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Rolf Mühleisen - Mühleisen + Partner

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Architektenvertrag<br />

ohne Vereinbarung Garantie<br />

ohne Kostenrahmen<br />

ohne Limit<br />

Auch bei diesen Verträgen gehört es zu den selbstverständlichen<br />

Aufgaben des Architekten, eine ordnungsgemäße Kostenplanung<br />

mit einer laufenden Kostenkontrolle durchzuführen.<br />

Fehlt diese, so kann die Leistung des Architekten unbrauchbar sein.<br />

In diesem Fall kann der Bauherr fristlos kündigen und muss die<br />

Leistung nicht vergüten.<br />

Je nach Stand des Verfahrens kann sich der Architekt auf eine<br />

gewisse, systembedingte Ungenauigkeit berufen.<br />

Es ist einleuchtend, dass es die drei Kostenermittlungsarten<br />

Kostenschätzung<br />

Kostenberechnung<br />

Kostenanschlag<br />

Sowie die Kosten begleitenden Maßnahmen nur deshalb gibt, weil<br />

naturgemäß die ursprüngliche Kostenschätzung ungenauer sein<br />

muss, als die Kostenanschlagsumme.

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