Rolf Mühleisen - Mühleisen + Partner
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Vereinbarung eines Kostenlimits oder Kostenrahmens<br />
Beide Parteien vereinbaren schriftlich oder mündlich, dass nur ein<br />
bestimmter Geldbetrag zur Verfügung steht.<br />
• Aufgabe des Architekten:<br />
Durch geeignete Planungen Kostenmäßig im Limit zu<br />
bleiben.<br />
• Gelingt ihm dies nicht, so begeht er eine Pflichtverletzung<br />
wegen mangelhafter Werkleistung, mit der Folge, dass der<br />
Bauherr kein Honorar zahlen muss.<br />
(OLG Nauenburg 26.10.94 6U 130/94)<br />
• Toleranzen:<br />
Ausschließlich eine Frage der vertraglichen Regelung.<br />
(Anhaltspunkte im Vertrag)<br />
Keine strikte Grenze<br />
Größenordnung<br />
Bloße Orientierung<br />
Es ist bei der Vereinbarung eines Limits oder Rahmens nicht<br />
nötig, dass der Begriff Kostenlimit oder Kostenrahmen<br />
genannt wird.<br />
Es reicht aus, wenn der mit dem Fall befasste Richter die<br />
Vereinbarung als Limit verstehen muss.<br />
Wer sicher gehen will schreibt im Vertrag keine<br />
Formulierungen über voraussichtliche Baukosten, die als<br />
Limit oder Rahmen interpretiert werden könne.