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Rolf Mühleisen - Mühleisen + Partner

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Solange die jetzt gültige Fassung der HOAI in der<br />

5. Verordnung noch gilt, muss im Hinblick auf die<br />

Honorarabrechnung mit dem Bauherrn schriftlich<br />

vereinbart werden,<br />

dass im Widerspruch zur HOAI § 10 Abs. 2 nicht die<br />

DIN 276 4 / 81 sondern die DIN 276 11 / 06 als<br />

Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten<br />

herangezogen wird.<br />

Des weiteren wird in Leistungsphase 9 noch die<br />

„Ermittlung und Kostenfestsetzung zu<br />

Kostenrichtwerten“ verlangt.<br />

Dieser Begriff „Kostenrichtwert“ findet sich in der<br />

DIN 276 9 / 71<br />

(Kostenrichtwerte sind Verhältniswerte z.B. € / m³)<br />

Die Begriffe Kostenrichtwert und Kostenkennwort sind<br />

somit in ihrer Bedeutung gleich.

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