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Rolf Mühleisen - Mühleisen + Partner

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Vereinbarung eines Kostenlimits oder Kostenrahmens<br />

Beide Parteien vereinbaren schriftlich oder mündlich, dass nur ein<br />

bestimmter Geldbetrag zur Verfügung steht.<br />

• Aufgabe des Architekten:<br />

Durch geeignete Planungen Kostenmäßig im Limit zu<br />

bleiben.<br />

• Gelingt ihm dies nicht, so begeht er eine Pflichtverletzung<br />

wegen mangelhafter Werkleistung, mit der Folge, dass der<br />

Bauherr kein Honorar zahlen muss.<br />

(OLG Nauenburg 26.10.94 6U 130/94)<br />

• Toleranzen:<br />

Ausschließlich eine Frage der vertraglichen Regelung.<br />

(Anhaltspunkte im Vertrag)<br />

Keine strikte Grenze<br />

Größenordnung<br />

Bloße Orientierung<br />

Es ist bei der Vereinbarung eines Limits oder Rahmens nicht<br />

nötig, dass der Begriff Kostenlimit oder Kostenrahmen<br />

genannt wird.<br />

Es reicht aus, wenn der mit dem Fall befasste Richter die<br />

Vereinbarung als Limit verstehen muss.<br />

Wer sicher gehen will schreibt im Vertrag keine<br />

Formulierungen über voraussichtliche Baukosten, die als<br />

Limit oder Rahmen interpretiert werden könne.

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