Neue Instrumente im Datenschutz - Landesbeauftragter für ...
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Ein besseres Mittel als die Einwilligung, um die jeweils gewünschten<br />
Daten schnell und möglichst an allen <strong>Datenschutz</strong>hindernissen vorbei<br />
systematisch zu verwerten, gibt es nicht. Dank der Einwilligung<br />
erwirbt der Käufer mit den Daten auch das Recht, diese grundsätzlich<br />
für seine Zwecke, und zwar ganz nach seinen Vorstellungen zu<br />
verwenden. Letztlich kommt es deshalb nur darauf an, die Einwilligung<br />
so zu formulieren, daß Zweifel an der Fortgeltung gerade jener<br />
gesetzlichen Verarbeitungsbedingungen gar nicht erst auftauchen,<br />
die den Vermarktungsprozeß besonders erschweren. Nicht von ungefähr<br />
sind die Auseinandersetzungen über die Auswirkungen der EG-<br />
Richtlinie auf die Übermittlung personenbezogener Daten in die<br />
Vereinigten Staaten von den Bemühungen begleitet und geprägt<br />
worden, auf die Einwilligung und die Information der Betroffenen<br />
zurückzugreifen, um die Zweckbindung, so weit es nur geht, auszuschalten.<br />
Je deutlicher sich allerdings solche Bestrebungen durchsetzen,<br />
desto janusköpfiger erweist sich die informationelle Selbstbest<strong>im</strong>mung.<br />
Sie soll einerseits die Herrschaft der Betroffenen über ihre<br />
Daten sichern, schafft jedoch andererseits die Voraussetzungen, um<br />
ausgerechnet die Verarbeitungseinschränkungen zu überwinden, die<br />
um der informationellen Selbstbest<strong>im</strong>mung willen entwickelt und<br />
gesetzlich verankert worden sind.<br />
Die informationelle Selbstbest<strong>im</strong>mung ist freilich weit mehr als ein<br />
personalisiertes Entscheidungs- und Verfügungsrecht. Sie ist auch<br />
und gerade konstitutives Merkmal der Kommunikations- und Partizipationsfähigkeit<br />
des einzelnen, damit aber, um noch einmal an die<br />
Aussage des Bundesverfassungsgerichts <strong>im</strong> Volkszählungsurteil zu<br />
erinnern, "elementare Funktionsbedingung einer freiheitlichdemokratischen<br />
Gesellschaft". Erst die Verknüpfung beider Aspekte<br />
macht die Bedeutung der informationellen Selbstbest<strong>im</strong>mung aus<br />
und begründet zugleich die Notwendigkeit, die Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten gesetzlich zu regeln. Anerkennung und Wahrnehmung<br />
der Entscheidungsprärogative der Betroffenen gehen deshalb<br />
keineswegs lediglich die Betroffenen etwas an, sondern wirken<br />
sich genauso auf die Struktur der Gesellschaft aus.<br />
Steuerbarkeit und Anpassungszwang gefährden allerdings die Kommunikations-<br />
und Partizipationsfähigkeit der Betroffenen keineswegs<br />
nur, solange sie nicht wissen, wer ihre Daten wofür nutzt, vielmehr<br />
ebenso dann, wenn die Daten mit Wissen und Billigung der Betrof-<br />
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