Stand 01.06.2013 - BMW BKK
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gleichzeitige Teilnahme an mehreren Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung ist<br />
ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die gleichzeitige Teilnahme an einem Vertrag<br />
zur Hausarztzentrierten Versorgung und einem Vollversorgungsvertrag nach § 140a<br />
SGB V.<br />
Versicherte, deren Anspruch auf Leistungen nach § 16 SGB V ruht oder die nach § 13<br />
Abs. 2 SGB V Kostenerstattung gewählt haben, können nicht an der Hausarztzentrierten<br />
Versorgung teilnehmen.<br />
II.<br />
Die Teilnahme muss schriftlich gegenüber der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> erklärt werden. Die Teilnahme<br />
beginnt grundsätzlich mit Wirkung für das auf das Datum der Abgabe der<br />
Teilnahmeerklärung folgende Abrechnungsquartal, wenn die Teilnahmeerklärung bis<br />
spätestens am 10. Kalendertag des 2. Monats vor Beginn eines Abrechnungsquartals<br />
bei der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> bzw. der von der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> beauftragten<br />
Dienstleistungsgesellschaft eingegangen ist, frühestens jedoch mit dem Tage, der im<br />
Bestätigungsschreiben der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> genannt ist.<br />
Dem Bestätigungsschreiben ist ein Informationsblatt über die sich aus der Teilnahme an<br />
der Hausarztzentrierten Versorgung ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherten<br />
beigefügt. Damit verbunden ist ein 14 – tägiges Widerrufsrecht der Teilnahme an der<br />
Hausarztzentrierten Versorgung.<br />
III.<br />
IV.<br />
Versicherte, die an der Hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, verpflichten sich<br />
schriftlich gegenüber der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte<br />
nach § 73b Abs. 4 SGB V gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante<br />
fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der Leistungen der Augenärzte und<br />
Frauenärzte nur auf dessen Überweisung; die direkte Inanspruchnahme des<br />
Kinderarztes bleibt unberührt. Nicht notfallbedingte Krankenhauseinweisungen sollen<br />
ebenfalls in Abstimmung mit dem gewählten Hausarzt erfolgen.<br />
Die Versicherten sind an die Verpflichtungen nach Absatz 3 und an die Wahl ihres<br />
Hausarztes mindestens 12 Monate (Teilnahmejahr) gebunden. Der gewählte Hausarzt<br />
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewechselt werden.<br />
Die Teilnahme kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Teilnahmejahres<br />
schriftlich gegenüber der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung,<br />
verlängert sich die Teilnahme um weitere 12 Monate.<br />
V. Verstößt der Versicherte gegen seine Pflichten nach Absatz 3, soll der Versicherte aus<br />
der Hausarztzentrierten Versorgung ausgeschlossen werden. Bei pflichtwidrigem<br />
Verhalten soll auch der Ersatz der Mehrkosten verlangt werden, die durch die<br />
unzulässige direkte Inanspruchnahme von Fachärzten entstanden sind. Dies gilt auch,<br />
wenn ein anderer als der gewählte Hausarzt aufgesucht wird. Mehrkosten für die<br />
Einholung einer Zweitmeinung sollen dem Versicherten auferlegt werden.<br />
§ 13 d Wahltarif integrierte Versorgung<br />
I. Die Betriebskrankenkasse bietet Ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und<br />
Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung integrierte Versorgungen nach § 140a<br />
SGB V auf der Grundlage von Verträgen mit Leistungserbringern an.<br />
II.<br />
Die Teilnahme an dieser Versorgungsform ist für die Versicherten freiwillig.<br />
Satzung <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>, <strong>Stand</strong>: <strong>01.06.2013</strong> / 66. Nachtrag Seite 23 von 41