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Satzung des Amtes Bordesholm

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<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Amtes</strong> Bor<strong>des</strong>holm<br />

über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern<br />

und für ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

(Entschädigungssatzung)<br />

vom 19.07.2007<br />

i. d. F. der 1. Änderung vom 05.01.2009<br />

Aufgrund <strong>des</strong> § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom<br />

28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) in Verbindung mit §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung<br />

für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S.<br />

57) in Verbindung mit der Kommunalbesoldungsverordnung (KommBesVO in der Fassung<br />

vom 04.12.1996, der Lan<strong>des</strong>verordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern<br />

(Entschädigungsverordnung -EntschVO) in der Fassung vom 24.01.2003 (GVOBl.<br />

Schl.-H. S. 7) und der Lan<strong>des</strong>verordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der<br />

freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige<br />

Feuerwehren -EntschVOfF) in den zurzeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss <strong>des</strong><br />

Amtsausschusses vom 1. Juli 2007 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />

ABSCHNITT I<br />

AMTSAUSSCHUSS UND AUSSCHÜSSE<br />

§ 1<br />

Aufwandsentschädigung / Sitzungsgeld<br />

(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.<br />

(2) Der 1. Stellvertreterin oder dem 1. Stellvertreter der Amtsdirektorin oder <strong>des</strong><br />

Amtsdirektorin oder <strong>des</strong> Amtsdirektors wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />

eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,-- EUR gewährt.<br />

Der 2. Stellvertreterin oder dem 2. Stellvertreter der Amtsdirektorin oder <strong>des</strong><br />

Amtsdirektors wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche<br />

Aufwandsentschädigung von 75,-- EUR gewährt.<br />

(3) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />

eine mtl. Aufwandsentschädigung in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes<br />

der Verordnung.<br />

Der 1. Stellvertreterin oder dem 1. Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder <strong>des</strong><br />

Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche<br />

Aufwandsentschädigung von 50,-- EUR gewährt.<br />

Der 2. Stellvertreterin oder dem 2. Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder <strong>des</strong><br />

Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche<br />

Aufwandsentschädigung von 25,-- EUR gewährt.<br />

(4) Die Mitglieder <strong>des</strong> Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />

für die Teilnahme an Sitzungen <strong>des</strong> Amtsausschusses und der Ausschüsse<br />

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Entschädigungssatzung <strong>des</strong> <strong>Amtes</strong> Bor<strong>des</strong>holm<br />

vom 19.07.2007<br />

denen sie als Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes der Verordnung.<br />

Die Stellvertretenden der Mitglieder <strong>des</strong> Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe<br />

der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen <strong>des</strong> Amtsausschusses<br />

im Vertretungsfalle ein Sitzungsgeld in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes der Verordnung.<br />

Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse erhalten die Mitglieder <strong>des</strong> Amtsausschusses<br />

die nicht Mitglied <strong>des</strong> Ausschusses sind ein Sitzungsgeld in Höhe von<br />

10,00 EUR.<br />

(5)4Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach<br />

Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von Ihnen geleitete Sitzung zusätzlich<br />

ein Sitzungsgeld in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes der Verordnung.<br />

§ 2<br />

Sonstige Entschädigungen<br />

(1) Für die Mitglieder <strong>des</strong> Amtsausschusses und der Ausschüsse beträgt der Höchstbetrag<br />

für die Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst, Verdienstausfall für Selbständige<br />

sowie für Abwesenheit vom Haushalt (§ 13 Abs. 2 EntschVO) 25,--€/Stunde,<br />

höchstens jedoch 100,-- € / Tag.<br />

(2) Für die Mitglieder der Amtsausschusses und der Ausschüsse beträgt der Höchstsatz<br />

für den Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht<br />

vollendet haben oder pflegebedürftige Familienangehöriger (§ 14 EntschVO)<br />

10,-- €/Stunde, höchstens jedoch 40,--€/Tag.<br />

(3) Für die Mitglieder der Amtsausschusses und der Ausschüsse richtet sich der Ersatz<br />

von Fahrkosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der Entsch-<br />

VO).<br />

§ 3<br />

Gleichstellungsbeauftragte<br />

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie erhält nach Maßgabe der<br />

Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes<br />

der Verordnung (§ 10 EntschVO).<br />

Darüber hinaus erhält die Gleichstellungsbeauftragte für die Teilnahme an Sitzungen<br />

<strong>des</strong> Amtsausschusses und der Ausschüsse <strong>des</strong> <strong>Amtes</strong> ein Sitzungsgeld in Höhe <strong>des</strong><br />

Höchstsatzes der Verordnung.<br />

(2) Die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />

für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende<br />

Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Dauer der Tätigkeit abhängt.<br />

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Stellvertreterin tätig wird<br />

ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten.<br />

Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung<br />

der Gleichstellungsbeauftragten nicht übersteigen.<br />

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ABSCHNITT II<br />

FREIWILLIGE FEUERWEHR<br />

Entschädigungssatzung <strong>des</strong> <strong>Amtes</strong> Bor<strong>des</strong>holm<br />

vom 19.07.2007<br />

§ 4<br />

Aufwandsentschädigung<br />

(1) Die Amtswehrführung erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige<br />

Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />

<strong>des</strong> Höchstsatzes der Verordnung.<br />

(2) Die Stellvertretung der Amtswehrführung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung der Wehrführung.<br />

(3) Die Stellvertretung der Amtswehrführung erhält für die besondere Tätigkeit bei Verhinderung<br />

der Wehrführung für die Dauer der Vertretung anstelle der Entschädigung<br />

nach Absatz 2 eine Aufwandsentschädigung, die für jeden Tag der Vertretung ein<br />

Dreißigstel der laufenden monatlichen Aufwandsentschädigung der Wehrführung beträgt.<br />

(4) Die beauftragte Brandschutzaufklärung / -erziehung / -ausbildung erhält eine monatliche<br />

Aufwandsentschädigung in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes der Sitzungsgelder<br />

nach der Entschädigungsverordnung.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Entschädigungssatzung tritt zum 01.07 2007 in Kraft.<br />

Bor<strong>des</strong>holm, den 19. Juli 2007<br />

Amt Bor<strong>des</strong>holm<br />

Der Amtsdirektor<br />

gez. Lembrecht<br />

1. Änderung vom 05.01.2009 zu Abschnitt I § 1 Abs. 2 Inkrafttreten rückwirkend ab 01.06.08<br />

1. Änderung § 3 Abs. 1 Inkrafttreten rückwirkend ab 01.06.08<br />

1. Änderung zu Abschnitt II § 4 Abs. 4 Inkrafttreten rückwirkend ab 01.06.08<br />

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