Fragen und Hinweise an den Helpdesk zum ... - ECG GmbH Berlin
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<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Hinweise</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> <strong>Helpdesk</strong> <strong>zum</strong> ESF <strong>und</strong> EurekaPlus<br />
FAQ - Frequently Asked Question<br />
Auswertungszeitraum August-Oktober 2010<br />
Lfd. Nr. Modul/Teilmodul/Funktion Frage / Hinweis Antwort <strong>ECG</strong><br />
7 Publizität<br />
K<strong>an</strong>n ein Begünstigter bei einem beauftragten Dritten (z.B. IHK), der Zertifikate<br />
erstellt, verl<strong>an</strong>gen, dass darauf die Mitbeteiligung des ESF vermerkt ist<br />
Alle geförderten Personen in einer Qualifizierungsmaßnahme sollten vom Projektträger<br />
(Begünstigten) - nach erfolgreicher Teilnahme <strong>an</strong> einer Maßnahme -einen<br />
Teilnahmenachweis/ein Zertifikat erhalten. Dieses Dokument muss <strong>den</strong> Hinweis auf die<br />
Fin<strong>an</strong>zierung der Maßnahme aus ESF-Mitteln enthalten. Textvorschlag: "Diese<br />
Maßnahme wurde aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfin<strong>an</strong>ziert". Mit<br />
Erstellung einer generellen Teilnahmebestätigung durch <strong>den</strong> begünstigten Projektträger<br />
ist damit auch für <strong>den</strong> Fall, dass ein Zertifikat durch eine beauftragte dritte Inst<strong>an</strong>z (z.B.<br />
IHK, HWK etc.) erteilt wurde, die Dokumentation der ESF-Mitfin<strong>an</strong>zierung gewährleistet<br />
(das IHK-Zertifikat wäre d<strong>an</strong>n Best<strong>an</strong>dteil.)<br />
8<br />
Aufbewahrungspflicht von<br />
Dokumenten<br />
Wie l<strong>an</strong>ge müssen Projektunterlagen der Förderperiode 2007-2013 aufbewahrt<br />
wer<strong>den</strong><br />
Alle Unterlagen sind mindestens drei Jahre nach der letzten, durch die Europäische<br />
Kommission zu einem Programm getätigten Zahlung aufzuwahren; in der<br />
Förderperiode 2007 – 2013 ist dies mindestens bis 2023 zu gewährleisten. Über eine<br />
Veränderung dieser Frist wird durch die Verwaltungsbehörde informiert. Die Unterlagen<br />
sind in geeigneter Form aufzubewahren (Papierform, Mikrofiches, elektronische<br />
Datenspeicherung; im letztgen<strong>an</strong>nten Fall sind die `IT-St<strong>an</strong>dards der <strong>Berlin</strong>er<br />
Verwaltung´ in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen). Die Europäische<br />
Union (einschl. des Europäischen Rechnungshofes), der L<strong>an</strong>desrechnungshof, die die<br />
Maßnahme fin<strong>an</strong>zierende Fachverwaltung des L<strong>an</strong>des <strong>Berlin</strong> sowie die ESF -<br />
Verwaltungs-, Bescheinigungs- <strong>und</strong> Prüfbehörde haben das Recht, für Prüfzwecke<br />
Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Hierbei ist zu beachten, dass das für alle<br />
Berichterstattungen gilt, die einmal Best<strong>an</strong>dteil einer Ausgabenerklärung waren, auch<br />
wenn spätere Korrekturen oder Widerrufe eingetreten sind.<br />
© www.ecg.eu <strong>GmbH</strong> erstellt am: 23. November 2010 2 von 4