Umwandlung Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft - IfA
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E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungssachverhalte (2)<br />
UmwSt-EE<br />
20.38:<br />
.... Wird e<strong>in</strong>er Betriebsstätte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen<br />
Mitgliedsstaat der EU zuzurechnendes Betriebsvermögen<br />
für die die Bundesrepublik Deutschland die<br />
Doppelbesteuerung beim E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>genden durch<br />
Anwendung der Anrechnungsmethode vermeidet, <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Mitgliedsstaat ansässige<br />
Gesellschaft e<strong>in</strong>gebracht, wird das Besteuerungsrecht<br />
der Bundesrepublik Deutschland<br />
im H<strong>in</strong>blick auf diese Betriebsstätte ausgeschlossen.<br />
Das der ausländischen Betriebsstätte<br />
zuzurechnende Betriebsvermögen ist deshalb zw<strong>in</strong>gend<br />
mit dem geme<strong>in</strong>en Wert anzusetzen<br />
(§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwStG). Es kommt folg-lich<br />
<strong>in</strong>soweit zu e<strong>in</strong>er Besteuerung des E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsgew<strong>in</strong>ns.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus ist die Steuer, die<br />
im Betriebsstättenstaat im Veräußerungsfalle an-fallen<br />
würde, fiktiv auf die auf den E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungs-gew<strong>in</strong>n<br />
entfallende Steuer anzurechnen (§ 20<br />
Abs. 7, § 3 Abs. 3 UmwStG).<br />
Anmerkungen<br />
In Bezug auf die e<strong>in</strong>gebrachten Wirtschaftsgüter<br />
der Auslandsbetriebsstätte ist e<strong>in</strong>e Fortführung der<br />
Buchwerte nicht möglich, da mit E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der<br />
Wirtschaftsgüter <strong>in</strong> EU-KapG das deutsche Besteuerungsrecht<br />
<strong>in</strong>soweit ausgeschlossen wird (§ 20<br />
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwStG). Hieraus ergibt sich e<strong>in</strong><br />
steuerpflichtiger E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsgew<strong>in</strong>n von D-KapG i.H.d.<br />
Differenz zwischen dem Buchwert und dem geme<strong>in</strong>en<br />
Wert der betroffenen Wirtschaftsgüter.<br />
Auf die auf den E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsgew<strong>in</strong>n entfallende<br />
deutsche Steuer ist die fiktive Steuer, die im Falle der<br />
Veräußerung der Wirtschaftsgüter im Betriebsstättenstaat<br />
anfallen würde, anzurechnen (§ 20<br />
Abs. 7, § 3 Abs. 3 UmwStG); Problem: Ermittlung<br />
der fiktiven ausländischen Steuer.<br />
Im Ergebnis führt die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung damit nur zu e<strong>in</strong>er<br />
sofortigen Steuerbelastung, soweit die deutsche Steuer<br />
auf den E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gungsgew<strong>in</strong>n die anzurechnende fiktive<br />
Steuer des Betriebsstätten-staates übersteigt.<br />
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