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Neue Instrumente im Datenschutz - Landesbeauftragter für ...

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zu werben. Um ein hohes <strong>Datenschutz</strong>niveau kontinuierlich sicherzustellen,<br />

ist ein <strong>Datenschutz</strong>-Managementsystem einzurichten. Dessen<br />

wiederkehrende Überprüfung und Verbesserung wird durch<br />

rechtliche Verfahrensregeln abgesichert. Für den Datenverarbeiter ist<br />

entscheidend, daß das <strong>Datenschutz</strong>-Audit sich den Besonderheiten<br />

seines Betriebes anpaßt und ihm Möglichkeiten eröffnet, mit dem<br />

positiven Ergebnis der Überprüfung die Kommunikation mit der Öffentlichkeit<br />

zu suchen und mit ihm zu werben. Das <strong>Datenschutz</strong>-<br />

Audit soll die datenverarbeitenden Stellen belohnen, die bei der<br />

Konzeption ihres Angebots datenschutzrechtliche Belange berücksichtigen,<br />

und für alle anderen marktgerechte Anreize schaffen, dies<br />

ebenso zu tun. 2<br />

2.2 Verringerung des Vollzugsdefizits<br />

Nicht nur <strong>im</strong> Umweltschutzrecht, auch <strong>im</strong> <strong>Datenschutz</strong>recht besteht<br />

ein erhebliches Vollzugsdefizit. Die öffentlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

und die Aufsichtsbehörden sind durch die weltweite Vernetzung<br />

und die ubiquitäre Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken<br />

überfordert. Hier könnte das <strong>Datenschutz</strong>-<br />

Audit zu einer Entlastung beitragen. Mit dem von ihm geschaffenen<br />

Anreiz zur Selbstkontrolle verringert das <strong>Datenschutz</strong>-Audit Defizite<br />

in der Einhaltung des geltenden <strong>Datenschutz</strong>rechts. Es etabliert neue<br />

Formen und Instanzen der <strong>Datenschutz</strong>kontrolle, indem es interne<br />

Kontrollverfahren vorsieht, externe private Gutachter einbezieht und<br />

der kritischen Öffentlichkeit Kontrollinformationen bietet und Bewertungsmöglichkeiten<br />

eröffnet. Maßstab der Prüfung dieser Kontrollinstanzen<br />

sind die für die Datenverarbeitung geltenden Anforderungen<br />

des <strong>Datenschutz</strong>rechts. Da das <strong>Datenschutz</strong>-Audit andere<br />

Voraussetzungen 3 und Folgen 4 aufweist als die behördliche <strong>Datenschutz</strong>kontrolle,<br />

vermag es diese sehr wohl zu ergänzen, nicht aber<br />

zu ersetzen.<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Begründung zu § 17 des MDStV; ebenso Engel-Flechsig, DuD 1997, 15; Roßnagel,<br />

DuD 1997, 507.<br />

Z.B. die freiwillige Teilnahme versus die Durchsetzung von Kontrollen nach<br />

§§ 24, 38 Abs. 1 - 4 BDSG.<br />

Z.B. Nichtzertifizierung der <strong>Datenschutz</strong>erklärung versus Beanstandungen und<br />

Anordnungen nach §§ 25, 38 Abs. 5 BDSG.<br />

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