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Stand 01.06.2013 - BMW BKK

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III.<br />

Der Vorstand verwaltet die Betriebskrankenkasse und vertritt sie gerichtlich und<br />

außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Betriebskrankenkasse<br />

maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.<br />

Ihm ist insbesondere vorbehalten:<br />

1. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und dem Verwaltungsrat<br />

vorzulegen.<br />

2. dem Verwaltungsrat zu berichten über<br />

a) die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,<br />

b) die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung,<br />

3. dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates<br />

aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorstand soll in der Regel beiden<br />

alternierenden Vorsitzenden berichten, sofern dies ohne zeitliche Verzögerung<br />

möglich ist.<br />

4. die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu führen, insbesondere auch<br />

a) Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der<br />

Betriebskrankenkasse abzuschließen,<br />

b) jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastung<br />

zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den<br />

Prüffeststellungen der/des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfer/s vorzulegen.<br />

IV.<br />

Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>.<br />

V. Zur Unterstützung des Vorstandes bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die<br />

Führung der Verwaltungsgeschäfte erforderlichen Personen.<br />

§ 4 Widerspruchsausschuss<br />

I. Die Entscheidung über die Widersprüche und der Erlaß von Widerspruchsbescheiden<br />

werden dem Widerspruchsausschuss übertragen. Der Widerspruchsausschuss hat<br />

seinen Sitz in Dingolfing bei der Hauptverwaltung.<br />

II.<br />

1. Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus 2 Vertretern der Versicherten,<br />

die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und dem<br />

Arbeitgeber oder seinem von ihm bestellten Vertreter mit 2 Stimmen.<br />

2. Jedes Mitglied des Widerspruchsausschusses hat einen Stellvertreter zur Vertretung<br />

im Verhinderungsfall.<br />

3. Die Versichertenvertreter des Widerspruchsausschusses werden von den<br />

Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. Der Arbeitgebervertreter des<br />

Widerspruchsausschusses wird vom Arbeitgeber bestellt. Die Wahl erfolgt für die<br />

Amtszeit des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses<br />

bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten.<br />

Satzung <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>, <strong>Stand</strong>: <strong>01.06.2013</strong> / 66. Nachtrag Seite 8 von 41

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