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Neue Instrumente im Datenschutz - Landesbeauftragter für ...

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leicht als Bestätigung ihrer Effizienz aufgefaßt zu werden. Das Gegenteil<br />

ist der Fall. Die Beständigkeit kaschiert nur die schwindende<br />

Wirksamkeit. Wie brüchig die herkömmlichen Mittel sind, hatte sich<br />

schon an der on-line-Verarbeitung gezeigt. Die mühselige Uminterpretation<br />

der Übermittlungsbest<strong>im</strong>mungen übertünchte ebenso wie<br />

die wachsende Zahl von Spezialvorschriften allenfalls temporär die<br />

Risse <strong>im</strong> tradierten Regelungssystem.<br />

Nicht anders ist es um die Kontrolle bestellt. Im Kontrollkonzept<br />

spiegelt sich die Annahme einer unausweichlichen Konzentration der<br />

Verarbeitung wider. Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten sind das Gegengewicht<br />

zu einem scheinbar genauso expansiven wie zentralistisch<br />

angelegten Verarbeitungsprozeß. Ihre Rechte wurden daher vor dem<br />

Hintergrund einer so verstandenen Verarbeitung konzipiert und können<br />

sich unter diesen Umständen dann am besten entfalten, wenn<br />

sich die Verarbeitungsvorgänge möglichst zentral abspielen und sich<br />

daher nicht nur relativ schnell ausmachen, sondern auch weitaus<br />

leichter kontrollieren lassen. Je mehr daher Dezentralisierung und<br />

Vernetzung die Verarbeitungsmodalitäten von Grund auf veränderten,<br />

desto deutlicher geriet die Kontrolle an die Grenze ihrer Möglichkeiten.<br />

Doch die zunächst mühsam verleugneten Kontrolldefizite<br />

sind, seit Internet den Verarbeitungsprozeß dominiert, kaum zu übersehen.<br />

Die Kontrollinstanzen mögen deshalb unverändert weiterbestehen<br />

und ihre Bedeutung, wie erst jüngst durch die EG-<br />

<strong>Datenschutz</strong>richtlinie, <strong>im</strong>mer wieder bestätigt werden. Ihre Aktivitäten<br />

drohen trotzdem sich zunehmend als späte Illustration einer<br />

mittlerweile obsoleten Etappe der Verarbeitung zu erweisen.<br />

Noch viel deutlicher fallen Erwartungen und Realität bei den individuellen<br />

Kontrollrechten auseinander. Die Diskrepanz zeichnete sich,<br />

genaugenommen, schon recht bald nach der Verabschiedung der<br />

ersten <strong>Datenschutz</strong>gesetze ab und verschärfte sich schnell. So läßt<br />

zwar kein <strong>Datenschutz</strong>gesetz das Auskunftsrecht aus. Im Gegenteil,<br />

ganz gleich, ob es um nationale, supranationale oder internationale<br />

Regelungen geht, das Auskunftsrecht wird überall in seltener Einmütigkeit<br />

zum harten, unverzichtbaren Kern des <strong>Datenschutz</strong>es gezählt.<br />

An Informationen über die faktische Bedeutung des Auskunftsrechts<br />

mangelt es dafür um so mehr. Nicht ohne Grund: Auskunft<br />

wird aller Erfahrung nach nur äußerst selten verlangt und<br />

wenn, fast ausschließlich <strong>im</strong> Gesundheits-, Sozial- und Sicherheits-<br />

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