buchwertaufstockung<br />
zu behandeln ist (der UmwSt-EE trifft hierzu<br />
ke<strong>in</strong>e Aussage). Richtigerweise sollte die Erhöhung<br />
der (fiktiven) Ausschüttung nach § 7 UmwStG<br />
ebenfalls ausschließlich (d.h. disquotal) dem B zugeordnet<br />
werden (UmwSt-EE enthält hierzu ke<strong>in</strong>e Aussage).<br />
DAC9299618 23