Rolf Mühleisen - Mühleisen + Partner
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Architektenvertrag<br />
ohne Vereinbarung Garantie<br />
ohne Kostenrahmen<br />
ohne Limit<br />
Auch bei diesen Verträgen gehört es zu den selbstverständlichen<br />
Aufgaben des Architekten, eine ordnungsgemäße Kostenplanung<br />
mit einer laufenden Kostenkontrolle durchzuführen.<br />
Fehlt diese, so kann die Leistung des Architekten unbrauchbar sein.<br />
In diesem Fall kann der Bauherr fristlos kündigen und muss die<br />
Leistung nicht vergüten.<br />
Je nach Stand des Verfahrens kann sich der Architekt auf eine<br />
gewisse, systembedingte Ungenauigkeit berufen.<br />
Es ist einleuchtend, dass es die drei Kostenermittlungsarten<br />
Kostenschätzung<br />
Kostenberechnung<br />
Kostenanschlag<br />
Sowie die Kosten begleitenden Maßnahmen nur deshalb gibt, weil<br />
naturgemäß die ursprüngliche Kostenschätzung ungenauer sein<br />
muss, als die Kostenanschlagsumme.