Richtlinien des Kärntner Regionalfonds für die Förderung von ...
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§ 12<br />
Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer <strong>Förderung</strong> entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist<br />
das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />
(1) Diese <strong>Förderung</strong>srichtlinien treten mit dem ihrer Kundmachung in der <strong>Kärntner</strong> Lan<strong>des</strong>zeitung<br />
folgenden Tag in Kraft.<br />
(2) Im Jahr der Einrichtung <strong>des</strong> Fonds (2005) dürfen – abweichend <strong>von</strong> § 3 Abs. 1 lit. d – <strong>Förderung</strong>en<br />
auch <strong>für</strong> bereits in der Durchführung befindliche Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur<br />
gewährt werden.<br />
(3) Ab 1.1.2007 dürfen <strong>Förderung</strong>en <strong>für</strong> Maßnahmen nach § 2 lit. a und b nur gewährt werden,<br />
wenn im Einklang mit den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Kärntner</strong> Straßengesetzes 1991 <strong>die</strong> Kategorisierung<br />
<strong>des</strong> Straßen- und Wegenetzes in der Gemeinde durchgeführt worden ist.<br />
Für den <strong>Kärntner</strong> <strong>Regionalfonds</strong>:<br />
Der Vorsitzende:<br />
Lan<strong>des</strong>rat Ing. Reinhart Rohr<br />
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