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Campinginfo24 4/2014

Das Magazin für Campingplatzbetreiber

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Handläufe am Aufstieg und ein Geländer sorgen für die Sicherheit der Fernfahrer.<br />

Foto: Günzburger Steigtechnik<br />

Lkw-Flotte im vergangenen Winter<br />

mit 140 mobilen Enteisungsanlagen<br />

der Günzburger Steigtechnik aus.<br />

Diese Enteisungsgerüste sind über<br />

vier Lenkrollen verfahrbar und lassen<br />

sich ohne Werkzeug schnell und<br />

sicher aufbauen. Die Montage erfolgt<br />

über Steckverbindungen und selbstverschließende<br />

Verschlussklauen.<br />

Unter dem Motto „Enteisung to go“<br />

können die Rollgerüste zum Transport<br />

in einem Gitterrollwagen verstaut<br />

und auf einen Lkw geladen werden,<br />

so dass sie besonders flexibel und<br />

standortunabhängig eingesetzt werden<br />

können.<br />

Bei der Günzburger Steigtechnik zählen<br />

die Enteisungsanlagen und -gerüste<br />

zum Standardprogramm, was<br />

nicht nur eine schnelle Lieferung (innerhalb<br />

von vier Wochen) ermöglicht,<br />

sondern sich auch in einem sehr guten<br />

Preis-Leistungsverhältnis niederschlägt.<br />

→ www.steigtechnik.de<br />

Info: Rechtlicher Hintergrund<br />

Der Zustand eines Fahrzeugs ist<br />

auch dann vorschriftswidrig, wenn<br />

er zwar den Bau- und Ausrüstungsvorschriften<br />

der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />

(StVZO) genügt,<br />

aber sonstige Mängel aufweist, die<br />

bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges<br />

geeignet sind, den Verkehr zu beeinträchtigen<br />

oder andere zumindest zu<br />

belästigen. Zu den Pflichten des Fahrzeugführers<br />

vor Inbetriebnahme gehört<br />

deshalb auch, das Fahrzeug von<br />

Dachschnee und Eisplatten zu befreien,<br />

da durch aufwirbelnden oder abfallenden<br />

Schnee bzw. durch sich lösende<br />

und herabfallende Eisstücke eine<br />

Verkehrsbeeinträchtigung sehr wahrscheinlich<br />

eintreten wird. Diese Gefahr<br />

besteht insbesondere bei Eigenbewegung<br />

der Fahrzeugplanen (Lkw<br />

und Anhänger) während der Fahrt.<br />

Grundsätzlich gilt nach § 1 Abs. 2<br />

StVO, dass jeder Verkehrsteilnehmer<br />

sich so zu verhalten hat, dass kein<br />

anderer geschädigt, gefährdet oder<br />

mehr als nach den Umständen unvermeidbar<br />

behindert oder belästigt<br />

wird. In der Straßenverkehrs-Ordnung<br />

(StVO) sind derartige Sachverhalte<br />

im § 23 reglementiert und<br />

werden ohne Eintritt eines Schadens<br />

mit 25 Euro Bußgeld bewertet. Wird<br />

die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt,<br />

z. B. wenn rutschender<br />

Schnee die Sicht durch die Frontscheibe<br />

behindert und den Verkehr<br />

beeinträchtigt, werden 80 Euro fällig<br />

und es gibt 3 Punkte in Flensburg.<br />

Werden Verkehrsteilnehmer konkret<br />

gefährdet, sind 100 Euro und 3 Punkte<br />

in Flensburg fällig.<br />

Bei einem Verkehrsunfall erhöht sich<br />

das Bußgeld auf 120 Euro, mit ebenfalls<br />

3 Punkten in Flensburg. Werden<br />

bei dem Unfall Personen verletzt, wird<br />

eine strafrechtliche Verfolgung durch<br />

den Staatsanwalt eingeleitet und es<br />

gibt bis zu fünf Punkte ins Sündenregister.<br />

Diese werden dann nicht nach<br />

einer Frist von zwei Jahren gelöscht,<br />

wie allgemein bekannt ist, sondern<br />

bleiben fünf Jahre bestehen. Werden<br />

Personen verletzt oder sogar getötet,<br />

liegen Verstöße gegen das Strafgesetzbuch<br />

vor, u. a. nach § 229 (fahrlässige<br />

Körperverletzung) oder nach<br />

§ 222 (fahrlässige Tötung).<br />

(Quelle: Jensen media)<br />

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