Stand 01.06.2013 - BMW BKK
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III.<br />
Der Vorstand verwaltet die Betriebskrankenkasse und vertritt sie gerichtlich und<br />
außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Betriebskrankenkasse<br />
maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.<br />
Ihm ist insbesondere vorbehalten:<br />
1. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und dem Verwaltungsrat<br />
vorzulegen.<br />
2. dem Verwaltungsrat zu berichten über<br />
a) die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung,<br />
b) die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung,<br />
3. dem Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates<br />
aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorstand soll in der Regel beiden<br />
alternierenden Vorsitzenden berichten, sofern dies ohne zeitliche Verzögerung<br />
möglich ist.<br />
4. die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu führen, insbesondere auch<br />
a) Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der<br />
Betriebskrankenkasse abzuschließen,<br />
b) jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastung<br />
zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den<br />
Prüffeststellungen der/des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfer/s vorzulegen.<br />
IV.<br />
Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>.<br />
V. Zur Unterstützung des Vorstandes bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die<br />
Führung der Verwaltungsgeschäfte erforderlichen Personen.<br />
§ 4 Widerspruchsausschuss<br />
I. Die Entscheidung über die Widersprüche und der Erlaß von Widerspruchsbescheiden<br />
werden dem Widerspruchsausschuss übertragen. Der Widerspruchsausschuss hat<br />
seinen Sitz in Dingolfing bei der Hauptverwaltung.<br />
II.<br />
1. Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus 2 Vertretern der Versicherten,<br />
die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und dem<br />
Arbeitgeber oder seinem von ihm bestellten Vertreter mit 2 Stimmen.<br />
2. Jedes Mitglied des Widerspruchsausschusses hat einen Stellvertreter zur Vertretung<br />
im Verhinderungsfall.<br />
3. Die Versichertenvertreter des Widerspruchsausschusses werden von den<br />
Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. Der Arbeitgebervertreter des<br />
Widerspruchsausschusses wird vom Arbeitgeber bestellt. Die Wahl erfolgt für die<br />
Amtszeit des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses<br />
bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten.<br />
Satzung <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>, <strong>Stand</strong>: <strong>01.06.2013</strong> / 66. Nachtrag Seite 8 von 41