Campinginfo24 4/2014
Das Magazin für Campingplatzbetreiber
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Handläufe am Aufstieg und ein Geländer sorgen für die Sicherheit der Fernfahrer.<br />
Foto: Günzburger Steigtechnik<br />
Lkw-Flotte im vergangenen Winter<br />
mit 140 mobilen Enteisungsanlagen<br />
der Günzburger Steigtechnik aus.<br />
Diese Enteisungsgerüste sind über<br />
vier Lenkrollen verfahrbar und lassen<br />
sich ohne Werkzeug schnell und<br />
sicher aufbauen. Die Montage erfolgt<br />
über Steckverbindungen und selbstverschließende<br />
Verschlussklauen.<br />
Unter dem Motto „Enteisung to go“<br />
können die Rollgerüste zum Transport<br />
in einem Gitterrollwagen verstaut<br />
und auf einen Lkw geladen werden,<br />
so dass sie besonders flexibel und<br />
standortunabhängig eingesetzt werden<br />
können.<br />
Bei der Günzburger Steigtechnik zählen<br />
die Enteisungsanlagen und -gerüste<br />
zum Standardprogramm, was<br />
nicht nur eine schnelle Lieferung (innerhalb<br />
von vier Wochen) ermöglicht,<br />
sondern sich auch in einem sehr guten<br />
Preis-Leistungsverhältnis niederschlägt.<br />
→ www.steigtechnik.de<br />
Info: Rechtlicher Hintergrund<br />
Der Zustand eines Fahrzeugs ist<br />
auch dann vorschriftswidrig, wenn<br />
er zwar den Bau- und Ausrüstungsvorschriften<br />
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />
(StVZO) genügt,<br />
aber sonstige Mängel aufweist, die<br />
bei Inbetriebnahme des Fahrzeuges<br />
geeignet sind, den Verkehr zu beeinträchtigen<br />
oder andere zumindest zu<br />
belästigen. Zu den Pflichten des Fahrzeugführers<br />
vor Inbetriebnahme gehört<br />
deshalb auch, das Fahrzeug von<br />
Dachschnee und Eisplatten zu befreien,<br />
da durch aufwirbelnden oder abfallenden<br />
Schnee bzw. durch sich lösende<br />
und herabfallende Eisstücke eine<br />
Verkehrsbeeinträchtigung sehr wahrscheinlich<br />
eintreten wird. Diese Gefahr<br />
besteht insbesondere bei Eigenbewegung<br />
der Fahrzeugplanen (Lkw<br />
und Anhänger) während der Fahrt.<br />
Grundsätzlich gilt nach § 1 Abs. 2<br />
StVO, dass jeder Verkehrsteilnehmer<br />
sich so zu verhalten hat, dass kein<br />
anderer geschädigt, gefährdet oder<br />
mehr als nach den Umständen unvermeidbar<br />
behindert oder belästigt<br />
wird. In der Straßenverkehrs-Ordnung<br />
(StVO) sind derartige Sachverhalte<br />
im § 23 reglementiert und<br />
werden ohne Eintritt eines Schadens<br />
mit 25 Euro Bußgeld bewertet. Wird<br />
die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt,<br />
z. B. wenn rutschender<br />
Schnee die Sicht durch die Frontscheibe<br />
behindert und den Verkehr<br />
beeinträchtigt, werden 80 Euro fällig<br />
und es gibt 3 Punkte in Flensburg.<br />
Werden Verkehrsteilnehmer konkret<br />
gefährdet, sind 100 Euro und 3 Punkte<br />
in Flensburg fällig.<br />
Bei einem Verkehrsunfall erhöht sich<br />
das Bußgeld auf 120 Euro, mit ebenfalls<br />
3 Punkten in Flensburg. Werden<br />
bei dem Unfall Personen verletzt, wird<br />
eine strafrechtliche Verfolgung durch<br />
den Staatsanwalt eingeleitet und es<br />
gibt bis zu fünf Punkte ins Sündenregister.<br />
Diese werden dann nicht nach<br />
einer Frist von zwei Jahren gelöscht,<br />
wie allgemein bekannt ist, sondern<br />
bleiben fünf Jahre bestehen. Werden<br />
Personen verletzt oder sogar getötet,<br />
liegen Verstöße gegen das Strafgesetzbuch<br />
vor, u. a. nach § 229 (fahrlässige<br />
Körperverletzung) oder nach<br />
§ 222 (fahrlässige Tötung).<br />
(Quelle: Jensen media)<br />
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