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Rassismus Report 2010 - Zara

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Rassistische Vorfälle · Güter und Dienstleistungen · Handel, Gastronomie und sonstige gewerbliche Dienstleistungen<br />

Fahrzeuge verantwortungsbewusst und nach den Regeln<br />

der Straßenverkehrsordnung lenken. Natürlich<br />

greifen wir auch konsequent durch, wenn sich unsere<br />

FahrerInnen […] falsch verhalten. Daher haben wir<br />

den Fahrer der Linie 6 zur Verantwortung gezogen.<br />

Wir gehen davon aus, dass diese Maßnahme bei ihm<br />

Wirkung zeigt, und entschuldigen uns für den Ärger.“<br />

Herr K. ist mit dieser Antwort zufrieden und schickt sie<br />

an ZARA zur weiteren Dokumentation.<br />

86<br />

Frau M. wird im Jänner Zeugin eines Vorfalls<br />

in einer Supermarktfiliale in Wien und meldet<br />

diesen sowohl der Supermarktleitung, als auch ZARA:<br />

Ein Kunde geht mit seinen Waren zur Kassa, wo ihn die<br />

Kassiererin auffordert, die Getränkepalette zu öffnen,<br />

damit sie eine einzelne Dose einscannen kann. Als<br />

der Kunde sie nicht gleich versteht, wird die Kassiererin<br />

ärgerlich und sagt zu ihm: „Sie unädiga Tschusch,<br />

seiens froh dass in Österreich leben können. Sie san a<br />

Ausländer, oba i a Österreicherin“. Frau M. merkt in ihrer<br />

Meldung an die Supermarktleitung an, dass „trotz<br />

des Stresses, dem die MitarbeiterInnen ausgesetzt<br />

sind und welchen sie auf bewundernswerte Weise bewältigen,<br />

ein derartiger Umgang absolut rassistisch<br />

und nicht zu akzeptieren ist“. Die Supermarktleitung<br />

drückt daraufhin ihr Bedauern aus und informiert Frau<br />

M. darüber, dass diesbezüglich ein Gespräch mit der<br />

betreffenden Mitarbeiterin stattfinden wird. ZARA<br />

nimmt den Vorfall in die Dokumentation auf.<br />

87<br />

Frau O. wurde in der Türkei geboren und<br />

will im Jänner den Kundendienst eines Mobilfunkunternehmens<br />

anrufen, um eine Auskunft zu<br />

einer ihrer Ansicht nach unrichtigen Rechnung zu erhalten.<br />

Frau O. erhält eine nette, kompetente Auskunft<br />

und beendet das Gespräch. Einige Stunden später<br />

tauchen bei Frau O. doch noch einige Fragen auf und<br />

sie entschließt sich, erneut bei der Hotline anzurufen.<br />

Sie erklärt der Mitarbeiterin der Serviceline ihr<br />

Anliegen und erwartet sich wieder eine kompetente,<br />

rasche Auskunft wie einige Stunden zuvor. Doch<br />

anstatt dieser erhält sie von der Mitarbeiterin nur ein<br />

hämisches Lachen mit der Auskunft, dass sie doch bitte<br />

zuvor Deutsch lernen soll. Daraufhin beendet die<br />

Mitarbeiterin das Gespräch.<br />

Für Frau O., die in Österreich studiert hat und seit<br />

langer Zeit hier lebt, stellt diese „Empfehlung“ eine<br />

Beleidigung dar, die aufgrund ihres leichten Akzentes<br />

definitiv nicht gerechtfertigt erscheint. Da sie diese<br />

nicht auf sich sitzen lassen will, beschließt sie, ein<br />

drittes Mal anzurufen, um sich zu beschweren. Leider<br />

hebt eine andere Mitarbeiterin ab, die jetzt nicht mehr<br />

herausfinden kann, welche Kollegin kurz zuvor das<br />

Gespräch angenommen hat.<br />

Frau O. verfasst noch am gleichen Tag eine Beschwerde<br />

an das Mobilfunkunternehmen und wendet<br />

sich am nächsten Tag an ZARA. Da diese Beleidigung<br />

eine Belästigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz<br />

darstellt, richtet ZARA zunächst eine Beschwerde an<br />

das Mobilfunkunternehmen. Als diese nach mehreren<br />

Monaten immer noch nicht in zufriedenstellender<br />

Form beantwortet wird, bringt ZARA für Frau O. einen<br />

Antrag bei der Gleichbehandlungskommission (➞<br />

Glossar) ein. Zu Redaktionsschluss liegt diesbezüglich<br />

noch kein Ergebnis vor.<br />

88<br />

Herr W. ist iranischer Herkunft und lebt seit<br />

einigen Jahren in Österreich. Im Mai besucht<br />

er ein Geschäft seines Mobilfunkanbieters in einem<br />

Einkaufszentrum am Stadtrand von Wien. Er wird dabei<br />

von seiner vier Jahre alten Tochter begleitet. Herr<br />

W. und seine Lebensgefährtin sind beide KundInnen<br />

des Mobilfunkanbieters. In der Woche zuvor hat Herr<br />

W. einen Datenausdruck mit Informationen zum Bonuspunktestand<br />

und zur Rufnummernmitnahme bei<br />

Wechsel des Anbieters für sich selbst geholt, nun<br />

möchte er einen ähnlichen Ausdruck für seine Lebensgefährtin<br />

abholen. Zu diesem Zweck hat er auch<br />

eine schriftliche Vollmacht seiner Lebensgefährtin dabei.<br />

Der Mitarbeiter des Shops, der Herrn W. bedient,<br />

sagt ihm, dass er so ein Formular hier nicht bekommen<br />

kann. Es entsteht eine Diskussion, in der sich<br />

Herr W. beschwert, dass er nicht richtig bedient wird.<br />

Der Mitarbeiter meint daraufhin barsch, Herr W. „soll<br />

gefälligst froh sein, dass er hier leben darf“, und beschimpft<br />

ihn als „Arschloch“. Herr W. ist sehr schockiert<br />

und betroffen von diesem Verhalten, noch mehr, da<br />

diese Aussagen in Anwesenheit seiner kleinen Tochter<br />

getätigt wurden. Ein anderer Mitarbeiter kommt hinzu<br />

und übernimmt die Kundenbetreuung, woraufhin<br />

Herr W. innerhalb kürzester Zeit den gewünschten<br />

Ausdruck erhält.<br />

Die Lebensgefährtin von Herrn W. schreibt in seinem<br />

Namen eine Beschwerde an den Mobilfunkanbieter,<br />

erhält aber vorläufig keine Antwort. Herr W.<br />

wendet sich außerdem an ZARA, da er dieses diskriminierende,<br />

auf seine nicht-österreichische Herkunft<br />

bezugnehmende Verhalten nicht hinnehmen möchte.<br />

ZARA informiert ihn, dass er wegen des Vorfalls ein<br />

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (➞<br />

Glossar) gegen den Shop-Mitarbeiter einleiten kann,<br />

was Herr W. auch machen möchte. ZARA unterstützt<br />

Herrn W. bei seinem Antrag und vertritt ihn im Verfahren<br />

vor der Gleichbehandlungskommission.<br />

Ungefähr einen Monat nach Absenden der Beschwerde<br />

meldet sich ein Mitarbeiter des Mobilfunkanbieters<br />

telefonisch bei der Lebensgefährtin<br />

von Herrn W. und entschuldigt sich für den Vorfall. Er<br />

sagt, dass derartige Aussagen nicht fallen dürfen und<br />

entsprechende personelle Konsequenzen schon gezogen<br />

wurden.<br />

Bei Redaktionsschluss ist das Verfahren vor der<br />

Gleichbehandlungskommission noch nicht beendet.<br />

89<br />

Frau P. ist österreichische Staatsbürgerin und<br />

wurde in Bosnien-Herzegowina geboren.<br />

Anfang Februar möchte sie mit ihrem Mann in einem<br />

größeren Einrichtungsgeschäft einkaufen. Da sie nicht<br />

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