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Stand 01.06.2013 - BMW BKK

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- Stressmanagement.<br />

- Suchtmittelkonsum.<br />

Die Förderung ist auf maximal zwei Kurse pro Versicherten und Kalenderjahr begrenzt.<br />

Die Wiederholung gleicher Maßnahmen im Folgejahr ist ausgeschlossen.<br />

Leistungen, die von der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> selbst erbracht oder veranlasst werden, werden<br />

ohne Kostenbeteiligung der Versicherten gewährt.<br />

Für Leistungen von Fremdanbietern wird, sofern sie den im o. g. Handlungsleitfaden<br />

aufgeführten Qualitätskriterien genügen, bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung<br />

einschließlich eines Nachweises über die Teilnahme an mindestens 80% der<br />

Kurseinheiten ein Finanzierungszuschuss von 90 v. H. der entstandenen Kosten,<br />

maximal aber 100,00 EUR je Maßnahme gewährt.<br />

II.<br />

Zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit übernimmt die Betriebskrankenkasse für<br />

ihre Versicherten folgende über den gesetzlichen Anspruch gemäß § 20d SGB V hinaus<br />

gehende Leistungen:<br />

1. Die Kosten für Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission (STIKO)<br />

oder gemäß § 20 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz empfohlen werden, sofern die<br />

Schutzimpfungen nicht vom öffentlichen Gesundheitsdienst durchgeführt werden.<br />

2. Die Kosten für Grippeschutzimpfungen, die regional von anderen Krankenkassen in<br />

deren Bereich durchgeführt werden, soweit für die Betriebskrankenkasse keine<br />

vertraglichen Regelungen bestehen.<br />

3. Die Kosten für die ärztlich empfohlenen oder von Einreisestaaten geforderten<br />

Schutzimpfungen bei beruflich bedingten Auslandsaufenthalten.<br />

4. Schutzimpfungen, die wegen eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes<br />

der Eigenverantwortung der Versicherten zuzurechnen sind, wenn diese von der<br />

Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut aufgrund eines erhöhten<br />

Gesundheitsrisikos empfohlen werden.<br />

5. Die Betriebskrankenkasse erbringt die Leistungen grundsätzlich als<br />

Sachleistungen. Für selbst bezahlte ärztlich empfohlene Schutzimpfungen werden<br />

100 v. H. der Kosten, höchstens jedoch der Betrag, der bei vertragsärztlicher<br />

Behandlung entstanden wäre, erstattet. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn<br />

der Arbeitgeber die Impfung unentgeltlich anbietet, ein sonstiger anderer<br />

Kostenträger zuständig ist bzw. die Impfung im Rahmen der Verträge zwischen den<br />

Landesverbänden der Betriebskrankenkassen und den Kassenärztlichen<br />

Vereinigungen durchgeführt werden kann.<br />

Die nähere Ausgestaltung dieser Maßnahmen obliegt der Krankenkasse. Sie führt diese<br />

Maßnahmen selbst durch oder arbeitet mit Dritten zusammen.<br />

III. Die Betriebskrankenkasse entscheidet fallweise über die Förderung von<br />

Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen mit gesundheitsfördernder<br />

oder rehabilitativer Zielsetzung nach den Grundsätzen der Spitzenverbände gemäß § 20<br />

Abs. 4 SGB V.<br />

Satzung <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>, <strong>Stand</strong>: <strong>01.06.2013</strong> / 66. Nachtrag Seite 19 von 41

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