Neue Instrumente im Datenschutz - Landesbeauftragter für ...
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leicht als Bestätigung ihrer Effizienz aufgefaßt zu werden. Das Gegenteil<br />
ist der Fall. Die Beständigkeit kaschiert nur die schwindende<br />
Wirksamkeit. Wie brüchig die herkömmlichen Mittel sind, hatte sich<br />
schon an der on-line-Verarbeitung gezeigt. Die mühselige Uminterpretation<br />
der Übermittlungsbest<strong>im</strong>mungen übertünchte ebenso wie<br />
die wachsende Zahl von Spezialvorschriften allenfalls temporär die<br />
Risse <strong>im</strong> tradierten Regelungssystem.<br />
Nicht anders ist es um die Kontrolle bestellt. Im Kontrollkonzept<br />
spiegelt sich die Annahme einer unausweichlichen Konzentration der<br />
Verarbeitung wider. Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten sind das Gegengewicht<br />
zu einem scheinbar genauso expansiven wie zentralistisch<br />
angelegten Verarbeitungsprozeß. Ihre Rechte wurden daher vor dem<br />
Hintergrund einer so verstandenen Verarbeitung konzipiert und können<br />
sich unter diesen Umständen dann am besten entfalten, wenn<br />
sich die Verarbeitungsvorgänge möglichst zentral abspielen und sich<br />
daher nicht nur relativ schnell ausmachen, sondern auch weitaus<br />
leichter kontrollieren lassen. Je mehr daher Dezentralisierung und<br />
Vernetzung die Verarbeitungsmodalitäten von Grund auf veränderten,<br />
desto deutlicher geriet die Kontrolle an die Grenze ihrer Möglichkeiten.<br />
Doch die zunächst mühsam verleugneten Kontrolldefizite<br />
sind, seit Internet den Verarbeitungsprozeß dominiert, kaum zu übersehen.<br />
Die Kontrollinstanzen mögen deshalb unverändert weiterbestehen<br />
und ihre Bedeutung, wie erst jüngst durch die EG-<br />
<strong>Datenschutz</strong>richtlinie, <strong>im</strong>mer wieder bestätigt werden. Ihre Aktivitäten<br />
drohen trotzdem sich zunehmend als späte Illustration einer<br />
mittlerweile obsoleten Etappe der Verarbeitung zu erweisen.<br />
Noch viel deutlicher fallen Erwartungen und Realität bei den individuellen<br />
Kontrollrechten auseinander. Die Diskrepanz zeichnete sich,<br />
genaugenommen, schon recht bald nach der Verabschiedung der<br />
ersten <strong>Datenschutz</strong>gesetze ab und verschärfte sich schnell. So läßt<br />
zwar kein <strong>Datenschutz</strong>gesetz das Auskunftsrecht aus. Im Gegenteil,<br />
ganz gleich, ob es um nationale, supranationale oder internationale<br />
Regelungen geht, das Auskunftsrecht wird überall in seltener Einmütigkeit<br />
zum harten, unverzichtbaren Kern des <strong>Datenschutz</strong>es gezählt.<br />
An Informationen über die faktische Bedeutung des Auskunftsrechts<br />
mangelt es dafür um so mehr. Nicht ohne Grund: Auskunft<br />
wird aller Erfahrung nach nur äußerst selten verlangt und<br />
wenn, fast ausschließlich <strong>im</strong> Gesundheits-, Sozial- und Sicherheits-<br />
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