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Neue Instrumente im Datenschutz - Landesbeauftragter für ...

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lerweile klar erkennbaren Vorbehalt einer Kommerzialisierung der<br />

Verarbeitung, die sich mehr und mehr <strong>im</strong> Zeichen einer Akquisition<br />

der Daten bei den Betroffenen selbst vollzieht. Sie werden direkt<br />

angesprochen und sie sind es auch, die ihre Daten verkaufen. Der<br />

rechtliche Ansatz ist allem Anschein nach einwandfrei. Kein Gesetzgeber<br />

hat schließlich bei der Frage nach der Rechtfertigung der Verarbeitung<br />

gezögert, die Einwilligung auf eine Stufe mit gesetzlichen<br />

Verarbeitungsanforderungen zu stellen. Sämtliche Gesetze gehen<br />

zudem wie selbstverständlich davon aus, daß die Betroffenen frei<br />

entscheiden können, welche ihrer Daten wem überlassen werden<br />

dürfen. Einschränkungen gibt es nicht einmal bei besonders "sensitiven<br />

Daten". Die Verarbeitung muß sich zwar <strong>im</strong> Prinzip nach deutlich<br />

restriktiveren Vorschriften richten, Zweifel sind trotzdem ausgeschlossen.<br />

Die Einwilligung der Betroffenen reicht, wie sich etwa an<br />

der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a) zeigt, einmal<br />

mehr aus.<br />

Bedenken hat es trotzdem gegeben. Vor allem bei der Verarbeitung<br />

von Arbeitnehmerdaten zeigte sich sehr schnell, daß es kaum angeht,<br />

sich so vorbehaltlos auf die Einwilligung zu verlassen. Allein schon<br />

die längst von der Rechtsprechung festgeschriebenen Grenzen des<br />

Arbeitgeberfragerechts illustrieren die Notwendigkeit genauso klarer<br />

wie verbindlicher Einschränkungen. Genau diesem Ziel dient auch<br />

das <strong>im</strong> Betriebsverfassungsgesetz (§ 94 Abs. 1) vorgesehene Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht<br />

der Arbeitnehmervertretungen bei Fragebögen. In<br />

ihren ausdrücklich auf die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten<br />

bezogenen Empfehlungen hat sich schließlich die Internationale Arbeitsorganisation<br />

ebenfalls für eine strikte Begrenzung ausgesprochen.<br />

Ähnlich ist übrigens die Diskussion bei den für Versicherungsverträge<br />

typischen <strong>Datenschutz</strong>klauseln verlaufen. Sie waren zunächst<br />

ganz auf die Informationserwartungen der Versicherungsgesellschaften<br />

abgestellt und durch die Einwilligung der Versicherungsnehmer<br />

abgedeckt. Doch die ursprüngliche Fassung scheiterte<br />

sehr bald am Widerstand der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten und des Bundesaufsichtsamts<br />

für das Versicherungswesen. Der neue Text begrenzt<br />

den Verarbeitungsspielraum der Versicherungen verbindlich<br />

und ist mit beiden Kontrollinstanzen abgesprochen. Der Einwilligung<br />

kommt, so gesehen, nur noch eine rein formale Funktion zu. Sie<br />

wirkt sich also keineswegs auf Inhalt und Tragweite der Klausel aus,<br />

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