Satzung des Amtes Bordesholm
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<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Amtes</strong> Bor<strong>des</strong>holm<br />
über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern<br />
und für ehrenamtliche Tätigkeiten<br />
(Entschädigungssatzung)<br />
vom 19.07.2007<br />
i. d. F. der 1. Änderung vom 05.01.2009<br />
Aufgrund <strong>des</strong> § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom<br />
28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) in Verbindung mit §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung<br />
für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S.<br />
57) in Verbindung mit der Kommunalbesoldungsverordnung (KommBesVO in der Fassung<br />
vom 04.12.1996, der Lan<strong>des</strong>verordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern<br />
(Entschädigungsverordnung -EntschVO) in der Fassung vom 24.01.2003 (GVOBl.<br />
Schl.-H. S. 7) und der Lan<strong>des</strong>verordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der<br />
freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige<br />
Feuerwehren -EntschVOfF) in den zurzeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss <strong>des</strong><br />
Amtsausschusses vom 1. Juli 2007 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />
ABSCHNITT I<br />
AMTSAUSSCHUSS UND AUSSCHÜSSE<br />
§ 1<br />
Aufwandsentschädigung / Sitzungsgeld<br />
(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.<br />
(2) Der 1. Stellvertreterin oder dem 1. Stellvertreter der Amtsdirektorin oder <strong>des</strong><br />
Amtsdirektorin oder <strong>des</strong> Amtsdirektors wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />
eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100,-- EUR gewährt.<br />
Der 2. Stellvertreterin oder dem 2. Stellvertreter der Amtsdirektorin oder <strong>des</strong><br />
Amtsdirektors wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung von 75,-- EUR gewährt.<br />
(3) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />
eine mtl. Aufwandsentschädigung in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes<br />
der Verordnung.<br />
Der 1. Stellvertreterin oder dem 1. Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder <strong>des</strong><br />
Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung von 50,-- EUR gewährt.<br />
Der 2. Stellvertreterin oder dem 2. Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder <strong>des</strong><br />
Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung von 25,-- EUR gewährt.<br />
(4) Die Mitglieder <strong>des</strong> Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />
für die Teilnahme an Sitzungen <strong>des</strong> Amtsausschusses und der Ausschüsse<br />
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Entschädigungssatzung <strong>des</strong> <strong>Amtes</strong> Bor<strong>des</strong>holm<br />
vom 19.07.2007<br />
denen sie als Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes der Verordnung.<br />
Die Stellvertretenden der Mitglieder <strong>des</strong> Amtsausschusses erhalten nach Maßgabe<br />
der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen <strong>des</strong> Amtsausschusses<br />
im Vertretungsfalle ein Sitzungsgeld in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes der Verordnung.<br />
Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse erhalten die Mitglieder <strong>des</strong> Amtsausschusses<br />
die nicht Mitglied <strong>des</strong> Ausschusses sind ein Sitzungsgeld in Höhe von<br />
10,00 EUR.<br />
(5)4Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach<br />
Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von Ihnen geleitete Sitzung zusätzlich<br />
ein Sitzungsgeld in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes der Verordnung.<br />
§ 2<br />
Sonstige Entschädigungen<br />
(1) Für die Mitglieder <strong>des</strong> Amtsausschusses und der Ausschüsse beträgt der Höchstbetrag<br />
für die Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst, Verdienstausfall für Selbständige<br />
sowie für Abwesenheit vom Haushalt (§ 13 Abs. 2 EntschVO) 25,--€/Stunde,<br />
höchstens jedoch 100,-- € / Tag.<br />
(2) Für die Mitglieder der Amtsausschusses und der Ausschüsse beträgt der Höchstsatz<br />
für den Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht<br />
vollendet haben oder pflegebedürftige Familienangehöriger (§ 14 EntschVO)<br />
10,-- €/Stunde, höchstens jedoch 40,--€/Tag.<br />
(3) Für die Mitglieder der Amtsausschusses und der Ausschüsse richtet sich der Ersatz<br />
von Fahrkosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der Entsch-<br />
VO).<br />
§ 3<br />
Gleichstellungsbeauftragte<br />
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie erhält nach Maßgabe der<br />
Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes<br />
der Verordnung (§ 10 EntschVO).<br />
Darüber hinaus erhält die Gleichstellungsbeauftragte für die Teilnahme an Sitzungen<br />
<strong>des</strong> Amtsausschusses und der Ausschüsse <strong>des</strong> <strong>Amtes</strong> ein Sitzungsgeld in Höhe <strong>des</strong><br />
Höchstsatzes der Verordnung.<br />
(2) Die Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung<br />
für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende<br />
Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Dauer der Tätigkeit abhängt.<br />
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Stellvertreterin tätig wird<br />
ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten.<br />
Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung<br />
der Gleichstellungsbeauftragten nicht übersteigen.<br />
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ABSCHNITT II<br />
FREIWILLIGE FEUERWEHR<br />
Entschädigungssatzung <strong>des</strong> <strong>Amtes</strong> Bor<strong>des</strong>holm<br />
vom 19.07.2007<br />
§ 4<br />
Aufwandsentschädigung<br />
(1) Die Amtswehrführung erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige<br />
Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />
<strong>des</strong> Höchstsatzes der Verordnung.<br />
(2) Die Stellvertretung der Amtswehrführung erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe der Hälfte der Aufwandsentschädigung der Wehrführung.<br />
(3) Die Stellvertretung der Amtswehrführung erhält für die besondere Tätigkeit bei Verhinderung<br />
der Wehrführung für die Dauer der Vertretung anstelle der Entschädigung<br />
nach Absatz 2 eine Aufwandsentschädigung, die für jeden Tag der Vertretung ein<br />
Dreißigstel der laufenden monatlichen Aufwandsentschädigung der Wehrführung beträgt.<br />
(4) Die beauftragte Brandschutzaufklärung / -erziehung / -ausbildung erhält eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung in Höhe <strong>des</strong> Höchstsatzes der Sitzungsgelder<br />
nach der Entschädigungsverordnung.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Entschädigungssatzung tritt zum 01.07 2007 in Kraft.<br />
Bor<strong>des</strong>holm, den 19. Juli 2007<br />
Amt Bor<strong>des</strong>holm<br />
Der Amtsdirektor<br />
gez. Lembrecht<br />
1. Änderung vom 05.01.2009 zu Abschnitt I § 1 Abs. 2 Inkrafttreten rückwirkend ab 01.06.08<br />
1. Änderung § 3 Abs. 1 Inkrafttreten rückwirkend ab 01.06.08<br />
1. Änderung zu Abschnitt II § 4 Abs. 4 Inkrafttreten rückwirkend ab 01.06.08<br />
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