Stand 01.06.2013 - BMW BKK
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§ 1 Name, Sitz und Bezirk der Betriebskrankenkasse<br />
I. Die Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
und führt den Namen Betriebskrankenkasse der <strong>BMW</strong> AG (Kurzform: <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>). Sie<br />
hat ihren Sitz in Dingolfing. Sie ist errichtet worden am 1. Juli 1990.<br />
II.<br />
Der Bezirk der Betriebskrankenkasse erstreckt sich auf Werksstandorte in München,<br />
Berlin, Dingolfing, Landshut, Leipzig, Regensburg und Wackersdorf sowie<br />
Niederlassungen der <strong>BMW</strong> AG.<br />
§ 2 Verwaltungsrat<br />
I. Das Selbstverwaltungsorgan der Betriebskrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Seine<br />
Wahl und Amtsdauer regeln sich nach dem Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen<br />
Sozialversicherung.<br />
Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.<br />
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.<br />
Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dessen<br />
Stellvertreter von Jahr zu Jahr, jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres, erstmals am 01.<br />
Juli 1996.<br />
II.<br />
III.<br />
Dem Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse gehören 14 Versichertenvertreter und<br />
der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. Der Arbeitgebervertreter und sein Stellvertreter<br />
werden von der <strong>BMW</strong> AG benannt. Er hat die gleiche Zahl der Stimmen wie die<br />
Versichertenvertreter; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen<br />
abgeben, als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen.<br />
Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges Autonomes Recht der<br />
Betriebskrankenkasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die<br />
Betriebskrankenkasse maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.<br />
Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:<br />
1. Alle Entscheidungen zu treffen, die für die Betriebskrankenkasse von grundsätzlicher<br />
Bedeutung sind,<br />
2. den Haushaltsplan festzustellen,<br />
3. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,<br />
4. die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat haben über die Bestellung des<br />
Vorstandes zu beschließen,<br />
5. einen leitenden Beschäftigten der Betriebskrankenkasse mit der Stellvertretung des<br />
Vorstandes zu beauftragen,<br />
6. den Vorstand zu überwachen,<br />
7. gemeinsam durch seine Vorsitzenden die Betriebskrankenkasse gegenüber dem<br />
Vorstand zu vertreten,<br />
Satzung <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>, <strong>Stand</strong>: <strong>01.06.2013</strong> / 66. Nachtrag Seite 6 von 41