05.02.2015 Aufrufe

Satzung (pdf) - Raiba-msp.de

Satzung (pdf) - Raiba-msp.de

Satzung (pdf) - Raiba-msp.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Raiffeisenbank<br />

Main-Spessart eG<br />

<strong>Satzung</strong><br />

Inhalt<br />

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

II. Mitgliedschaft<br />

III. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

IV. Eigenkapital und Haftungssumme<br />

V. Rechnungswesen<br />

VI. Liquidation<br />

VII. Bekanntmachungen


I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

§ 1 Firma und Sitz<br />

(1) Die Firma <strong>de</strong>r Genossenschaft lautet:<br />

Raiffeisenbank Main-Spessart eG<br />

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 97816 Lohr a. Main<br />

§ 2 Zweck und Gegenstand<br />

(1) Zweck <strong>de</strong>r Genossenschaft ist die wirtschaftliche För<strong>de</strong>rung und<br />

Betreuung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r.<br />

(2) Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens ist die Durchführung von<br />

banküblichen und ergänzen<strong>de</strong>n Geschäften, insbeson<strong>de</strong>re<br />

a) die Pflege <strong>de</strong>s Spargedankens, vor allem durch Annahme von<br />

Spareinlagen;<br />

b) die Annahme von sonstigen Einlagen;<br />

c) die Gewährung von Krediten aller Art;<br />

d) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen<br />

Gewährleistungen sowie die Durchführung von<br />

Treuhandgeschäften;<br />

e) die Durchführung <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs;<br />

f) die Durchführung <strong>de</strong>s Auslandsgeschäfts einschließlich <strong>de</strong>s Anund<br />

Verkaufs von Devisen und Sorten;<br />

g) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und<br />

Vermögensverwaltung;<br />

h) <strong>de</strong>r Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und<br />

Verwaltung von Wertpapieren und an<strong>de</strong>ren Vermögenswerten;<br />

i) die Vermittlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verkauf von Bausparverträgen,<br />

Versicherungen, Reisen und Immobilien.<br />

(3) Die Genossenschaft kann Zweignie<strong>de</strong>rlassungen errichten und<br />

sich an Unternehmen beteiligen.<br />

(4) Die Aus<strong>de</strong>hnung <strong>de</strong>s Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglie<strong>de</strong>r ist<br />

zugelassen.


II. Mitgliedschaft<br />

§ 3 Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:<br />

a) natürliche Personen;<br />

b) Personengesellschaften;<br />

c) juristische Personen <strong>de</strong>s privaten o<strong>de</strong>r öffentlichen Rechts.<br />

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch<br />

a) eine von <strong>de</strong>m Beitreten<strong>de</strong>n zu unterzeichnen<strong>de</strong> unbedingte<br />

Beitrittserklärung, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />

Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und<br />

b) Zulassung durch die Genossenschaft.<br />

(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitglie<strong>de</strong>rliste (§ 16 Abs. 2<br />

Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu<br />

benachrichtigen.<br />

§ 4 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t durch<br />

a) Kündigung (§ 5);<br />

b) Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);<br />

c) Tod (§ 7);<br />

d) Auflösung einer juristischen Person o<strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />

(§ 8);<br />

e) Ausschluss (§ 9).<br />

§ 5 Kündigung<br />

(1) Je<strong>de</strong>s Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss<br />

eines Geschäftsjahres zu kündigen.<br />

(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist,<br />

ohne hierzu durch die <strong>Satzung</strong> o<strong>de</strong>r eine Vereinbarung mit <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit<br />

einem o<strong>de</strong>r mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss<br />

eines Geschäftsjahres kündigen.


(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft min<strong>de</strong>stens 3 Monate vor Schluss eines<br />

Geschäftsjahres zugehen.<br />

§ 6 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

(1) Ein Mitglied kann je<strong>de</strong>rzeit, auch im Laufe <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />

sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem an<strong>de</strong>ren<br />

übertragen und hierdurch aus <strong>de</strong>r Genossenschaft ohne<br />

Auseinan<strong>de</strong>rsetzung ausschei<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Erwerber bereits<br />

Mitglied ist o<strong>de</strong>r an seiner Stelle Mitglied wird. Ist <strong>de</strong>r Erwerber<br />

bereits Mitglied, so ist die Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens nur<br />

zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach<br />

Zuschreibung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens <strong>de</strong>s Veräußerers <strong>de</strong>n<br />

zulässigen Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Geschäftsanteile, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

Erwerber beteiligt ist o<strong>de</strong>r sich beteiligt, nicht übersteigt.<br />

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft auszuschei<strong>de</strong>n, teilweise übertragen und damit die<br />

Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

(3) Die Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens o<strong>de</strong>r eines Teils davon<br />

bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall<br />

<strong>de</strong>s § 76 Abs. 2 <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes.<br />

§ 7 Ausschei<strong>de</strong>n durch Tod<br />

Mit <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> schei<strong>de</strong>t ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf<br />

<strong>de</strong>n Erben über. Die Mitgliedschaft <strong>de</strong>s Erben en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Schluss<br />

<strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1<br />

<strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes).<br />

§ 8 Auflösung einer juristischen Person o<strong>de</strong>r<br />

Personengesellschaft<br />

Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Personengesellschaft<br />

aufgelöst o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m<br />

Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das<br />

Erlöschen wirksam gewor<strong>de</strong>n ist. Im Falle <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolge<br />

wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsjahres durch <strong>de</strong>n Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.


§ 9 Ausschluss<br />

(1) Ein Mitglied kann aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zum Schluss eines<br />

Geschäftsjahres ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

a) es trotz schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung unter Androhung <strong>de</strong>s<br />

Ausschlusses <strong>de</strong>n satzungsmäßigen o<strong>de</strong>r sonstigen <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft gegenüber bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtungen nicht<br />

nachkommt;<br />

b) es unrichtige Jahresabschlüsse o<strong>de</strong>r Vermögensübersichten<br />

einreicht, o<strong>de</strong>r sonst unrichtige o<strong>de</strong>r unvollständige<br />

Erklärungen über seine rechtlichen o<strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse angibt;<br />

c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft diese schädigt o<strong>de</strong>r geschädigt hat o<strong>de</strong>r wegen<br />

<strong>de</strong>r Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen<br />

notwendig sind;<br />

d) es zahlungsunfähig gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r überschul<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r über sein<br />

Vermögen ein Antrag auf Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />

gestellt wor<strong>de</strong>n ist;<br />

e) sein dauern<strong>de</strong>r Aufenthaltsort unbekannt ist;<br />

f) sich sein Verhalten mit <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>r Genossenschaft nicht<br />

vereinbaren lässt, insbeson<strong>de</strong>re wenn <strong>de</strong>r Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr genutzt wird.<br />

(2) Für <strong>de</strong>n Ausschluss ist <strong>de</strong>r Vorstand zuständig. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Vorstands o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss<br />

<strong>de</strong>r Vertreterversammlung ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Vor <strong>de</strong>r Beschlussfassung ist <strong>de</strong>m Auszuschließen<strong>de</strong>n<br />

Gelegenheit zu geben, sich zu <strong>de</strong>m beabsichtigten Ausschluss zu<br />

äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

Ausschluss beruhen soll, sowie <strong>de</strong>r satzungsmäßige<br />

Ausschließungsgrund mitzuteilen.<br />

(4) Der Beschluss, durch <strong>de</strong>n das Mitglied ausgeschlossen wird, hat<br />

die Tatsachen, auf <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Ausschluss beruht, sowie <strong>de</strong>n<br />

satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.


(5) Der Beschluss ist <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen von <strong>de</strong>m Vorstand<br />

unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von <strong>de</strong>r<br />

Absendung <strong>de</strong>s Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter<br />

bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied <strong>de</strong>s Wahlausschusses<br />

sein, <strong>de</strong>r gemäß <strong>de</strong>r Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bil<strong>de</strong>n ist; es<br />

kann auch nicht an <strong>de</strong>r Wahl zur Vertreterversammlung teilnehmen<br />

und nicht Mitglied <strong>de</strong>s Vorstands o<strong>de</strong>r Aufsichtsrats sein.<br />

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung<br />

<strong>de</strong>n Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit <strong>de</strong>r<br />

Absendung <strong>de</strong>s Briefes Beschwer<strong>de</strong> beim Aufsichtsrat einlegen. Die<br />

Beschwer<strong>de</strong>entscheidung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern<br />

endgültig.<br />

(7) Es bleibt <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen unbenommen, gegen <strong>de</strong>n<br />

Ausschluss <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der<br />

or<strong>de</strong>ntliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied<br />

von <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>möglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch<br />

gemacht hat.<br />

§ 10 Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

(1) Für die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zwischen <strong>de</strong>m ausgeschie<strong>de</strong>nen<br />

Mitglied und <strong>de</strong>r Genossenschaft ist <strong>de</strong>r festgestellte Jahresabschluss<br />

maßgebend; Verlustvorträge sind nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />

Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsguthabens (§ 6) fin<strong>de</strong>t eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung nicht statt.<br />

(2) Das ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung <strong>de</strong>s<br />

Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die<br />

Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erfor<strong>de</strong>rlich. Darüber<br />

hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen <strong>de</strong>r Genossenschaft.<br />

Die Genossenschaft ist berechtigt, bei <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />

die ihr gegen das ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglied zustehen<strong>de</strong>n<br />

fälligen For<strong>de</strong>rungen gegen das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />

<strong>de</strong>s Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall,<br />

insbeson<strong>de</strong>re im Insolvenzverfahren <strong>de</strong>s Mitglieds.


(3) Reicht das Vermögen <strong>de</strong>r Genossenschaft einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n<br />

nicht aus, so ist das ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglied verpflichtet, von <strong>de</strong>m<br />

Fehlbetrag einen nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Haftsummen aller<br />

Mitglie<strong>de</strong>r zu berechnen<strong>de</strong>n Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme,<br />

an die Genossenschaft zu zahlen.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die<br />

Auseinan<strong>de</strong>rsetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.<br />

§ 11 Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

Je<strong>de</strong>s Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes<br />

und <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> die Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft in<br />

Anspruch zu nehmen und an <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

mitzuwirken. Es hat insbeson<strong>de</strong>re das Recht<br />

a) an <strong>de</strong>r Wahl zur Vertreterversammlung teilzunehmen und sich im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Vorschriften dieser <strong>Satzung</strong> um das Vertreteramt zu<br />

bewerben;<br />

b) als Vertreter in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung Auskünfte über<br />

Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft zu verlangen (§ 34);<br />

c) Anträge für die Tagesordnung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung gemäß<br />

§ 28 Abs. 4 einzureichen;<br />

d) Anträge auf Berufung einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung<br />

gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;<br />

e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu<br />

bedarf es <strong>de</strong>r Unterschriften von 150 Mitglie<strong>de</strong>rn;<br />

f) nach Maßgabe <strong>de</strong>r einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse<br />

am Jahresgewinn teilzunehmen;<br />

g) rechtzeitig vor Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses durch die<br />

Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift <strong>de</strong>s<br />

Jahresabschlusses, <strong>de</strong>s gesetzlichen Lageberichts und <strong>de</strong>s<br />

Berichts <strong>de</strong>s Aufsichtsrats zu verlangen;<br />

h) das zusammengefasste Ergebnis <strong>de</strong>s Prüfungsberichts<br />

einzusehen;<br />

i) die Mitglie<strong>de</strong>rliste einzusehen;<br />

j) die Liste mit <strong>de</strong>n Namen und Anschriften <strong>de</strong>r gewählten Vertreter<br />

einzusehen bzw. eine Abschrift <strong>de</strong>r Liste zur Verfügung gestellt zu<br />

bekommen.


§ 12 Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

Je<strong>de</strong>s Mitglied hat die Pflicht, das Interesse <strong>de</strong>r Genossenschaft zu<br />

wahren. Es hat insbeson<strong>de</strong>re<br />

a) <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes, <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong><br />

und <strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>r Vertreterversammlung nachzukommen;<br />

b) die Einzahlungen auf <strong>de</strong>n Geschäftsanteil o<strong>de</strong>r auf weitere<br />

Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;<br />

c) <strong>de</strong>r Genossenschaft je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung seiner Anschrift, bei<br />

Unternehmen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Rechtsform sowie <strong>de</strong>r Inhaberund<br />

Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.<br />

III. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 13 Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft sind:<br />

A. Der Vorstand<br />

B. Der Aufsichtsrat<br />

C. Die Vertreterversammlung<br />

A. Der Vorstand<br />

§ 14 Leitung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.<br />

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>de</strong>r Genossenschaft gemäß <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>r Gesetze, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes,<br />

<strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> und <strong>de</strong>r Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n Vorstand.<br />

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und<br />

außergerichtlich nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 15.


§ 15 Vertretung<br />

(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r gesetzlich<br />

vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne o<strong>de</strong>r alle Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />

von <strong>de</strong>m Verbot <strong>de</strong>r Mehrvertretung <strong>de</strong>s § 181 2.<br />

Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen<br />

Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit o<strong>de</strong>r gegenüber<br />

Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu han<strong>de</strong>ln.<br />

(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen<br />

Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig.<br />

Näheres regelt die Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n Vorstand.<br />

§ 16 Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />

(1) Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r haben bei ihrer Geschäftsführung die<br />

Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters<br />

einer Kreditgenossenschaft anzuwen<strong>de</strong>n. Über vertrauliche Angaben<br />

und Geheimnisse, namentlich Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnisse,<br />

die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt gewor<strong>de</strong>n sind,<br />

haben sie Stillschweigen zu bewahren.<br />

(2) Der Vorstand ist insbeson<strong>de</strong>re verpflichtet,<br />

a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu<br />

führen;<br />

b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Aufsichtsrat<br />

aufzustellen, die <strong>de</strong>r einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand<br />

bedarf und von allen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn zu unterzeichnen ist;<br />

c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen<br />

personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen<br />

rechtzeitig zu planen und durchzuführen;<br />

d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das<br />

einerseits <strong>de</strong>r Rechnungslegung und an<strong>de</strong>rerseits <strong>de</strong>m Controlling<br />

im Sinne von Planung und Steuerung dient;<br />

e) die Bestimmungen <strong>de</strong>s Statuts <strong>de</strong>r Sicherungseinrichtung <strong>de</strong>s<br />

BVR einschließlich <strong>de</strong>r Verfahrensregeln zu beachten;<br />

f) über die Zuständigkeit für die Zulassung <strong>de</strong>s<br />

Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren<br />

Geschäftsanteilen sowie für das Führen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rliste nach<br />

Maßgabe <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes zu entschei<strong>de</strong>n;<br />

g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein<br />

Inventarverzeichnis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres<br />

aufzustellen und unverzüglich <strong>de</strong>m Aufsichtsrat vorzulegen;


h) innerhalb von drei Monaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres <strong>de</strong>n<br />

Jahresabschluss und <strong>de</strong>n gesetzlichen Lagebericht aufzustellen,<br />

bei<strong>de</strong>s unverzüglich <strong>de</strong>m Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung<br />

gemäß § 340 k HGB – sodann mit <strong>de</strong>ssen Bericht <strong>de</strong>r<br />

Vertreterversammlung zur Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

vorzulegen;<br />

i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und <strong>de</strong>m<br />

Prüfungsverband darüber zu berichten.<br />

§ 17 Berichterstattung gegenüber <strong>de</strong>m Aufsichtsrat<br />

Der Vorstand hat <strong>de</strong>n Aufsichtsrat min<strong>de</strong>stens vierteljährlich, auf<br />

Verlangen o<strong>de</strong>r bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche<br />

Entwicklung <strong>de</strong>r Genossenschaft - insbeson<strong>de</strong>re im<br />

Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung <strong>de</strong>r genossenschaftlichen<br />

Grundsätze und die Unternehmensplanung zu<br />

unterrichten.<br />

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis<br />

(1) Der Vorstand besteht aus min<strong>de</strong>stens zwei Mitglie<strong>de</strong>rn.<br />

(2) Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n vom Aufsichtsrat bestellt und<br />

angestellt; er kann einen Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Sprecher <strong>de</strong>s<br />

Vorstan<strong>de</strong>s ernennen.<br />

(3) Der Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>ssen Verhin<strong>de</strong>rung sein<br />

Stellvertreter, unterzeichnet namens <strong>de</strong>r Genossenschaft die<br />

Dienstverträge mit <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn.<br />

(4) Für die Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds<br />

unter Einhaltung <strong>de</strong>r vertraglichen o<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Frist sowie für <strong>de</strong>n Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist<br />

<strong>de</strong>r Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzen<strong>de</strong>n bzw. bei<br />

<strong>de</strong>ssen Verhin<strong>de</strong>rung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für<br />

die außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses aus<br />

wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung<br />

zuständig. Die Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />

hat die Aufhebung <strong>de</strong>r Organstellung zur Folge.


(5) Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstands schei<strong>de</strong>n mit En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

aus <strong>de</strong>m Vorstand aus, in <strong>de</strong>m sie das gesetzliche Renteneintrittsalter<br />

erreichen.<br />

(6) Die Vertreterversammlung kann je<strong>de</strong>rzeit ein Vorstandsmitglied<br />

seines Amtes entheben.<br />

(7) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung <strong>de</strong>r unverzüglich zu<br />

berufen<strong>de</strong>n Vertreterversammlung, von ihren Geschäften zu<br />

entheben und die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen zur einstweiligen<br />

Fortführung <strong>de</strong>r Geschäfte zu treffen.<br />

§ 19 Willensbildung<br />

(1) Die Entscheidungen <strong>de</strong>s Vorstands bedürfen grundsätzlich <strong>de</strong>r<br />

Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n<br />

Vorstand.<br />

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />

Mitglie<strong>de</strong>r mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt.<br />

(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.<br />

Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind<br />

von <strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Beratung mitwirken<strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn zu<br />

unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n<br />

Vorstand.<br />

(4) Wird über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft beraten, die<br />

Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner<br />

Eltern, Kin<strong>de</strong>r, Geschwister o<strong>de</strong>r einer von ihm kraft Gesetzes<br />

o<strong>de</strong>r Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffen<strong>de</strong><br />

Vorstandsmitglied an <strong>de</strong>r Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.<br />

Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />

zu hören.


§ 20 Teilnahme an Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrats<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstands sind berechtigt, an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch beson<strong>de</strong>ren Beschluss<br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In <strong>de</strong>n<br />

Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrats hat <strong>de</strong>r Vorstand die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei <strong>de</strong>r<br />

Beschlussfassung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats haben die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Vorstands kein Stimmrecht.<br />

§ 21 Organkredite<br />

Kredite an Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r übrigen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>s Aufsichtsrats. Kredite an<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, die um nicht mehr als 10 % <strong>de</strong>s nach Satz 1<br />

beschlossenen Betrages erhöht wer<strong>de</strong>n, bedürfen jedoch nicht <strong>de</strong>r<br />

Zustimmung <strong>de</strong>r übrigen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r.<br />

B. Der Aufsichtsrat<br />

§ 22 Aufgaben und Pflichten<br />

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung <strong>de</strong>s Vorstands zu<br />

überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen,<br />

dass <strong>de</strong>r Vorstand die Bestimmungen <strong>de</strong>s Statuts <strong>de</strong>r Sicherungseinrichtung<br />

<strong>de</strong>s BVR einschließlich <strong>de</strong>r Verfahrensregeln beachtet. Er<br />

kann je<strong>de</strong>rzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst<br />

o<strong>de</strong>r durch einzelne von ihm zu bestimmen<strong>de</strong> Mitglie<strong>de</strong>r die Bücher<br />

und Schriften <strong>de</strong>r Genossenschaft, sowie <strong>de</strong>n Kassenbestand und<br />

die Bestän<strong>de</strong> an Wertpapieren und Han<strong>de</strong>lspapieren einsehen und<br />

prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats kann Auskünfte,<br />

jedoch nur an <strong>de</strong>n Aufsichtsrat, verlangen.


(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und<br />

satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bil<strong>de</strong>n und<br />

sich <strong>de</strong>r Hilfe von Sachverständigen auf Kosten <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

bedienen. Soweit <strong>de</strong>r Aufsichtsrat Ausschüsse bil<strong>de</strong>t, bestimmt er, ob<br />

diese beraten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Befugnis haben; außer<strong>de</strong>m<br />

bestimmt er die Zahl <strong>de</strong>r Ausschussmitglie<strong>de</strong>r. Ein Ausschuss mit<br />

Entscheidungsbefugnis muss min<strong>de</strong>stens aus drei Personen<br />

bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die<br />

Hälfte seiner Mitglie<strong>de</strong>r - bei Beschlussfassung über Organkredite<br />

jedoch nicht weniger als drei - anwesend sind. Für die<br />

Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.<br />

(3) Der Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss, <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Lagebericht und <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstands für die Verwendung<br />

eines Jahresüberschusses o<strong>de</strong>r für die Deckung eines Jahresfehlbetrages<br />

zu prüfen und <strong>de</strong>r Vertreterversammlung vor Feststellung<br />

<strong>de</strong>s Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Je<strong>de</strong>s<br />

Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats hat <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Prüfungsberichts zur<br />

Kenntnis zu nehmen.<br />

(4) Der Aufsichtsrat hat an <strong>de</strong>r Besprechung <strong>de</strong>s voraussichtlichen<br />

Ergebnisses <strong>de</strong>r gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung)<br />

teilzunehmen und sich in <strong>de</strong>r nächsten Vertreterversammlung über<br />

das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.<br />

(5) Einzelheiten über die Erfüllung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Aufsichtsrat obliegen<strong>de</strong>n<br />

Pflichten regelt die Geschäftsordnung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats. Sie ist vom<br />

Aufsichtsrat nach Anhörung <strong>de</strong>s Vorstands aufzustellen und je<strong>de</strong>m<br />

Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung<br />

auszuhändigen.<br />

(6) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die<br />

Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften<br />

Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwen<strong>de</strong>n. Sie<br />

haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft sowie <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r und Kun<strong>de</strong>n, die ihnen durch<br />

die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgewor<strong>de</strong>n sind, Stillschweigen zu<br />

bewahren.


(7) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats dürfen keine nach <strong>de</strong>m<br />

Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen.<br />

Auslagen können ersetzt wer<strong>de</strong>n. Eine Pauschalerstattung dieser<br />

Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1<br />

Buchst. j). Darüber hinausgehen<strong>de</strong> Vergütungen bedürfen <strong>de</strong>r<br />

Beschlussfassung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung.<br />

(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber <strong>de</strong>n<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn gerichtlich und außergerichtlich.<br />

(9) Beschlüsse <strong>de</strong>s Aufsichtsrats wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n, im<br />

Fall <strong>de</strong>ssen Verhin<strong>de</strong>rung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.<br />

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

(1) Über folgen<strong>de</strong> Angelegenheiten beraten Vorstand und<br />

Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:<br />

a) <strong>de</strong>n Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung<br />

von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;<br />

ausgenommen sind <strong>de</strong>r Erwerb von Grundstücken und<br />

grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener For<strong>de</strong>rungen<br />

sowie <strong>de</strong>ren Veräußerung;<br />

b) die Aufnahme, Ausglie<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Aufgabe von Geschäften im<br />

Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die<br />

Vertreterversammlung nach § 30 Buchst. m zuständig ist;<br />

c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;<br />

d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von beson<strong>de</strong>rer<br />

Be<strong>de</strong>utung, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Abschluss von Dienst-, Miet- und<br />

an<strong>de</strong>ren Verträgen, durch welche wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong><br />

Verpflichtungen in erheblichen Umfang für die Genossenschaft<br />

begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, über die Anschaffung und Veräußerung von<br />

beweglichen Sachen im Wert von mehr als 1‰ <strong>de</strong>r jeweils letzten<br />

Bilanzsumme sowie über erfor<strong>de</strong>rliche Erklärungen im<br />

Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Statut <strong>de</strong>r Sicherungseinrichtung <strong>de</strong>s<br />

BVR;<br />

e) <strong>de</strong>n Beitritt zu Verbän<strong>de</strong>n;<br />

f) die Festlegung von Termin und Ort <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Vertreterversammlung;<br />

g) die Verwendung <strong>de</strong>r Ergebnisrücklagen gemäß § 39;<br />

h) die Errichtung und Schließung von Zweignie<strong>de</strong>rlassungen und<br />

Zweigstellen;<br />

i) die Erteilung von Prokura;<br />

j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen <strong>de</strong>r Auslagen an<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;


k) die Hereinnahme von Genußrechtskapital, die Begründung<br />

nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen;<br />

l) die Einführung und Än<strong>de</strong>rung von Rabatt-, genossenschaftlichen<br />

Rückvergütungs- o<strong>de</strong>r Bonussystemen für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft.<br />

(2) Gemeinsame Sitzungen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrats o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreter einberufen. Für die<br />

Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.<br />

(3) Den Vorsitz in <strong>de</strong>n gemeinsamen Sitzungen führt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Aufsichtsrats o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreter.<br />

(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die<br />

Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstands und mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats anwesend sind.<br />

(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im<br />

Vorstand als auch im Aufsichtsrat fin<strong>de</strong>t.<br />

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll<br />

aufzunehmen; das Ergebnis <strong>de</strong>r getrennten Abstimmung ist hierbei<br />

festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5<br />

entsprechend.<br />

§ 24 Zusammensetzung und Wahl <strong>de</strong>s Aufsichtsrats<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus min<strong>de</strong>stens drei Mitglie<strong>de</strong>rn, die von<br />

<strong>de</strong>r Vertreterversammlung gewählt wer<strong>de</strong>n. Die Zahl <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

soll durch drei teilbar sein. Gehören <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

eingetragene Genossenschaften als Mitglie<strong>de</strong>r an, können<br />

<strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>r, soweit sie natürliche Personen sind, in <strong>de</strong>n<br />

Aufsichtsrat <strong>de</strong>r Genossenschaft berufen wer<strong>de</strong>n; gehören <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft an<strong>de</strong>re juristische Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften<br />

an, gilt dies für <strong>de</strong>ren zur Vertretung befugte Personen.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats muss je<strong>de</strong>r<br />

Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über je<strong>de</strong>n einzelnen<br />

Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im übrigen § 33 Abs. 3<br />

bis 5.


(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>r<br />

Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und en<strong>de</strong>t<br />

am Schluss <strong>de</strong>r Vertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr<br />

nach <strong>de</strong>r Wahl stattfin<strong>de</strong>t; hierbei wird das Geschäftsjahr, in<br />

welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet.<br />

Jährlich schei<strong>de</strong>t ein Drittel <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r aus. Für das<br />

Ausschei<strong>de</strong>n ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer<br />

entschei<strong>de</strong>t das Los. Ist die Zahl <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r nicht<br />

durch drei teilbar, so schei<strong>de</strong>t zunächst <strong>de</strong>r kleinere Teil aus.<br />

Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />

(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds en<strong>de</strong>t sofort, wenn es<br />

darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen<br />

Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft been<strong>de</strong>t ist.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für zur Vertretung an<strong>de</strong>rer juristischer Personen<br />

o<strong>de</strong>r Personengesellschaften befugte Personen, wenn <strong>de</strong>ren Vertretungsbefugnis<br />

en<strong>de</strong>t. Besteht Streit über die Beendigung <strong>de</strong>r<br />

Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entschei<strong>de</strong>t die schriftliche<br />

Erklärung <strong>de</strong>r Genossenschaft bzw. an<strong>de</strong>ren juristischen Person o<strong>de</strong>r<br />

Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw.<br />

Vertretungsbefugnis been<strong>de</strong>t ist.<br />

(5) Schei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht <strong>de</strong>r<br />

Aufsichtsrat bis zur nächsten or<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung, in<br />

<strong>de</strong>r die Ersatzwahlen vorgenommen wer<strong>de</strong>n, nur aus <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn. Frühere Ersatzwahlen durch eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Vertreterversammlung sind nur dann erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen<br />

für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtsdauer ausgeschie<strong>de</strong>ner Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r.<br />

(6) Personen, die das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, können nicht<br />

in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

(7) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, dauern<strong>de</strong> Stellvertreter <strong>de</strong>r Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r,<br />

Prokuristen o<strong>de</strong>r zum Betrieb <strong>de</strong>s gesamten Geschäfts ermächtigte<br />

Handlungsbevollmächtigte sein.<br />

(8) Aus <strong>de</strong>m Vorstand ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglie<strong>de</strong>r können erst in <strong>de</strong>n<br />

Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit<br />

entlastet wor<strong>de</strong>n sind.


§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung<br />

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen<strong>de</strong>n sowie<br />

einen Stellvertreter. Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrats wer<strong>de</strong>n durch seinen<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>n, im Verhin<strong>de</strong>rungsfalle durch <strong>de</strong>ssen Stellvertreter,<br />

einberufen. Solange ein Vorsitzen<strong>de</strong>r und ein Stellvertreter nicht<br />

gewählt o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong> verhin<strong>de</strong>rt sind, wer<strong>de</strong>n die Aufsichtsratssitzungen<br />

durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied<br />

einberufen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte<br />

seiner Mitglie<strong>de</strong>r anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit<br />

<strong>de</strong>r gültig abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen und<br />

ungültige Stimmen wer<strong>de</strong>n nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit<br />

gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entschei<strong>de</strong>t in diesem Fall<br />

das Los; § 33 gilt sinngemäß.<br />

(3) Eine Beschlussfassung ist in dringen<strong>de</strong>n Fällen auch ohne<br />

Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung o<strong>de</strong>r<br />

durch entsprechen<strong>de</strong> Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn <strong>de</strong>r<br />

Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrats o<strong>de</strong>r sein Stellvertreter eine solche<br />

Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats<br />

diesem Verfahren wi<strong>de</strong>rspricht.<br />

(4) Die Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrats sollen min<strong>de</strong>stens vierteljährlich<br />

stattfin<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> eine Sitzung unter<br />

Mitteilung <strong>de</strong>r Tagesordnung einzuberufen, so oft dies im Interesse<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft nötig erscheint o<strong>de</strong>r wenn es <strong>de</strong>r Vorstand o<strong>de</strong>r<br />

min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r schriftlich unter<br />

Angabe <strong>de</strong>s Zwecks und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> verlangt. Wird diesem<br />

Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter<br />

Mitteilung <strong>de</strong>s Sachverhalts selbst <strong>de</strong>n Aufsichtsrat einberufen.<br />

(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.<br />

Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind<br />

von min<strong>de</strong>stens zwei Sitzungsteilnehmern, zu unterzeichnen und mit<br />

<strong>de</strong>n sonstigen Unterlagen bei <strong>de</strong>r Genossenschaft aufzubewahren.


(6) Wird über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft beraten, die<br />

Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner<br />

Eltern, Kin<strong>de</strong>r, Geschwister o<strong>de</strong>r einer von ihm kraft Gesetzes o<strong>de</strong>r<br />

Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffen<strong>de</strong><br />

Aufsichtsratsmitglied an <strong>de</strong>r Beratung und Abstimmung nicht<br />

teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor <strong>de</strong>r<br />

Beschlussfassung zu hören.<br />

(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats.<br />

C. Die Vertreterversammlung<br />

§ 26 Ausübung <strong>de</strong>r Mitgliedsrechte<br />

Die Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

wer<strong>de</strong>n von Vertretern <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />

ausgeübt, solange die Mitglie<strong>de</strong>rzahl 1.500 übersteigt.<br />

§ 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht<br />

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus <strong>de</strong>n gewählten Vertretern.<br />

(2) Je<strong>de</strong>r Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch<br />

Bevollmächtigte vertreten wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebun<strong>de</strong>n.<br />

(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss<br />

gefasst wird, ob er zu entlasten o<strong>de</strong>r von einer Verbindlichkeit<br />

zu befreien ist, o<strong>de</strong>r ob die Genossenschaft gegen ihn<br />

einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />

zu hören.<br />

(5) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an <strong>de</strong>r<br />

Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch<br />

je<strong>de</strong>rzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.


§ 26 b Wählbarkeit<br />

(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige<br />

Personen sein, die Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft sind und nicht <strong>de</strong>m<br />

Vorstand o<strong>de</strong>r Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Personengesellschaft,<br />

können natürliche Personen, die zu <strong>de</strong>ren gesetzlicher Vertretung<br />

befugt sind, als Vertreter gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt wer<strong>de</strong>n, wenn es aus<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft ausgeschlossen wor<strong>de</strong>n ist (§ 9 Abs. 5).<br />

§ 26 c Wahlturnus und Zahl <strong>de</strong>r Vertreter<br />

(1) Die Wahl zur Vertreterversammlung fin<strong>de</strong>t alle vier Jahre statt. Für<br />

je 100 Mitglie<strong>de</strong>r ist nach Maßgabe <strong>de</strong>r gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellen<strong>de</strong>n<br />

Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rstand am letzten Tag <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Wahl vorhergegangenen<br />

Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung <strong>de</strong>r Reihenfolge<br />

ihres Nachrückens - min<strong>de</strong>stens fünf Ersatzvertreter zu wählen.<br />

(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung fin<strong>de</strong>t statt,<br />

wenn die Zahl <strong>de</strong>r Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter<br />

Ersatzvertreter unter die gesetzliche Min<strong>de</strong>stzahl von 50 absinkt.<br />

§ 26 d Aktives Wahlrecht<br />

(1) Wahlberechtigt ist je<strong>de</strong>s bei <strong>de</strong>r Bekanntmachung <strong>de</strong>r Wahl in die<br />

Mitglie<strong>de</strong>rliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglie<strong>de</strong>r<br />

haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).<br />

(2) Je<strong>de</strong>s Mitglied hat eine Stimme.<br />

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie<br />

juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung<br />

ermächtigten Gesellschafter aus.


(4) Mitglie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren gesetzliche Vertreter o<strong>de</strong>r zur Vertretung<br />

ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte<br />

vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§7)<br />

können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten<br />

ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei<br />

Mitglie<strong>de</strong>r vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Geschwister <strong>de</strong>s<br />

Mitglieds sein o<strong>de</strong>r müssen zum Vollmachtgeber in einem<br />

Gesellschafts- o<strong>de</strong>r Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die<br />

die Mitteilung über <strong>de</strong>n Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie<br />

Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung <strong>de</strong>s Stimmrechts<br />

erbieten, können nicht bevollmächtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter o<strong>de</strong>r Bevollmächtigte<br />

müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen <strong>de</strong>s<br />

Wahlausschusses schriftlich nachweisen.<br />

§ 26 e Wahlverfahren<br />

(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter wer<strong>de</strong>n in allgemeiner,<br />

unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.<br />

(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich <strong>de</strong>r Feststellung<br />

<strong>de</strong>s Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und<br />

Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen<strong>de</strong>r Beschlüsse erlassen wird.<br />

Die Wahlordnung bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung.<br />

(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter<br />

an seine Stelle; <strong>de</strong>ssen Amtszeit erlischt spätestens mit<br />

Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>s Vertreters.<br />

(4) Eine Liste mit <strong>de</strong>n Namen und Anschriften <strong>de</strong>r gewählten Vertreter<br />

und <strong>de</strong>r gewählten Ersatzvertreter ist min<strong>de</strong>stens zwei Wochen lang<br />

in <strong>de</strong>n Geschäftsräumen <strong>de</strong>r Genossenschaft und ihren Nie<strong>de</strong>rlassungen<br />

zur Einsichtnahme für die Mitglie<strong>de</strong>r auszulegen. Dies ist<br />

in <strong>de</strong>r durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Auslegefrist<br />

beginnt mit <strong>de</strong>r Bekanntmachung. In <strong>de</strong>r Bekanntmachung ist<br />

darauf hinzuweisen, dass je<strong>de</strong>s Mitglied je<strong>de</strong>rzeit eine Abschrift <strong>de</strong>r<br />

Liste <strong>de</strong>r Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.


§ 26 f Amtsdauer, Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertreteramtes<br />

(1) Die Vertreter wer<strong>de</strong>n nach Maßgabe von Abs. 2 auf vier Jahre<br />

gewählt. Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />

(2) Das Amt <strong>de</strong>s Vertreters beginnt mit Annahme <strong>de</strong>r Wahl,<br />

frühestens jedoch mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in welchem min<strong>de</strong>stens 50<br />

Vertreter die Wahl angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme<br />

<strong>de</strong>r Wahl als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch<br />

unverzüglich über die Annahme <strong>de</strong>r Wahl zu erklären. Lehnt er<br />

innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Wahl zu setzen<strong>de</strong>n Frist<br />

von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm<br />

angenommen.<br />

(3) Das Amt <strong>de</strong>s Vertreters en<strong>de</strong>t, wenn nach einer durchgeführten<br />

Neuwahl min<strong>de</strong>stens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben,<br />

spätestens jedoch mit Ablauf <strong>de</strong>r Vertreterversammlung, die über die<br />

Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr<br />

beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in <strong>de</strong>m die Vertreter gewählt<br />

wur<strong>de</strong>n, nicht mitgerechnet wird. Es en<strong>de</strong>t jedoch vorzeitig, wenn <strong>de</strong>r<br />

Vertreter aus <strong>de</strong>r Genossenschaft ausschei<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r ausgeschlossen<br />

wird, die Wahl in <strong>de</strong>n Vorstand o<strong>de</strong>r Aufsichtsrat annimmt, sein Amt<br />

nie<strong>de</strong>rlegt, stirbt, geschäftsunfähig o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Geschäftsfähigkeit<br />

beschränkt wird.<br />

(4) Das Vertreteramt en<strong>de</strong>t vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass <strong>de</strong>r<br />

Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person o<strong>de</strong>r<br />

Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefugnis<br />

erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen <strong>de</strong>r Vertretungsbefugnis,<br />

entschei<strong>de</strong>t die schriftliche Erklärung <strong>de</strong>r juristischen<br />

Person bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis<br />

erloschen ist.<br />

(5) Zum Nachweis <strong>de</strong>r Vertretungsbefugnis erhält je<strong>de</strong>r Vertreter<br />

nach Annahme <strong>de</strong>r Wahl einen Ausweis, <strong>de</strong>ssen Gültigkeit mit <strong>de</strong>r<br />

Beendigung seines Amtes erlischt.<br />

§ 27 Frist und Tagungsort<br />

(1) Die or<strong>de</strong>ntliche Vertreterversammlung hat innerhalb <strong>de</strong>r ersten<br />

sechs Monate nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres stattzufin<strong>de</strong>n.<br />

(2) Außeror<strong>de</strong>ntliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf<br />

einberufen wer<strong>de</strong>n.


(3) Die Vertreterversammlung fin<strong>de</strong>t am Sitz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1<br />

Buchstabe f) einen an<strong>de</strong>ren Tagungsort festlegen.<br />

§ 28 Einberufung und Tagesordnung<br />

(1) Die Vertreterversammlung wird durch <strong>de</strong>n Vorstand einberufen.<br />

Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein<br />

gesetzlicher o<strong>de</strong>r satzungsmäßiger Grund vorliegt o<strong>de</strong>r wenn dies im<br />

Interesse <strong>de</strong>r Genossenschaft erfor<strong>de</strong>rlich ist, namentlich auf<br />

Verlangen <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s.<br />

(2) Die Vertreter o<strong>de</strong>r die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft können in<br />

Textform unter Anführung <strong>de</strong>s Zwecks und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Einberufung<br />

einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung verlangen.<br />

Hierzu bedarf es min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>s zehnten Teils <strong>de</strong>r Vertreter bzw. <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaftsmitglie<strong>de</strong>r, höchstens jedoch 500 Mitglie<strong>de</strong>r.<br />

Mitglie<strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>ren Verlangen eine Vertreterversammlung<br />

einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das<br />

Re<strong>de</strong>- und Antragsrecht wird von einem von <strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn zu bestimmen<strong>de</strong>n Mitglied ausgeübt.<br />

(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung<br />

sämtlicher Vertreter in Textform o<strong>de</strong>r durch Bekanntmachung<br />

in <strong>de</strong>r durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter<br />

Einhaltung einer Frist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen, die zwischen<br />

<strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>s Zugangs (Abs. 7) bzw. <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>r<br />

Einberufung und <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Vertreterversammlung liegen muss.<br />

Bei <strong>de</strong>r Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die<br />

Tagesordnung ist allen Mitglie<strong>de</strong>rn durch Veröffentlichung in <strong>de</strong>r<br />

durch § 46 bestimmten Form o<strong>de</strong>r im Internet unter <strong>de</strong>r Adresse <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft o<strong>de</strong>r durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt<br />

zu machen.


(4) Die Tagesordnung wird von <strong>de</strong>mjenigen festgesetzt, <strong>de</strong>r die<br />

Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter o<strong>de</strong>r die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft können in Textform unter Anführung <strong>de</strong>s Zwecks<br />

und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> verlangen, dass Gegenstän<strong>de</strong> zur Beschlussfassung<br />

in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung angekündigt wer<strong>de</strong>n; hierzu bedarf es<br />

min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>s zehnten Teils <strong>de</strong>r Vertreter bzw. <strong>de</strong>r Genossenschaftsmitglie<strong>de</strong>r,<br />

höchstens jedoch 500 Mitglie<strong>de</strong>r. Mitglie<strong>de</strong>r, auf<br />

<strong>de</strong>ren Verlangen Gegenstän<strong>de</strong> zur Beschlussfassung angekündigt<br />

wer<strong>de</strong>n, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Re<strong>de</strong>- und<br />

Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstän<strong>de</strong> wird von einem von<br />

<strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zu bestimmen<strong>de</strong>n Mitglied ausgeübt.<br />

(5) Über Gegenstän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt<br />

ist, dass min<strong>de</strong>stens eine Woche zwischen <strong>de</strong>m Zugang <strong>de</strong>r<br />

Ankündigung (Abs. 7) und <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>r Vertreterversammlung liegt,<br />

können Beschlüsse nicht gefasst wer<strong>de</strong>n; hiervon sind jedoch<br />

Beschlüsse über <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Versammlung sowie über Anträge<br />

auf Berufung einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung ausgenommen.<br />

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf<br />

es keiner Ankündigung.<br />

(7) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als<br />

zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn <strong>de</strong>r Frist zur Post<br />

gegeben wor<strong>de</strong>n sind.<br />

§ 29 Versammlungsleitung<br />

Den Vorsitz in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung führt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrats o<strong>de</strong>r sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch<br />

Beschluss <strong>de</strong>r Vertreterversammlung kann <strong>de</strong>r Vorsitz einem Mitglied<br />

<strong>de</strong>s Vorstands, <strong>de</strong>s Aufsichtsrats, einem an<strong>de</strong>ren Mitglied <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft o<strong>de</strong>r einem Vertreter <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n. Der Versammlungsleiter ernennt einen<br />

Schriftführer und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls Stimmzähler.<br />

§ 30 Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />

Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz<br />

und in dieser <strong>Satzung</strong> bezeichneten Angelegenheiten,<br />

insbeson<strong>de</strong>re über


a) Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong>;<br />

b) Umfang <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Prüfungsberichts <strong>de</strong>s<br />

Prüfungsverban<strong>de</strong>s;<br />

c) Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses, Verwendung <strong>de</strong>s<br />

Jahresüberschusses o<strong>de</strong>r Deckung <strong>de</strong>s Jahresfehlbetrages;<br />

d) Entlastung <strong>de</strong>s Vorstands und <strong>de</strong>s Aufsichtsrats;<br />

e) Wahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer<br />

Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7;<br />

f) Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstands und <strong>de</strong>s<br />

Aufsichtsrats sowie außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>r<br />

Dienstverträge <strong>de</strong>r Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r;<br />

g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn aus <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft;<br />

h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen<br />

Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wegen ihrer Organstellung;<br />

i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und<br />

ausgeschie<strong>de</strong>ne Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wegen<br />

ihrer Organstellung;<br />

j) Festsetzung <strong>de</strong>r Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß<br />

§ 49 <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes;<br />

k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbän<strong>de</strong>n;<br />

l) Verschmelzung, Spaltung o<strong>de</strong>r Formwechsel <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes;<br />

m) Aufnahme, Übertragung o<strong>de</strong>r Aufgabe eines wesentlichen<br />

Geschäftsbereichs;<br />

n) Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft;<br />

o) Fortsetzung <strong>de</strong>r Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;<br />

p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.<br />

§ 31 Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse<br />

(1) Die Beschlüsse <strong>de</strong>r Vertreterversammlung bedürfen <strong>de</strong>r einfachen<br />

Mehrheit <strong>de</strong>r gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz<br />

o<strong>de</strong>r diese <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit vorschreibt.<br />

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln <strong>de</strong>r gültig abgegebenen Stimmen<br />

ist insbeson<strong>de</strong>re in folgen<strong>de</strong>n Fällen erfor<strong>de</strong>rlich:<br />

a) Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong>;<br />

b) Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstands mit<br />

Ausnahme <strong>de</strong>r in § 40 <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes geregelten<br />

Fälle sowie von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Aufsichtsrats;<br />

c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn aus <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft:


d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbän<strong>de</strong>n;<br />

e) Verschmelzung und Spaltung <strong>de</strong>r Genossenschaft nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes;<br />

f) Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft;<br />

g) Fortsetzung <strong>de</strong>r Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;<br />

(3) Ein Beschluss über die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsform bedarf <strong>de</strong>r<br />

Mehrheit von neun Zehnteln <strong>de</strong>r gültig abgegebenen Stimmen. Bei<br />

<strong>de</strong>r Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei<br />

Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen<br />

Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitglie<strong>de</strong>rzahl in <strong>de</strong>r<br />

Versammlung, die über die Auflösung o<strong>de</strong>r über die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann je<strong>de</strong> weitere<br />

Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>de</strong>r erschienenen<br />

Vertreter innerhalb <strong>de</strong>sselben Geschäftsjahres über die Auflösung<br />

o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsform beschließen.<br />

(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung o<strong>de</strong>r<br />

Formwechsel nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes,<br />

Auflösung o<strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>r aufgelösten Genossenschaft ist <strong>de</strong>r<br />

Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s ist<br />

vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />

zu verlesen.<br />

(5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter <strong>de</strong>n in Absatz 3 genannten<br />

Voraussetzungen geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 32 Entlastung<br />

(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber<br />

Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.<br />

(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt<br />

abzustimmen.<br />

§ 33 Abstimmungen und Wahlen<br />

(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel<br />

erfolgen, wenn <strong>de</strong>r Vorstand, <strong>de</strong>r Aufsichtsrat o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r<br />

vierte Teil <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen<br />

Stimmen es verlangt.


(2) Bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Stimmenverhältnisses wer<strong>de</strong>n nur die<br />

gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und<br />

ungültige Stimmen wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit<br />

gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entschei<strong>de</strong>t in diesen<br />

Fällen das Los. Für je<strong>de</strong>n zu wählen<strong>de</strong>n Kandidaten kann jeweils nur<br />

eine Stimme abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat je<strong>de</strong>r<br />

Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind.<br />

Der Wahlberechtigte bezeichnet auf <strong>de</strong>m Stimmzettel die vorgeschlagenen<br />

Kandidaten, <strong>de</strong>nen er seine Stimme geben will. Gewählt<br />

sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.<br />

(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für je<strong>de</strong>s zu<br />

vergeben<strong>de</strong> Mandat ein beson<strong>de</strong>rer Wahlvorgang erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r abgegebenen gültigen<br />

Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils <strong>de</strong>n<br />

bei<strong>de</strong>n Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten<br />

haben. In diesem Falle ist <strong>de</strong>r Kandidat gewählt, <strong>de</strong>r die meisten<br />

Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als<br />

Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc)<br />

abgestimmt wer<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>m nicht wi<strong>de</strong>rsprochen wird.<br />

(5) Der Gewählte hat unverzüglich <strong>de</strong>r Genossenschaft gegenüber zu<br />

erklären, ob er die Wahl annimmt.<br />

§ 34 Auskunftsrecht<br />

(1) Je<strong>de</strong>m Vertreter ist auf Verlangen in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />

Auskunft über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft zu geben,<br />

soweit es zur sachgemäßen Beurteilung <strong>de</strong>s Gegenstands <strong>de</strong>r<br />

Tagesordnung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die Auskunft erteilt <strong>de</strong>r Vorstand o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Aufsichtsrat.<br />

(2) Die Auskunft darf verweigert wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

a) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer<br />

Beurteilung geeignet ist, <strong>de</strong>r Genossenschaft einen nicht<br />

unerheblichen Nachteil zuzufügen;<br />

b) die Fragen steuerliche Wertansätze o<strong>de</strong>r die Höhe einzelner<br />

Steuern betreffen;


c) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft strafbar wäre o<strong>de</strong>r eine gesetzliche,<br />

satzungsmäßige o<strong>de</strong>r vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt<br />

wür<strong>de</strong>;<br />

d) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>de</strong>r geschäftlichen<br />

Verhältnisse eines Dritten betrifft;<br />

e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

o<strong>de</strong>r Mitarbeitern <strong>de</strong>r Genossenschaft han<strong>de</strong>lt;<br />

f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren<br />

Verlängerung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung führen wür<strong>de</strong>.<br />

§ 35 Versammlungsnie<strong>de</strong>rschrift<br />

(1) Beschlüsse <strong>de</strong>r Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken<br />

ordnungsgemäß zu protokollieren.<br />

(2) Die Nie<strong>de</strong>rschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen<br />

erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag <strong>de</strong>r Versammlung, Name <strong>de</strong>s<br />

Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis <strong>de</strong>r Abstimmungen und<br />

die Feststellungen <strong>de</strong>s Versammlungsleiters über die Beschlussfassung<br />

angegeben wer<strong>de</strong>n. Die Nie<strong>de</strong>rschrift muss von <strong>de</strong>m Versammlungsleiter,<br />

<strong>de</strong>m Schriftführer und <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn,<br />

die an <strong>de</strong>r Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben<br />

wer<strong>de</strong>n; ihr sind die Belege über die Einberufung als<br />

Anlagen beizufügen.<br />

(3) Der Nie<strong>de</strong>rschrift ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 47 Abs. 3 <strong>de</strong>s<br />

Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis <strong>de</strong>r erschienenen<br />

Vertreter beizufügen.<br />

(4) Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist mit <strong>de</strong>n dazugehören<strong>de</strong>n Anlagen<br />

aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist je<strong>de</strong>m Mitglied <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft zu gestatten.<br />

§ 36 Teilnahme <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong><br />

Vertreter <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r genossenschaftlichen<br />

Spitzenverbän<strong>de</strong> sind berechtigt, an je<strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />

teilzunehmen und je<strong>de</strong>rzeit das Wort zu ergreifen.


IV. Eigenkapital und Haftsumme<br />

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben<br />

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 150 Euro.<br />

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann die<br />

Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind auf <strong>de</strong>n Geschäftsanteil<br />

sofort nach Eintragung in die Mitglie<strong>de</strong>rliste 50 Euro einzuzahlen.<br />

(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.<br />

Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil<br />

darf erst zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r erste Geschäftsanteil voll<br />

eingezahlt ist; Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Beteiligung mit weiteren<br />

Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Abs. 2 entsprechend.<br />

(4) Die auf <strong>de</strong>n Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich<br />

sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlust<strong>de</strong>ckung<br />

abgeschriebener Beträge bil<strong>de</strong>n das Geschäftsguthaben eines<br />

Mitglieds.<br />

(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschie<strong>de</strong>n<br />

ist, von <strong>de</strong>r Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet<br />

o<strong>de</strong>r im geschäftlichen Betrieb <strong>de</strong>r Genossenschaft als<br />

Sicherheit verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Eine geschul<strong>de</strong>te Einzahlung darf nicht<br />

erlassen wer<strong>de</strong>n; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.<br />

(6) Die Abtretung o<strong>de</strong>r Verpfändung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens an<br />

Dritte ist unzulässig und <strong>de</strong>r Genossenschaft gegenüber unwirksam.<br />

Eine Aufrechnung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen<br />

seine Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft ist nicht<br />

gestattet. Für das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben gilt § 10.<br />

§ 38 Gesetzliche Rücklage<br />

(1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.


(2) Die gesetzliche Rücklage wird gebil<strong>de</strong>t durch eine jährliche<br />

Zuweisung von min<strong>de</strong>stens 10 Prozent <strong>de</strong>s Jahresüberschusses<br />

zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines<br />

eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 5 Prozent <strong>de</strong>r<br />

Bilanzsumme nicht erreicht.<br />

(3) Über die Verwendung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage beschließt die<br />

Vertreterversammlung.<br />

§ 39 An<strong>de</strong>re Ergebnisrücklagen<br />

Neben <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage wird eine an<strong>de</strong>re Ergebnisrücklage<br />

gebil<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r jährlich min<strong>de</strong>stens 10 Prozent <strong>de</strong>s Jahresüberschusses<br />

zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines<br />

eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen<br />

können gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Über ihre Verwendung beschließen<br />

Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1,<br />

Buchstabe g).<br />

§ 40 Beschränkte Nachschusspflicht<br />

Die Nachschusspflicht <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r ist auf die Haftsumme<br />

beschränkt. Die Haftsumme für je<strong>de</strong>n Geschäftsanteil<br />

beträgt 300 Euro.<br />

V. Rechnungswesen<br />

§ 41 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />

§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht<br />

(1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsjahres <strong>de</strong>n Jahresabschluss und <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.


(2) Der Vorstand hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss sowie <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Lagebericht unverzüglich <strong>de</strong>m Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung<br />

gem. § 340 k HGB - sodann mit <strong>de</strong>ssen Bericht <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses vorzulegen.<br />

(3) Jahresabschluss und <strong>de</strong>r gesetzliche Lagebericht nebst <strong>de</strong>m<br />

Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrats sollen min<strong>de</strong>stens eine Woche vor <strong>de</strong>r<br />

Vertreterversammlung in <strong>de</strong>n Geschäftsräumen <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

o<strong>de</strong>r an einer an<strong>de</strong>ren bekannt zu machen<strong>de</strong>n Stelle zur Einsicht <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r ausgelegt o<strong>de</strong>r ihnen sonst zur Kenntnis gebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Der Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrats über seine Prüfung <strong>de</strong>s<br />

Jahresabschlusses und <strong>de</strong>s gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3)<br />

ist <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung zu erstatten.<br />

§ 43 Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses<br />

(1) Über die Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses beschließt die<br />

Vertreterversammlung; dieser kann, soweit er nicht <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rücklage (§ 38) o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt<br />

o<strong>de</strong>r zu an<strong>de</strong>ren Zwecken verwen<strong>de</strong>t wird, an die Mitglie<strong>de</strong>r nach<br />

<strong>de</strong>m Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss <strong>de</strong>s vorhergegangenen<br />

Geschäftsjahres verteilt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Verteilung sind<br />

die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf <strong>de</strong>n Geschäftsanteil<br />

geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag <strong>de</strong>s auf die Einzahlung<br />

folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne<br />

Mitglied entfallen<strong>de</strong> Jahresüberschuss wird <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben<br />

so lange zugeschrieben, bis <strong>de</strong>r Geschäftsanteil erreicht o<strong>de</strong>r ein<br />

durch Verlust vermin<strong>de</strong>rtes Geschäftsguthaben wie<strong>de</strong>r ergänzt ist.<br />

(2) Ein vom Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s abweichen<strong>de</strong>r Beschluss über<br />

die Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses, durch <strong>de</strong>n nachträglich ein<br />

Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich.<br />

§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages<br />

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die<br />

Vertreterversammlung.


(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen<br />

o<strong>de</strong>r durch Heranziehung an<strong>de</strong>rer Ergebnisrücklagen ge<strong>de</strong>ckt wird,<br />

ist er durch die gesetzliche Rücklage o<strong>de</strong>r durch Abschreibung von<br />

<strong>de</strong>n Geschäftsguthaben <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r durch bei<strong>de</strong>s zugleich zu<br />

<strong>de</strong>cken.<br />

(3) Wer<strong>de</strong>n die Geschäftsguthaben zur Verlust<strong>de</strong>ckung herangezogen,<br />

so wird <strong>de</strong>r auf das einzelne Mitglied entfallen<strong>de</strong> Verlustanteil<br />

nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r übernommenen Geschäftsanteile aller<br />

Mitglie<strong>de</strong>r bei Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Verlust<br />

entstan<strong>de</strong>n ist, berechnet.<br />

VI. Liquidation<br />

§ 45 Liquidation<br />

Nach <strong>de</strong>r Auflösung erfolgt die Liquidation <strong>de</strong>r Genossenschaft. Für<br />

die Verteilung <strong>de</strong>s Vermögens <strong>de</strong>r Genossenschaft ist das Gesetz mit<br />

<strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass Überschüsse nach <strong>de</strong>m Verhältnis<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsguthaben an die Mitglie<strong>de</strong>r verteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

VII. Bekanntmachungen<br />

§ 46 Bekanntmachungen<br />

(1) Die Bekanntmachungen <strong>de</strong>r Genossenschaft wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

gesetzlich nichts Abweichen<strong>de</strong>s vorgeschrieben ist, unter Ihrer Firma<br />

in <strong>de</strong>n regionalen Tageszeitungen „Main-Post“ und „Main-Echo“, <strong>de</strong>r<br />

Jahresabschluss und <strong>de</strong>r gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325<br />

HGB genannten Unterlagen wer<strong>de</strong>n im elektronischen<br />

Bun<strong>de</strong>sanzeiger veröffentlicht.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Bekanntmachung sind die Namen <strong>de</strong>r Personen<br />

anzugeben, von <strong>de</strong>nen sie ausgeht.


(3) Sind die Bekanntmachungen in „Main-Post“ und „Main-Echo“<br />

nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines an<strong>de</strong>ren<br />

Bekanntmachungsorgans durch die Vertreterversammlung diese<br />

durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter einberufen.<br />

Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines<br />

an<strong>de</strong>ren Bekanntmachungsorgans im elektronischen<br />

Bun<strong>de</strong>sanzeiger.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> wur<strong>de</strong> angenommen in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />

vom 9. Juni 2010 und in das Genossenschaftsregister eingetragen<br />

am 10. August 2010.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!