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Rassismus Report 2010 - Zara

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Rassistische Vorfälle · Beschäftigung und UnternehmerInnentum<br />

Schließlich wendet er sich an ZARA und möchte wissen,<br />

ob eine solche Ablehnung in Ordnung sei. Er wird<br />

darüber informiert, dass eine Ablehnung einer Bewerbung<br />

lediglich aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit<br />

des Bewerbers gegen das Gleichbehandlungsgesetz<br />

verstößt und rechtliche Schritte möglich sind.<br />

Herr D. bedankt sich für die Informationen, er möchte<br />

den Vorfall noch mit seinem AMS-Berater besprechen,<br />

und wird sich bei Bedarf wieder bei ZARA melden.<br />

60<br />

Frau X., eine Rechtsberaterin für Flüchtlinge,<br />

berichtet ZARA im November von folgendem<br />

Fall: Sie ruft in einem Hotel an, um für einen Klienten<br />

Informationen zu einer ausgeschriebenen freien Stelle<br />

im Servierbereich einzuholen. Der Klient ist afghanischer<br />

Herkunft und spricht bereits gut Deutsch. Die<br />

Gesprächspartnerin im Hotel fragt nach, welcher Herkunft<br />

der Stellenbewerber sei. Als ihr Frau X. mitteilt,<br />

dass dieser Afghane sei, erhält sie zur Antwort, dass<br />

dieser Bewerber auf keinen Fall für die Stelle in Frage<br />

käme. Erstens würde er ja sicher nur sehr schlecht<br />

Deutsch sprechen und zweitens wäre er nicht „herzeigbar“.<br />

Er wäre den KundInnen des Hotels als Servierhilfe<br />

nicht zumutbar. Das Hotel könne sich doch<br />

wohl aussuchen, wen es anstellen möchte und wen<br />

nicht.<br />

ZARA informiert Frau X. darüber, dass eine Ablehnung<br />

eines Stellenbewerbers ausschließlich aufgrund<br />

seiner ethnischen Zugehörigkeit gemäß dem österreichischen<br />

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG ➞ Glossar)<br />

rechtswidrig ist und erläutert die rechtlichen Möglichkeiten.<br />

Frau X. ersucht ZARA um Dokumentation des<br />

Falles. Auf Anraten von ZARA wird sie auch die Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />

(➞ Glossar) über den Fall<br />

informieren.<br />

61<br />

Frau L. ist Muslimin und trägt ein Kopftuch.<br />

Sie ist Anfang November auf Jobsuche, als<br />

ihr von ihrem AMS-Berater ein Stellenangebot als<br />

kaufmännische Angestellte bei einer Wiener Firma für<br />

Heilbedarf übermittelt wird. Frau L. bewirbt sich bei<br />

der Firma, wobei sie das der Bewerbung beigefügte<br />

Bewerbungsfoto mit Kopftuch zeigt. Zwei Wochen<br />

später wird sie zu einem Bewerbungsgespräch geladen,<br />

das von der Firmeninhaberin Frau W. geführt<br />

wird. Frau W. ist freundlich und mit der Qualifikation<br />

von Frau L. sehr zufrieden. Sie möchte allerdings wissen,<br />

ob Frau L. das Kopftuch während der Arbeit ablegen<br />

wird. Am Wiener Hauptsitz der Firma, wo Frau L.<br />

zwar als Büroangestellte arbeiten würde, jedoch auch<br />

Kundenkontakt hätte, wäre das Kopftuch aufgrund der<br />

älteren Klientel jedenfalls ein Problem. Die KundInnen<br />

würden sich dann nicht nur bei ihnen, sondern auch<br />

bei der Krankenkasse, die einen Großteil der Leistungen<br />

der Firma finanziell übernimmt, über eine solche<br />

Verkäuferin beschweren. Es gäbe allerdings auch<br />

eine andere Filiale in Wien, wo Frau L. zwar ebenfalls<br />

Kundenkontakt hätte, das Kopftuch könnte dort aber<br />

aufgrund der anderen Zusammensetzung der Kundschaft<br />

vielleicht ein geringeres Problem sein. Abgesehen<br />

davon habe die Firma andere Mitarbeiterinnen<br />

muslimischen Glaubens, die das Kopftuch während<br />

der Arbeit ablegen würden. Das Vorstellungsgespräch<br />

endet mit der Zusage, dass sich die Firmeninhaberin<br />

bei Frau L. melden wird. Drei Tage später erhält Frau L.<br />

den versprochenen Anruf. Die Firmeninhaberin teilt ihr<br />

mit, dass auch in der anderen Filiale keine Chance auf<br />

Arbeit mit Kopftuch besteht. Eine Iranerin habe dort<br />

bereits mit Kopftuch gearbeitet, dies sei aber „nicht so<br />

gut gegangen“. Sollte Frau L. doch bereit sein, ohne<br />

Kopftuch zu arbeiten, solle sie sich aber umgehend<br />

telefonisch bei der Firmeninhaberin melden.<br />

Frau L. wendet sich zur rechtlichen Beratung an<br />

ZARA. Da sie eine fixe Zusage für eine andere Stelle ab<br />

Jänner 2011 hat und auch nicht an einer Entschädigung<br />

interessiert ist, möchte Frau L., dass der Firmeninhaberin<br />

bewusst gemacht wird, dass diese Firmenpolitik<br />

eine verbotene Diskriminierung darstellt. ZARA<br />

empfiehlt Frau L. eine Intervention der Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />

(➞ Glossar). Zu Redaktionsschluss<br />

hat die Firma auf ein entsprechendes Interventionsschreiben<br />

noch nicht geantwortet.<br />

62<br />

Frau L. ist in Österreich geboren und österreichische<br />

Staatsbürgerin. Sie kommt aus einer<br />

österreichisch-persischen Familie und ist Muslimin.<br />

Sie arbeitet seit ungefähr zwei Jahren als Assistentin<br />

im Managementbereich einer größeren Firma. Im<br />

Frühling wendet sich Frau L. an ZARA, da sie immer<br />

wieder mit rassistischen Bemerkungen, oft in Form<br />

von „Witzen“, durch andere MitarbeiterInnen konfrontiert<br />

wird und ihr dies sehr unangenehm ist. Sie würde<br />

aufgrund ihrer religiösen Überzeugung auch gerne<br />

ein Kopftuch tragen, hat davon bisher aber abgesehen,<br />

da ihr vermittelt wurde, dass dies im Hinblick<br />

auf den Kontakt mit potenziellen KundInnen und<br />

GeschäftspartnerInnen nicht gern gesehen würde.<br />

ZARA informiert Frau L. darüber, dass Diskriminierungen<br />

aufgrund der Religion oder der ethnischen Herkunft,<br />

worunter auch rassistische Bemerkungen und<br />

vermeintliche „Witze“ als so genannte „Belästigungen“<br />

fallen können, im Arbeitsbereich nach dem Gleichbehandlungsgesetz<br />

(GlBG ➞ Glossar) nicht erlaubt sind.<br />

ZARA rät Frau L., die Probleme vorerst mit Ansprechpersonen<br />

innerhalb der Firma zu besprechen – wenn<br />

dies zu keinem Ergebnis führt, könne sich Frau L. zur<br />

Unterstützung auch an die Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />

(➞ Glossar) wenden. In letzter Konsequenz<br />

wäre schließlich auch ein Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission<br />

(➞ Glossar) möglich, bei dem<br />

sie ZARA unterstützen würde. Frau L. bedankt sich für<br />

die Informationen und erklärt, dass sie die Stimmung<br />

lieber nicht „aufheizen“ möchte. Nachdem sie einem<br />

der Kollegen gesagt habe, dass er rassistische Äußerungen<br />

unterlassen solle, ginge es auch etwas besser.<br />

Sie würde sich bei Bedarf wieder melden.<br />

Im Oktober wendet sich Frau L. wieder an ZARA: Im<br />

Zuge von Rationalisierungsmaßnahmen wurden meh-<br />

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