14.01.2015 Aufrufe

Neue Instrumente im Datenschutz - Landesbeauftragter für ...

Neue Instrumente im Datenschutz - Landesbeauftragter für ...

Neue Instrumente im Datenschutz - Landesbeauftragter für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

wir etwa an das Personal-, Gesundheits- oder Sozialwesen denken.<br />

Daß hier erhebliche Risiken bestehen können, zeigt die oft völlig<br />

ungesicherte Nutzung von Telefax.<br />

Zentrale Bedeutung hat natürlich, welche Verfahren "besondere Risiken"<br />

aufweisen und deshalb einer Vorabkontrolle unterzogen werden<br />

müssen. Als erstes kommt es sicherlich auf die Art der Daten an.<br />

Erwägungsgrund 53 der Richtlinie und auch der BDSG-Entwurf<br />

1998 erwähnen ausdrücklich die sensitiven Daten nach Art. 8 der<br />

Richtlinie. Ein Beispiel sind medizinische Daten. Jede Arztpraxis,<br />

jeder Optiker, jedes Krankenhaus ohnehin, jede Sozialstation, die<br />

hilfsbedürftige Menschen betreut, all diese Einrichtungen müssen<br />

hinsichtlich jeder Form der Datenverarbeitung, auch wenn es sich<br />

nur um einen einfachen PC-Einsatz handelt, eine Vorabprüfung<br />

durchführen. Bezieht man auch die anderen sensitiven Daten ein,<br />

zeigt sich, daß die Verpflichtung zu Vorabkontrollen durchaus nicht<br />

nur ein Randproblem darstellt, sondern eine Vielzahl von verantwortlichen<br />

Stellen betroffen sein wird.<br />

Nach den Erwägungsgründen kommt es auch auf die Tragweite der<br />

Anwendungen an. Beispielsweise wird der Fall angeführt, daß sich<br />

die (öffentliche) Datenverarbeitung auf die gesamte Bevölkerung<br />

bezieht. Auf Unternehmensebene wird man konsequenterweise z.B.<br />

alle Fälle einbeziehen müssen, in denen die Anwendung die gesamte<br />

Belegschaft oder alle Kunden umfaßt.<br />

Hinsichtlich der Zweckbest<strong>im</strong>mung werden die Erwägungsgründe<br />

konkreter und es ist möglich, sich ein deutlicheres Bild zu verschaffen.<br />

Daraus ergibt sich z.B., daß Verfahren, die eine Person von der<br />

Inanspruchnahme eines Rechts, einer Leistung oder einem Vertrag<br />

ausschließen - sämtliche "schwarze Listen", die irgendwo geführt<br />

werden, oder die Wagnisdateien der Versicherungsunternehmen -<br />

vorab kontrolliert werden müssen.<br />

Auch neue Technologien begründen spezifische Risiken. Hier erwähnt<br />

die Richtlinie selbst in den Erwägungsgründen keine besonderen<br />

Voraussetzungen. Zu denken wäre hier an biotechnische Verfahren,<br />

Videoüberwachung, schwer durchschaubare Verarbeitungsmethoden<br />

wie Scoring-Verfahren, Testverfahren, moderne IT-Techniken,<br />

die ein besonderes Fehler- oder Mißbrauchsrisiko aufweisen,<br />

68

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!