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Stand 01.06.2013 - BMW BKK

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§ 1 Name, Sitz und Bezirk der Betriebskrankenkasse<br />

I. Die Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />

und führt den Namen Betriebskrankenkasse der <strong>BMW</strong> AG (Kurzform: <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>). Sie<br />

hat ihren Sitz in Dingolfing. Sie ist errichtet worden am 1. Juli 1990.<br />

II.<br />

Der Bezirk der Betriebskrankenkasse erstreckt sich auf Werksstandorte in München,<br />

Berlin, Dingolfing, Landshut, Leipzig, Regensburg und Wackersdorf sowie<br />

Niederlassungen der <strong>BMW</strong> AG.<br />

§ 2 Verwaltungsrat<br />

I. Das Selbstverwaltungsorgan der Betriebskrankenkasse ist der Verwaltungsrat. Seine<br />

Wahl und Amtsdauer regeln sich nach dem Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung.<br />

Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.<br />

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.<br />

Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dessen<br />

Stellvertreter von Jahr zu Jahr, jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres, erstmals am 01.<br />

Juli 1996.<br />

II.<br />

III.<br />

Dem Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse gehören 14 Versichertenvertreter und<br />

der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. Der Arbeitgebervertreter und sein Stellvertreter<br />

werden von der <strong>BMW</strong> AG benannt. Er hat die gleiche Zahl der Stimmen wie die<br />

Versichertenvertreter; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen<br />

abgeben, als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen.<br />

Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges Autonomes Recht der<br />

Betriebskrankenkasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die<br />

Betriebskrankenkasse maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.<br />

Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:<br />

1. Alle Entscheidungen zu treffen, die für die Betriebskrankenkasse von grundsätzlicher<br />

Bedeutung sind,<br />

2. den Haushaltsplan festzustellen,<br />

3. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,<br />

4. die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat haben über die Bestellung des<br />

Vorstandes zu beschließen,<br />

5. einen leitenden Beschäftigten der Betriebskrankenkasse mit der Stellvertretung des<br />

Vorstandes zu beauftragen,<br />

6. den Vorstand zu überwachen,<br />

7. gemeinsam durch seine Vorsitzenden die Betriebskrankenkasse gegenüber dem<br />

Vorstand zu vertreten,<br />

Satzung <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>, <strong>Stand</strong>: <strong>01.06.2013</strong> / 66. Nachtrag Seite 6 von 41

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