Rolf Mühleisen - Mühleisen + Partner
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Solange die jetzt gültige Fassung der HOAI in der<br />
5. Verordnung noch gilt, muss im Hinblick auf die<br />
Honorarabrechnung mit dem Bauherrn schriftlich<br />
vereinbart werden,<br />
dass im Widerspruch zur HOAI § 10 Abs. 2 nicht die<br />
DIN 276 4 / 81 sondern die DIN 276 11 / 06 als<br />
Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten<br />
herangezogen wird.<br />
Des weiteren wird in Leistungsphase 9 noch die<br />
„Ermittlung und Kostenfestsetzung zu<br />
Kostenrichtwerten“ verlangt.<br />
Dieser Begriff „Kostenrichtwert“ findet sich in der<br />
DIN 276 9 / 71<br />
(Kostenrichtwerte sind Verhältniswerte z.B. € / m³)<br />
Die Begriffe Kostenrichtwert und Kostenkennwort sind<br />
somit in ihrer Bedeutung gleich.