Neue Instrumente im Datenschutz - Landesbeauftragter für ...
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lerweile klar erkennbaren Vorbehalt einer Kommerzialisierung der<br />
Verarbeitung, die sich mehr und mehr <strong>im</strong> Zeichen einer Akquisition<br />
der Daten bei den Betroffenen selbst vollzieht. Sie werden direkt<br />
angesprochen und sie sind es auch, die ihre Daten verkaufen. Der<br />
rechtliche Ansatz ist allem Anschein nach einwandfrei. Kein Gesetzgeber<br />
hat schließlich bei der Frage nach der Rechtfertigung der Verarbeitung<br />
gezögert, die Einwilligung auf eine Stufe mit gesetzlichen<br />
Verarbeitungsanforderungen zu stellen. Sämtliche Gesetze gehen<br />
zudem wie selbstverständlich davon aus, daß die Betroffenen frei<br />
entscheiden können, welche ihrer Daten wem überlassen werden<br />
dürfen. Einschränkungen gibt es nicht einmal bei besonders "sensitiven<br />
Daten". Die Verarbeitung muß sich zwar <strong>im</strong> Prinzip nach deutlich<br />
restriktiveren Vorschriften richten, Zweifel sind trotzdem ausgeschlossen.<br />
Die Einwilligung der Betroffenen reicht, wie sich etwa an<br />
der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a) zeigt, einmal<br />
mehr aus.<br />
Bedenken hat es trotzdem gegeben. Vor allem bei der Verarbeitung<br />
von Arbeitnehmerdaten zeigte sich sehr schnell, daß es kaum angeht,<br />
sich so vorbehaltlos auf die Einwilligung zu verlassen. Allein schon<br />
die längst von der Rechtsprechung festgeschriebenen Grenzen des<br />
Arbeitgeberfragerechts illustrieren die Notwendigkeit genauso klarer<br />
wie verbindlicher Einschränkungen. Genau diesem Ziel dient auch<br />
das <strong>im</strong> Betriebsverfassungsgesetz (§ 94 Abs. 1) vorgesehene Mitbest<strong>im</strong>mungsrecht<br />
der Arbeitnehmervertretungen bei Fragebögen. In<br />
ihren ausdrücklich auf die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten<br />
bezogenen Empfehlungen hat sich schließlich die Internationale Arbeitsorganisation<br />
ebenfalls für eine strikte Begrenzung ausgesprochen.<br />
Ähnlich ist übrigens die Diskussion bei den für Versicherungsverträge<br />
typischen <strong>Datenschutz</strong>klauseln verlaufen. Sie waren zunächst<br />
ganz auf die Informationserwartungen der Versicherungsgesellschaften<br />
abgestellt und durch die Einwilligung der Versicherungsnehmer<br />
abgedeckt. Doch die ursprüngliche Fassung scheiterte<br />
sehr bald am Widerstand der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten und des Bundesaufsichtsamts<br />
für das Versicherungswesen. Der neue Text begrenzt<br />
den Verarbeitungsspielraum der Versicherungen verbindlich<br />
und ist mit beiden Kontrollinstanzen abgesprochen. Der Einwilligung<br />
kommt, so gesehen, nur noch eine rein formale Funktion zu. Sie<br />
wirkt sich also keineswegs auf Inhalt und Tragweite der Klausel aus,<br />
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