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Rassistische Vorfälle · Güter und Dienstleistungen · Handel, Gastronomie und sonstige gewerbliche Dienstleistungen<br />
Fahrzeuge verantwortungsbewusst und nach den Regeln<br />
der Straßenverkehrsordnung lenken. Natürlich<br />
greifen wir auch konsequent durch, wenn sich unsere<br />
FahrerInnen […] falsch verhalten. Daher haben wir<br />
den Fahrer der Linie 6 zur Verantwortung gezogen.<br />
Wir gehen davon aus, dass diese Maßnahme bei ihm<br />
Wirkung zeigt, und entschuldigen uns für den Ärger.“<br />
Herr K. ist mit dieser Antwort zufrieden und schickt sie<br />
an ZARA zur weiteren Dokumentation.<br />
86<br />
Frau M. wird im Jänner Zeugin eines Vorfalls<br />
in einer Supermarktfiliale in Wien und meldet<br />
diesen sowohl der Supermarktleitung, als auch ZARA:<br />
Ein Kunde geht mit seinen Waren zur Kassa, wo ihn die<br />
Kassiererin auffordert, die Getränkepalette zu öffnen,<br />
damit sie eine einzelne Dose einscannen kann. Als<br />
der Kunde sie nicht gleich versteht, wird die Kassiererin<br />
ärgerlich und sagt zu ihm: „Sie unädiga Tschusch,<br />
seiens froh dass in Österreich leben können. Sie san a<br />
Ausländer, oba i a Österreicherin“. Frau M. merkt in ihrer<br />
Meldung an die Supermarktleitung an, dass „trotz<br />
des Stresses, dem die MitarbeiterInnen ausgesetzt<br />
sind und welchen sie auf bewundernswerte Weise bewältigen,<br />
ein derartiger Umgang absolut rassistisch<br />
und nicht zu akzeptieren ist“. Die Supermarktleitung<br />
drückt daraufhin ihr Bedauern aus und informiert Frau<br />
M. darüber, dass diesbezüglich ein Gespräch mit der<br />
betreffenden Mitarbeiterin stattfinden wird. ZARA<br />
nimmt den Vorfall in die Dokumentation auf.<br />
87<br />
Frau O. wurde in der Türkei geboren und<br />
will im Jänner den Kundendienst eines Mobilfunkunternehmens<br />
anrufen, um eine Auskunft zu<br />
einer ihrer Ansicht nach unrichtigen Rechnung zu erhalten.<br />
Frau O. erhält eine nette, kompetente Auskunft<br />
und beendet das Gespräch. Einige Stunden später<br />
tauchen bei Frau O. doch noch einige Fragen auf und<br />
sie entschließt sich, erneut bei der Hotline anzurufen.<br />
Sie erklärt der Mitarbeiterin der Serviceline ihr<br />
Anliegen und erwartet sich wieder eine kompetente,<br />
rasche Auskunft wie einige Stunden zuvor. Doch<br />
anstatt dieser erhält sie von der Mitarbeiterin nur ein<br />
hämisches Lachen mit der Auskunft, dass sie doch bitte<br />
zuvor Deutsch lernen soll. Daraufhin beendet die<br />
Mitarbeiterin das Gespräch.<br />
Für Frau O., die in Österreich studiert hat und seit<br />
langer Zeit hier lebt, stellt diese „Empfehlung“ eine<br />
Beleidigung dar, die aufgrund ihres leichten Akzentes<br />
definitiv nicht gerechtfertigt erscheint. Da sie diese<br />
nicht auf sich sitzen lassen will, beschließt sie, ein<br />
drittes Mal anzurufen, um sich zu beschweren. Leider<br />
hebt eine andere Mitarbeiterin ab, die jetzt nicht mehr<br />
herausfinden kann, welche Kollegin kurz zuvor das<br />
Gespräch angenommen hat.<br />
Frau O. verfasst noch am gleichen Tag eine Beschwerde<br />
an das Mobilfunkunternehmen und wendet<br />
sich am nächsten Tag an ZARA. Da diese Beleidigung<br />
eine Belästigung nach dem Gleichbehandlungsgesetz<br />
darstellt, richtet ZARA zunächst eine Beschwerde an<br />
das Mobilfunkunternehmen. Als diese nach mehreren<br />
Monaten immer noch nicht in zufriedenstellender<br />
Form beantwortet wird, bringt ZARA für Frau O. einen<br />
Antrag bei der Gleichbehandlungskommission (➞<br />
Glossar) ein. Zu Redaktionsschluss liegt diesbezüglich<br />
noch kein Ergebnis vor.<br />
88<br />
Herr W. ist iranischer Herkunft und lebt seit<br />
einigen Jahren in Österreich. Im Mai besucht<br />
er ein Geschäft seines Mobilfunkanbieters in einem<br />
Einkaufszentrum am Stadtrand von Wien. Er wird dabei<br />
von seiner vier Jahre alten Tochter begleitet. Herr<br />
W. und seine Lebensgefährtin sind beide KundInnen<br />
des Mobilfunkanbieters. In der Woche zuvor hat Herr<br />
W. einen Datenausdruck mit Informationen zum Bonuspunktestand<br />
und zur Rufnummernmitnahme bei<br />
Wechsel des Anbieters für sich selbst geholt, nun<br />
möchte er einen ähnlichen Ausdruck für seine Lebensgefährtin<br />
abholen. Zu diesem Zweck hat er auch<br />
eine schriftliche Vollmacht seiner Lebensgefährtin dabei.<br />
Der Mitarbeiter des Shops, der Herrn W. bedient,<br />
sagt ihm, dass er so ein Formular hier nicht bekommen<br />
kann. Es entsteht eine Diskussion, in der sich<br />
Herr W. beschwert, dass er nicht richtig bedient wird.<br />
Der Mitarbeiter meint daraufhin barsch, Herr W. „soll<br />
gefälligst froh sein, dass er hier leben darf“, und beschimpft<br />
ihn als „Arschloch“. Herr W. ist sehr schockiert<br />
und betroffen von diesem Verhalten, noch mehr, da<br />
diese Aussagen in Anwesenheit seiner kleinen Tochter<br />
getätigt wurden. Ein anderer Mitarbeiter kommt hinzu<br />
und übernimmt die Kundenbetreuung, woraufhin<br />
Herr W. innerhalb kürzester Zeit den gewünschten<br />
Ausdruck erhält.<br />
Die Lebensgefährtin von Herrn W. schreibt in seinem<br />
Namen eine Beschwerde an den Mobilfunkanbieter,<br />
erhält aber vorläufig keine Antwort. Herr W.<br />
wendet sich außerdem an ZARA, da er dieses diskriminierende,<br />
auf seine nicht-österreichische Herkunft<br />
bezugnehmende Verhalten nicht hinnehmen möchte.<br />
ZARA informiert ihn, dass er wegen des Vorfalls ein<br />
Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (➞<br />
Glossar) gegen den Shop-Mitarbeiter einleiten kann,<br />
was Herr W. auch machen möchte. ZARA unterstützt<br />
Herrn W. bei seinem Antrag und vertritt ihn im Verfahren<br />
vor der Gleichbehandlungskommission.<br />
Ungefähr einen Monat nach Absenden der Beschwerde<br />
meldet sich ein Mitarbeiter des Mobilfunkanbieters<br />
telefonisch bei der Lebensgefährtin<br />
von Herrn W. und entschuldigt sich für den Vorfall. Er<br />
sagt, dass derartige Aussagen nicht fallen dürfen und<br />
entsprechende personelle Konsequenzen schon gezogen<br />
wurden.<br />
Bei Redaktionsschluss ist das Verfahren vor der<br />
Gleichbehandlungskommission noch nicht beendet.<br />
89<br />
Frau P. ist österreichische Staatsbürgerin und<br />
wurde in Bosnien-Herzegowina geboren.<br />
Anfang Februar möchte sie mit ihrem Mann in einem<br />
größeren Einrichtungsgeschäft einkaufen. Da sie nicht<br />
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