Stand 01.06.2013 - BMW BKK
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- Stressmanagement.<br />
- Suchtmittelkonsum.<br />
Die Förderung ist auf maximal zwei Kurse pro Versicherten und Kalenderjahr begrenzt.<br />
Die Wiederholung gleicher Maßnahmen im Folgejahr ist ausgeschlossen.<br />
Leistungen, die von der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> selbst erbracht oder veranlasst werden, werden<br />
ohne Kostenbeteiligung der Versicherten gewährt.<br />
Für Leistungen von Fremdanbietern wird, sofern sie den im o. g. Handlungsleitfaden<br />
aufgeführten Qualitätskriterien genügen, bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung<br />
einschließlich eines Nachweises über die Teilnahme an mindestens 80% der<br />
Kurseinheiten ein Finanzierungszuschuss von 90 v. H. der entstandenen Kosten,<br />
maximal aber 100,00 EUR je Maßnahme gewährt.<br />
II.<br />
Zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit übernimmt die Betriebskrankenkasse für<br />
ihre Versicherten folgende über den gesetzlichen Anspruch gemäß § 20d SGB V hinaus<br />
gehende Leistungen:<br />
1. Die Kosten für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO)<br />
oder gemäß § 20 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz empfohlen werden, sofern die<br />
Schutzimpfungen nicht vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden.<br />
2. Die Kosten für Grippeschutzimpfungen, die regional von anderen Krankenkassen in<br />
deren Bereich durchgeführt werden, soweit für die Betriebskrankenkasse keine<br />
vertraglichen Regelungen bestehen.<br />
3. Die Kosten für die ärztlich empfohlenen oder von Einreisestaaten geforderten<br />
Schutzimpfungen bei beruflich bedingten Auslandsaufenthalten.<br />
4. Schutzimpfungen, die wegen eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes<br />
der Eigenverantwortung der Versicherten zuzurechnen sind, wenn diese von der<br />
Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut aufgrund eines erhöhten<br />
Gesundheitsrisikos empfohlen werden.<br />
5. Die Betriebskrankenkasse erbringt die Leistungen grundsätzlich als<br />
Sachleistungen. Für selbst bezahlte ärztlich empfohlene Schutzimpfungen werden<br />
100 v. H. der Kosten, höchstens jedoch der Betrag, der bei vertragsärztlicher<br />
Behandlung entstanden wäre, erstattet. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn<br />
der Arbeitgeber die Impfung unentgeltlich anbietet, ein sonstiger anderer<br />
Kostenträger zuständig ist bzw. die Impfung im Rahmen der Verträge zwischen den<br />
Landesverbänden der Betriebskrankenkassen und den Kassenärztlichen<br />
Vereinigungen durchgeführt werden kann.<br />
Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahmen obliegt der Krankenkasse. Sie führt diese<br />
Maßnahmen selbst durch oder arbeitet mit Dritten zusammen.<br />
III. Die Betriebskrankenkasse entscheidet fallweise über die Förderung von<br />
Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen mit gesundheitsfördernder<br />
oder rehabilitativer Zielsetzung nach den Grundsätzen der Spitzenverbände gemäß § 20<br />
Abs. 4 SGB V.<br />
Satzung <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>, <strong>Stand</strong>: <strong>01.06.2013</strong> / 66. Nachtrag Seite 19 von 41