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grundlegenden Bedeutung, welche die informationelle Selbstbest<strong>im</strong>mung<br />

als Voraussetzung einer demokratischen Gesellschaftsordnung<br />

58 hat, erscheint dies durchaus nach den Grundsätzen der Rechtsprechung<br />

folgerichtig. Den übrigen wertbezogenen Normen gleichgestellt<br />

ist die Gruppe der unmittelbar wettbewerbsregelnden Normen.<br />

Das sind Normen, die in ihrer Zielsetzung dem § 1 UWG vergleichbar<br />

sind. 59<br />

b) <strong>Neue</strong>re Entwicklungen in der Literatur<br />

Sowohl der grundlegende Ansatz der Rechtsprechung als auch die<br />

Regeln zur Behandlung der Fallgruppe Rechtsbruch sehen sich<br />

scharfer Kritik aus der Literatur ausgesetzt. Das Abstellen der Rechtsprechung<br />

auf die Regeln der Sittlichkeit wird als nicht tragbar angesehen,<br />

da es ein einheitliches sittliches Fundament in der heutigen<br />

durch Pluralismus geprägten Gesellschaft nicht mehr gebe. 60 Die<br />

darauf beruhende Unterscheidung zwischen wertbezogenen und<br />

wertneutralen Normen sei mit nicht lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

verbunden. 61 Zudem könne sie nicht befriedigen, da sie nicht<br />

auf wettbewerblichen Gesichtspunkten beruhe. 62 Statt dessen wird<br />

vorgeschlagen, den Schutzzweck des UWG stärker zu berücksichtigen.<br />

Nur dann, wenn eine außerwettbewerbliche Norm einen dem<br />

UWG entsprechenden Schutzzweck aufweise, sei in dem Normverstoß<br />

zugleich ein Verstoß gegen die guten Sitten des § 1 UWG zu<br />

sehen. 63 Für die übrigen Normen wird - insoweit in weitgehender<br />

Übereinst<strong>im</strong>mung mit der Rechtsprechung - auf den Vorsprungsgedanken<br />

abgestellt. 64 Die guten Sitten verletzt ein Rechtsverstoß dem-<br />

D-Info 2.0, NJW 1996, 1829/1831; LG Stuttgart, CR 1997, 83; LG Mannhe<strong>im</strong>,<br />

CR 1996, 672; LG München I, CR 1998, 83.<br />

58<br />

vgl. S<strong>im</strong>itis in S<strong>im</strong>itis u.a., BDSG § 1 Rn. 167.<br />

59<br />

BGH, Werbung <strong>im</strong> Programm, BGHZ 110, 278 (291); Baumbach/Hefermehl,<br />

Wettbewerbsrecht, § 1 UWG, Rn. 665.<br />

60<br />

Braun, JuS 1994, 727 (731); Schünemann, Großkommentar, Einl. UWG<br />

Rn. D 19.<br />

61<br />

Schünemann, Großkommentar, Einl. UWG Rn. D 60.<br />

62<br />

Mees, GRUR 1996, 644 (644).<br />

63<br />

Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, S. 252; Schünemann, Großkommentar,<br />

Einl. UWG Rn. D 62.<br />

64<br />

Schricker, Gesetzesverletzung und Sittenverstoß, S. 260 f.; Schünemann, Großkommentar,<br />

Einl. UWG Rn. D 62.<br />

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