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Stand 01.06.2013 - BMW BKK

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gleichzeitige Teilnahme an mehreren Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung ist<br />

ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die gleichzeitige Teilnahme an einem Vertrag<br />

zur Hausarztzentrierten Versorgung und einem Vollversorgungsvertrag nach § 140a<br />

SGB V.<br />

Versicherte, deren Anspruch auf Leistungen nach § 16 SGB V ruht oder die nach § 13<br />

Abs. 2 SGB V Kostenerstattung gewählt haben, können nicht an der Hausarztzentrierten<br />

Versorgung teilnehmen.<br />

II.<br />

Die Teilnahme muss schriftlich gegenüber der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> erklärt werden. Die Teilnahme<br />

beginnt grundsätzlich mit Wirkung für das auf das Datum der Abgabe der<br />

Teilnahmeerklärung folgende Abrechnungsquartal, wenn die Teilnahmeerklärung bis<br />

spätestens am 10. Kalendertag des 2. Monats vor Beginn eines Abrechnungsquartals<br />

bei der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> bzw. der von der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> beauftragten<br />

Dienstleistungsgesellschaft eingegangen ist, frühestens jedoch mit dem Tage, der im<br />

Bestätigungsschreiben der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> genannt ist.<br />

Dem Bestätigungsschreiben ist ein Informationsblatt über die sich aus der Teilnahme an<br />

der Hausarztzentrierten Versorgung ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherten<br />

beigefügt. Damit verbunden ist ein 14 – tägiges Widerrufsrecht der Teilnahme an der<br />

Hausarztzentrierten Versorgung.<br />

III.<br />

IV.<br />

Versicherte, die an der Hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, verpflichten sich<br />

schriftlich gegenüber der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte<br />

nach § 73b Abs. 4 SGB V gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen sowie ambulante<br />

fachärztliche Behandlung mit Ausnahme der Leistungen der Augenärzte und<br />

Frauenärzte nur auf dessen Überweisung; die direkte Inanspruchnahme des<br />

Kinderarztes bleibt unberührt. Nicht notfallbedingte Krankenhauseinweisungen sollen<br />

ebenfalls in Abstimmung mit dem gewählten Hausarzt erfolgen.<br />

Die Versicherten sind an die Verpflichtungen nach Absatz 3 und an die Wahl ihres<br />

Hausarztes mindestens 12 Monate (Teilnahmejahr) gebunden. Der gewählte Hausarzt<br />

kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewechselt werden.<br />

Die Teilnahme kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Teilnahmejahres<br />

schriftlich gegenüber der <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong> gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung,<br />

verlängert sich die Teilnahme um weitere 12 Monate.<br />

V. Verstößt der Versicherte gegen seine Pflichten nach Absatz 3, soll der Versicherte aus<br />

der Hausarztzentrierten Versorgung ausgeschlossen werden. Bei pflichtwidrigem<br />

Verhalten soll auch der Ersatz der Mehrkosten verlangt werden, die durch die<br />

unzulässige direkte Inanspruchnahme von Fachärzten entstanden sind. Dies gilt auch,<br />

wenn ein anderer als der gewählte Hausarzt aufgesucht wird. Mehrkosten für die<br />

Einholung einer Zweitmeinung sollen dem Versicherten auferlegt werden.<br />

§ 13 d Wahltarif integrierte Versorgung<br />

I. Die Betriebskrankenkasse bietet Ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und<br />

Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung integrierte Versorgungen nach § 140a<br />

SGB V auf der Grundlage von Verträgen mit Leistungserbringern an.<br />

II.<br />

Die Teilnahme an dieser Versorgungsform ist für die Versicherten freiwillig.<br />

Satzung <strong>BMW</strong> <strong>BKK</strong>, <strong>Stand</strong>: <strong>01.06.2013</strong> / 66. Nachtrag Seite 23 von 41

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