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Richtlinien - Hochschule Fresenius

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(2) Stipendiaten haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung<br />

des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) Die Stipendiaten haben der <strong>Hochschule</strong> die für die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht<br />

gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 des Stipendienprogramm-Gesetzes erforderlichen<br />

Daten zu Verfügung zu stellen.<br />

§ 10 Sonstiges<br />

Die <strong>Hochschule</strong> <strong>Fresenius</strong> behält sich vor<br />

a) Änderungen und Ergänzungen der Förderrichtlinien vorzunehmen.<br />

b) Jeglichen Missbrauch im Zusammenhang mit der Beantragung eines Stipendiums<br />

zur Anzeige zu bringen und zu Unrecht ausgezahlte Stipendien mit allen ihr<br />

zustehenden rechtlichen Mitteln zurückzufordern.<br />

Idstein, den 26.01.2012 gez. Hermann Kögler<br />

Hermann Kögler<br />

Vorsitzender der Stipendienkommission<br />

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