Richtlinien - Hochschule Fresenius
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(2) Stipendiaten haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung<br />
des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.<br />
(3) Die Stipendiaten haben der <strong>Hochschule</strong> die für die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht<br />
gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes erforderlichen<br />
Daten zu Verfügung zu stellen.<br />
§ 10 Sonstiges<br />
Die <strong>Hochschule</strong> <strong>Fresenius</strong> behält sich vor<br />
a) Änderungen und Ergänzungen der Förderrichtlinien vorzunehmen.<br />
b) Jeglichen Missbrauch im Zusammenhang mit der Beantragung eines Stipendiums<br />
zur Anzeige zu bringen und zu Unrecht ausgezahlte Stipendien mit allen ihr<br />
zustehenden rechtlichen Mitteln zurückzufordern.<br />
Idstein, den 26.01.2012 gez. Hermann Kögler<br />
Hermann Kögler<br />
Vorsitzender der Stipendienkommission<br />
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