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Richtlinien des Kärntner Regionalfonds für die Förderung von ...

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>des</strong> <strong>Kärntner</strong> <strong>Regionalfonds</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen der regionalen<br />

Verkehrsinfrastruktur im Land Kärnten<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Mit Lan<strong>des</strong>gesetz vom 16. Dezember 2004 LGBl. Nr. 8/2005 wurde zur <strong>Förderung</strong> <strong>von</strong> Maßnahmen<br />

der regionalen Verkehrsinfrastruktur in den <strong>Kärntner</strong> Gemeinden der <strong>Kärntner</strong> <strong>Regionalfonds</strong>,<br />

im Folgenden „Fonds“ genannt, eingerichtet. Aufgabe <strong>des</strong> Fonds ist es, als <strong>Förderung</strong>sgeber<br />

tätig zu werden.<br />

(2) Ziel <strong>die</strong>ser <strong>Förderung</strong>srichtlinien ist es, Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur in<br />

den <strong>Kärntner</strong> Gemeinden durch <strong>die</strong> Gewährung <strong>von</strong> <strong>Förderung</strong>en zu unterstützen.<br />

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer <strong>Förderung</strong> aus Fondsmitteln <strong>für</strong> Maßnahmen der<br />

regionalen Verkehrsinfrastruktur besteht nicht.<br />

(4) Die Geschäftstelle <strong>des</strong> Fonds ist <strong>die</strong> Abteilung 3 – Gemeinden <strong>des</strong> Amtes der <strong>Kärntner</strong><br />

Lan<strong>des</strong>regierung.<br />

§ 2<br />

Gegenstand der <strong>Förderung</strong><br />

Die Bereiche der <strong>Förderung</strong> sind:<br />

a) Die Herstellung <strong>von</strong> Gemein<strong>des</strong>traßen im Sinne <strong>des</strong> <strong>Kärntner</strong> Straßengesetzes 1991,<br />

LGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung;<br />

b) <strong>die</strong> Herstellung <strong>von</strong> Straßen und Wegen im Rahmen <strong>des</strong> ländlichen Wegenetzes (§ 4<br />

Abs. 2 bis 5 <strong>des</strong> <strong>Kärntner</strong> <strong>Regionalfonds</strong>gesetzes, LGBl. Nr. 8/2005);<br />

c) <strong>die</strong> Herstellung <strong>von</strong> überregionalen Radwegen im Sinne <strong>des</strong> <strong>Kärntner</strong> Straßengesetzes<br />

1991, LGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung;<br />

d) <strong>die</strong> Herstellung <strong>von</strong> Lan<strong>des</strong>- und Bezirksstraßen in Ortsgebieten im Sinne <strong>des</strong> <strong>Kärntner</strong><br />

Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung;<br />

e) <strong>die</strong> Wiederherstellung <strong>von</strong> Straßen nach der Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen der kommunalen<br />

Siedlungswasserwirtschaft.<br />

§ 3<br />

<strong>Förderung</strong>svoraussetzungen<br />

(1) <strong>Förderung</strong>en dürfen nur gewährt werden, wenn nachstehende allgemeine <strong>Förderung</strong>svoraussetzungen<br />

erfüllt sind:<br />

1


a) Eine <strong>Förderung</strong> darf nur auf Grund eines schriftlichen <strong>Förderung</strong>santrages gewährt werden;<br />

b) <strong>die</strong> zu fördernde Maßnahme muss mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen;<br />

c) <strong>die</strong> Gesamtfinanzierung der zu fördernden Maßnahme muss unter Berücksichtigung der<br />

<strong>Förderung</strong> aus Fondsmitteln gesichert sein;<br />

d) <strong>die</strong> Verwirklichung der zu fördernden Maßnahme darf – ausgenommen Planungen, Vorarbeiten<br />

und Maßnahmen im Fall eines Notstan<strong>des</strong> – erst nach schriftlicher <strong>Förderung</strong>szusicherung<br />

erfolgen;<br />

(2) Eine <strong>Förderung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Herstellung <strong>von</strong> Straßen und Wegen im Rahmen <strong>des</strong> ländlichen Wegenetzes<br />

(§ 2 lit. b) darf über<strong>die</strong>s nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass min<strong>des</strong>tens<br />

15 Prozent der Gesamtherstellungskosten weder vom Land noch <strong>von</strong> der Gemeinde zu<br />

tragen sind.<br />

§ 4<br />

<strong>Förderung</strong>swerber<br />

Als <strong>Förderung</strong>swerber kommen ausschließlich <strong>Kärntner</strong> Gemeinden in Betracht.<br />

§ 5<br />

Arten und Ausmaß der <strong>Förderung</strong><br />

(1) Die <strong>Förderung</strong> durch den Fonds darf erfolgen durch:<br />

a) Die Gewährung <strong>von</strong> Darlehen zur Vor- oder Zwischenfinanzierung <strong>von</strong> Maßnahmen der<br />

regionalen Verkehrsinfrastruktur;<br />

b) <strong>die</strong> Gewährung <strong>von</strong> rückzahlbaren oder <strong>von</strong> nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen oder<br />

Annuitätenzuschüssen <strong>für</strong> vom <strong>Förderung</strong>swerber aufzunehmende Kredite und Darlehen<br />

zur Vor- oder Zwischenfinanzierung <strong>von</strong> Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur;<br />

c) Beratung.<br />

(2) Das zulässige Höchstausmaß der <strong>Förderung</strong> durch den Fonds beträgt:<br />

a) Für <strong>die</strong> Herstellung <strong>von</strong> Gemein<strong>des</strong>traßen (§ 2 lit. a) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;<br />

b) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Herstellung <strong>von</strong> Straßen und Wegen im Rahmen <strong>des</strong> ländlichen Wegenetzes (§ 2<br />

lit. b) 30 Prozent der Gesamtherstellungskosten;.<br />

c) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Herstellung <strong>von</strong> überregionalen Radwegen (§ 2 lit. c) 33 Prozent der Gesamtherstellungskosten;<br />

d) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Herstellung <strong>von</strong> Lan<strong>des</strong>- und Bezirksstraßen in Ortsgebieten (§ 2 lit. d) 100 Prozent<br />

der Herstellungskosten, <strong>die</strong> <strong>von</strong> der Gemeinde tatsächlich zu tragen sind;<br />

e) <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wiederherstellung <strong>von</strong> Straßen nach der Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen der kommunalen<br />

Siedlungswasserwirtschaft (§ 2 lit. e) 100 Prozent jener Wiederherstellungskosten,<br />

<strong>die</strong> weder <strong>von</strong> anderen Gebietskörperschaften noch <strong>von</strong> sonstigen Fördereinrichtungen<br />

getragen werden.<br />

2


§ 6<br />

Einbringung und Behandlung<br />

(1) Der <strong>Förderung</strong>santrag ist beim Fonds einzubringen. Die Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens mittels<br />

vom Fonds aufzulegender Formulare und mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung<br />

ist zulässig.<br />

(2) Der <strong>Förderung</strong>santrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:<br />

a) Eine Kurzbeschreibung der zu fördernden Maßnahme der regionalen Verkehrsinfrastruktur<br />

(§ 2 lit. a bis lit. e);<br />

b) eine Darstellung <strong>des</strong> Zeitplanes <strong>für</strong> den voraussichtlichen Beginn und den voraussichtlichen<br />

Abschluss der Durchführung der zu fördernden Maßnahme;<br />

c) eine Darstellung der abschätzbaren Gesamtkosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung der zu fördernden<br />

Maßnahme;<br />

d) ein Finanzierungsplan mit näheren Angaben hinsichtlich der Gesamtfinanzierung, der<br />

vorhandenen Eigenmittel und der erforderlichen Fremdmittel, insbesondere der erforderlichen<br />

<strong>Förderung</strong>en aus Fondsmitteln.<br />

(3) Sind <strong>die</strong> im Antrag auf <strong>Förderung</strong> enthaltenen Angaben unvollständig oder reichen sie zur<br />

Beurteilung der <strong>Förderung</strong>swürdigkeit <strong>des</strong> Vorhabens nicht aus, hat der Fonds dem <strong>Förderung</strong>swerber<br />

den Antrag unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist mit der<br />

Aufforderung zur Ergänzung der Angaben zurückzustellen. Kommt der <strong>Förderung</strong>swerber <strong>die</strong>ser<br />

Aufforderung nicht fristgerecht nach, gilt der Antrag auf <strong>Förderung</strong> als zurückgezogen. In<br />

begründeten Fällen ist <strong>die</strong> Erstreckung der Frist zur Ergänzung <strong>des</strong> Antrages zulässig.<br />

(4) Bei der Entscheidung über <strong>die</strong> zu fördernde Maßnahme hat der Fonds Bedacht zu nehmen<br />

auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und auf zumutbare Eigenleistungen <strong>des</strong> <strong>Förderung</strong>swerbers.<br />

§ 7<br />

Erledigung <strong>von</strong> <strong>Förderung</strong>santrägen<br />

(1) Die Zusicherung einer <strong>Förderung</strong> und <strong>die</strong> Ablehnung eines <strong>Förderung</strong>santrages durch den<br />

Fonds haben gegenüber dem <strong>Förderung</strong>swerber jeweils schriftlich zu erfolgen.<br />

(2) Die Zusicherung einer <strong>Förderung</strong> durch den Fonds hat durch <strong>die</strong> Übermittlung einer vom<br />

Vorsitzenden <strong>des</strong> Kuratoriums unterfertigten <strong>Förderung</strong>svereinbarung in zweifacher Ausfertigung<br />

an den <strong>Förderung</strong>swerber zu erfolgen. Die <strong>Förderung</strong>svereinbarung bedarf der Annahme<br />

durch den <strong>Förderung</strong>swerber. Die Zusicherung einer <strong>Förderung</strong> gilt als zurückgenommen,<br />

wenn dem Fonds innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten nach der Übermittlung der Ausfertigung<br />

der <strong>Förderung</strong>svereinbarung keine vom <strong>Förderung</strong>swerber unterfertigte Fördervereinbarung<br />

rückübermittelt wird.<br />

(3) Die Ablehnung eines <strong>Förderung</strong>santrages durch den Fonds hat formlos zu erfolgen.<br />

3


§ 8<br />

Sicherung <strong>des</strong> Erfolges der <strong>Förderung</strong><br />

(1) Eine <strong>Förderung</strong> darf nur gewährt werden, wenn sich der <strong>Förderung</strong>swerber vor der Gewährung<br />

der <strong>Förderung</strong> rechtsgeschäftlich verpflichtet,<br />

a) innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nach der Gewährung der <strong>Förderung</strong><br />

mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme zu beginnen;<br />

b) innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nach der Gewährung der <strong>Förderung</strong><br />

<strong>die</strong> Durchführung der zu fördernden Maßnahme abzuschließen;<br />

c) <strong>die</strong> gewährte <strong>Förderung</strong> ausschließlich widmungsgemäß zu verwenden und weder<br />

durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise unter Lebenden<br />

über <strong>die</strong> gewährte <strong>Förderung</strong> zu verfügen;<br />

d) zur Überprüfung der Verwendung der <strong>Förderung</strong>smittel auf Verlangen <strong>des</strong> Fonds alle<br />

Auskünfte hinsichtlich der zu fördernden Maßnahme zu erteilen und Einsicht in alle <strong>die</strong><br />

zu fördernde Maßnahme betreffenden Unterlagen zu gewähren;<br />

e) Auflagen, Bedingungen und sonstige übernommenen Verpflichtungen einzuhalten, <strong>die</strong><br />

zur Sicherung <strong>des</strong> Erfolges der <strong>Förderung</strong> vorgeschrieben worden sind.<br />

(2) Die nach Abs. 1 lit. a und lit. b festzusetzenden Fristen dürfen auf Antrag <strong>des</strong> <strong>Förderung</strong>swerbers<br />

erstreckt werden, wenn den <strong>Förderung</strong>sempfänger an der Verzögerung der Durchführung<br />

der zu fördernden Maßnahme kein Verschulden trifft.<br />

§ 9<br />

Durchführung und Überprüfung der geförderten Maßnahme<br />

(1) Die zu fördernde Maßnahme ist innerhalb der festgesetzen Frist nach den Grundsätzen der<br />

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen und innerhalb der<br />

festgesetzen Frist abzuschließen (§ 8 Abs. 1 lit. a und lit. b).<br />

(2) Der <strong>Förderung</strong>swerber hat dem Fonds unverzüglich schriftlich bekannt zu geben:<br />

a) Den Beginn der Durchführung und den Abschluss der zu fördernden Maßnahme;<br />

b) wesentliche zeitliche Verzögerungen bei der Durchführung und beim Abschluss der zu<br />

fördernden Maßnahme und<br />

c) wesentliche Änderungen der abschätzbaren Gesamtkosten bei der Durchführung der zu<br />

fördernden Maßnahme.<br />

(3) Zur Überprüfung der sparsamen, wirtschaftlichen, zweckmäßigen, zeitgerechten und<br />

widmungsgemäßen Verwendung der <strong>Förderung</strong>smittel durch den Fonds hat der<br />

<strong>Förderung</strong>swerber auf Verlangen<br />

a) alle Auskünfte hinsichtlich der zu fördernden Maßnahme zu erteilen und<br />

b) Einsicht in alle <strong>die</strong> zu fördernde Maßnahme betreffenden Unterlagen zu gewähren.<br />

4


§ 10<br />

Rückerstattung und Rückforderung der <strong>Förderung</strong><br />

(1) Vor der Gewährung einer <strong>Förderung</strong> hat sich der Fonds rechtsgeschäftlich vorzubehalten,<br />

dass ein als <strong>Förderung</strong> gewährtes und noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung<br />

vorzeitig fällig wird und ein gewährter Zinsen- oder Annuitätenzuschuss unverzüglich<br />

rückzuerstatten ist, wenn<br />

a) der Fonds über wesentliche Umstände nicht, unrichtig oder unvollständig informiert<br />

worden ist;<br />

b) mit der Verwirklichung der zu fördernden Maßnahme aus Gründen, <strong>die</strong> der<br />

<strong>Förderung</strong>swerber verschuldet hat, nicht fristgerecht begonnen worden ist (§ 8 Abs. 1<br />

lit. a) oder <strong>die</strong> Verwirklichung der zu fördernden Maßnahme nicht fristgerecht abgeschlossen<br />

worden ist (§ 8 Abs. 1 lit. b);<br />

c) <strong>die</strong> gewährte <strong>Förderung</strong> nicht widmungsgemäß verwendet worden ist (§ 8 Abs. 1 lit. c);<br />

d) Auflagen, Bedingungen oder sonstige übernommenen Verpflichtungen nicht eingehalten<br />

worden sind.<br />

(2) Bei vorzeitiger Fälligstellung eines gewährten Darlehens oder Rückerstattung eines Zinsenoder<br />

Annuitätenzuschusses (Abs. 1) wird ab dem Tag der Auszahlung der <strong>Förderung</strong> eine<br />

Verzinsung <strong>von</strong> 3 Prozent über dem aktuellen Diskontzinssatz der Österreichischen<br />

Nationalbank verrechnet.<br />

§ 11<br />

Auszahlung und Rückzahlung der <strong>Förderung</strong><br />

(1) Der Fonds darf eine zugesicherte <strong>Förderung</strong> erst nach der Rückübermittlung der vom <strong>Förderung</strong>swerber<br />

unterfertigten Ausfertigung der <strong>Förderung</strong>svereinbarung (§ 7 Abs. 2 letzter Satz)<br />

auszahlen.<br />

(2) Die Rückzahlung eines gewährten Darlehens sowie eines rückzahlbaren Zinsen- oder Annuitätenzuschusses<br />

hat in fünf gleich hohen Jahresbeträgen zu erfolgen. In besonderen Ausnahmefällen<br />

darf das Kuratorium <strong>die</strong> Rückzahlung auf höchstens acht Jahre erstrecken, insbesondere<br />

im Fall außergewöhnlich hoher Gesamtherstellungskosten bzw. Gesamtwiederherstellungskosten<br />

der zu fördernden Maßnahme.<br />

(3) Zur Sicherstellung <strong>des</strong> Nominalvermögens (Realwert) <strong>des</strong> Fonds ist ein jährlicher Zinssatz <strong>von</strong><br />

2 Prozent auf den aushaftenden Darlehensbetrag zu verrechnen.<br />

(4) Die Rückzahlung der <strong>Förderung</strong> hat innerhalb der im <strong>Förderung</strong>svertrag vereinbarten Frist zu<br />

erfolgen. Im Falle einer nicht rechtzeitig entrichteten Rückzahlungsrate ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer <strong>des</strong><br />

Verzuges eine Verzinsung <strong>von</strong> 3 Prozent über dem aktuellen Diskontzinssatz der<br />

Österreichischen Nationalbank zur verrechnen.<br />

5


§ 12<br />

Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand in allen aus der Gewährung einer <strong>Förderung</strong> entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist<br />

das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />

(1) Diese <strong>Förderung</strong>srichtlinien treten mit dem ihrer Kundmachung in der <strong>Kärntner</strong> Lan<strong>des</strong>zeitung<br />

folgenden Tag in Kraft.<br />

(2) Im Jahr der Einrichtung <strong>des</strong> Fonds (2005) dürfen – abweichend <strong>von</strong> § 3 Abs. 1 lit. d – <strong>Förderung</strong>en<br />

auch <strong>für</strong> bereits in der Durchführung befindliche Maßnahmen der regionalen Verkehrsinfrastruktur<br />

gewährt werden.<br />

(3) Ab 1.1.2007 dürfen <strong>Förderung</strong>en <strong>für</strong> Maßnahmen nach § 2 lit. a und b nur gewährt werden,<br />

wenn im Einklang mit den Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Kärntner</strong> Straßengesetzes 1991 <strong>die</strong> Kategorisierung<br />

<strong>des</strong> Straßen- und Wegenetzes in der Gemeinde durchgeführt worden ist.<br />

Für den <strong>Kärntner</strong> <strong>Regionalfonds</strong>:<br />

Der Vorsitzende:<br />

Lan<strong>des</strong>rat Ing. Reinhart Rohr<br />

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