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Richtlinien des Kärntner Regionalfonds für die Förderung von ...

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§ 12<br />

Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer <strong>Förderung</strong> entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist<br />

das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />

(1) Diese <strong>Förderung</strong>srichtlinien treten mit dem ihrer Kundmachung in der <strong>Kärntner</strong> Lan<strong>des</strong>zeitung<br />

folgenden Tag in Kraft.<br />

(2) Im Jahr der Einrichtung <strong>des</strong> Fonds (2005) dürfen – abweichend <strong>von</strong> § 3 Abs. 1 lit. d – <strong>Förderung</strong>en<br />

auch <strong>für</strong> bereits in der Durchführung befindliche Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur<br />

gewährt werden.<br />

(3) Ab 1.1.2007 dürfen <strong>Förderung</strong>en <strong>für</strong> Maßnahmen nach § 2 lit. a und b nur gewährt werden,<br />

wenn im Einklang mit den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Kärntner</strong> Straßengesetzes 1991 <strong>die</strong> Kategorisierung<br />

<strong>des</strong> Straßen- und Wegenetzes in der Gemeinde durchgeführt worden ist.<br />

Für den <strong>Kärntner</strong> <strong>Regionalfonds</strong>:<br />

Der Vorsitzende:<br />

Lan<strong>des</strong>rat Ing. Reinhart Rohr<br />

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