Satzung (pdf) - Raiba-msp.de
Satzung (pdf) - Raiba-msp.de
Satzung (pdf) - Raiba-msp.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Raiffeisenbank<br />
Main-Spessart eG<br />
<strong>Satzung</strong><br />
Inhalt<br />
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
II. Mitgliedschaft<br />
III. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
IV. Eigenkapital und Haftungssumme<br />
V. Rechnungswesen<br />
VI. Liquidation<br />
VII. Bekanntmachungen
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
§ 1 Firma und Sitz<br />
(1) Die Firma <strong>de</strong>r Genossenschaft lautet:<br />
Raiffeisenbank Main-Spessart eG<br />
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 97816 Lohr a. Main<br />
§ 2 Zweck und Gegenstand<br />
(1) Zweck <strong>de</strong>r Genossenschaft ist die wirtschaftliche För<strong>de</strong>rung und<br />
Betreuung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r.<br />
(2) Gegenstand <strong>de</strong>s Unternehmens ist die Durchführung von<br />
banküblichen und ergänzen<strong>de</strong>n Geschäften, insbeson<strong>de</strong>re<br />
a) die Pflege <strong>de</strong>s Spargedankens, vor allem durch Annahme von<br />
Spareinlagen;<br />
b) die Annahme von sonstigen Einlagen;<br />
c) die Gewährung von Krediten aller Art;<br />
d) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen<br />
Gewährleistungen sowie die Durchführung von<br />
Treuhandgeschäften;<br />
e) die Durchführung <strong>de</strong>s Zahlungsverkehrs;<br />
f) die Durchführung <strong>de</strong>s Auslandsgeschäfts einschließlich <strong>de</strong>s Anund<br />
Verkaufs von Devisen und Sorten;<br />
g) die Vermögensberatung, Vermögensvermittlung und<br />
Vermögensverwaltung;<br />
h) <strong>de</strong>r Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwahrung und<br />
Verwaltung von Wertpapieren und an<strong>de</strong>ren Vermögenswerten;<br />
i) die Vermittlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verkauf von Bausparverträgen,<br />
Versicherungen, Reisen und Immobilien.<br />
(3) Die Genossenschaft kann Zweignie<strong>de</strong>rlassungen errichten und<br />
sich an Unternehmen beteiligen.<br />
(4) Die Aus<strong>de</strong>hnung <strong>de</strong>s Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglie<strong>de</strong>r ist<br />
zugelassen.
II. Mitgliedschaft<br />
§ 3 Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:<br />
a) natürliche Personen;<br />
b) Personengesellschaften;<br />
c) juristische Personen <strong>de</strong>s privaten o<strong>de</strong>r öffentlichen Rechts.<br />
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch<br />
a) eine von <strong>de</strong>m Beitreten<strong>de</strong>n zu unterzeichnen<strong>de</strong> unbedingte<br />
Beitrittserklärung, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />
Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und<br />
b) Zulassung durch die Genossenschaft.<br />
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitglie<strong>de</strong>rliste (§ 16 Abs. 2<br />
Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu<br />
benachrichtigen.<br />
§ 4 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t durch<br />
a) Kündigung (§ 5);<br />
b) Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);<br />
c) Tod (§ 7);<br />
d) Auflösung einer juristischen Person o<strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />
(§ 8);<br />
e) Ausschluss (§ 9).<br />
§ 5 Kündigung<br />
(1) Je<strong>de</strong>s Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss<br />
eines Geschäftsjahres zu kündigen.<br />
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist,<br />
ohne hierzu durch die <strong>Satzung</strong> o<strong>de</strong>r eine Vereinbarung mit <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit<br />
einem o<strong>de</strong>r mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss<br />
eines Geschäftsjahres kündigen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft min<strong>de</strong>stens 3 Monate vor Schluss eines<br />
Geschäftsjahres zugehen.<br />
§ 6 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />
(1) Ein Mitglied kann je<strong>de</strong>rzeit, auch im Laufe <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />
sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem an<strong>de</strong>ren<br />
übertragen und hierdurch aus <strong>de</strong>r Genossenschaft ohne<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzung ausschei<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Erwerber bereits<br />
Mitglied ist o<strong>de</strong>r an seiner Stelle Mitglied wird. Ist <strong>de</strong>r Erwerber<br />
bereits Mitglied, so ist die Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens nur<br />
zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach<br />
Zuschreibung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens <strong>de</strong>s Veräußerers <strong>de</strong>n<br />
zulässigen Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Geschäftsanteile, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
Erwerber beteiligt ist o<strong>de</strong>r sich beteiligt, nicht übersteigt.<br />
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft auszuschei<strong>de</strong>n, teilweise übertragen und damit die<br />
Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.<br />
(3) Die Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens o<strong>de</strong>r eines Teils davon<br />
bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall<br />
<strong>de</strong>s § 76 Abs. 2 <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes.<br />
§ 7 Ausschei<strong>de</strong>n durch Tod<br />
Mit <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> schei<strong>de</strong>t ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf<br />
<strong>de</strong>n Erben über. Die Mitgliedschaft <strong>de</strong>s Erben en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Schluss<br />
<strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1<br />
<strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes).<br />
§ 8 Auflösung einer juristischen Person o<strong>de</strong>r<br />
Personengesellschaft<br />
Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Personengesellschaft<br />
aufgelöst o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m<br />
Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das<br />
Erlöschen wirksam gewor<strong>de</strong>n ist. Im Falle <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolge<br />
wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsjahres durch <strong>de</strong>n Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss<br />
(1) Ein Mitglied kann aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zum Schluss eines<br />
Geschäftsjahres ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
a) es trotz schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung unter Androhung <strong>de</strong>s<br />
Ausschlusses <strong>de</strong>n satzungsmäßigen o<strong>de</strong>r sonstigen <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft gegenüber bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtungen nicht<br />
nachkommt;<br />
b) es unrichtige Jahresabschlüsse o<strong>de</strong>r Vermögensübersichten<br />
einreicht, o<strong>de</strong>r sonst unrichtige o<strong>de</strong>r unvollständige<br />
Erklärungen über seine rechtlichen o<strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse angibt;<br />
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft diese schädigt o<strong>de</strong>r geschädigt hat o<strong>de</strong>r wegen<br />
<strong>de</strong>r Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen<br />
notwendig sind;<br />
d) es zahlungsunfähig gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r überschul<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r über sein<br />
Vermögen ein Antrag auf Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />
gestellt wor<strong>de</strong>n ist;<br />
e) sein dauern<strong>de</strong>r Aufenthaltsort unbekannt ist;<br />
f) sich sein Verhalten mit <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>r Genossenschaft nicht<br />
vereinbaren lässt, insbeson<strong>de</strong>re wenn <strong>de</strong>r Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr genutzt wird.<br />
(2) Für <strong>de</strong>n Ausschluss ist <strong>de</strong>r Vorstand zuständig. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Vorstands o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss<br />
<strong>de</strong>r Vertreterversammlung ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Vor <strong>de</strong>r Beschlussfassung ist <strong>de</strong>m Auszuschließen<strong>de</strong>n<br />
Gelegenheit zu geben, sich zu <strong>de</strong>m beabsichtigten Ausschluss zu<br />
äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
Ausschluss beruhen soll, sowie <strong>de</strong>r satzungsmäßige<br />
Ausschließungsgrund mitzuteilen.<br />
(4) Der Beschluss, durch <strong>de</strong>n das Mitglied ausgeschlossen wird, hat<br />
die Tatsachen, auf <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Ausschluss beruht, sowie <strong>de</strong>n<br />
satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
(5) Der Beschluss ist <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen von <strong>de</strong>m Vorstand<br />
unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von <strong>de</strong>r<br />
Absendung <strong>de</strong>s Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter<br />
bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied <strong>de</strong>s Wahlausschusses<br />
sein, <strong>de</strong>r gemäß <strong>de</strong>r Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bil<strong>de</strong>n ist; es<br />
kann auch nicht an <strong>de</strong>r Wahl zur Vertreterversammlung teilnehmen<br />
und nicht Mitglied <strong>de</strong>s Vorstands o<strong>de</strong>r Aufsichtsrats sein.<br />
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung<br />
<strong>de</strong>n Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit <strong>de</strong>r<br />
Absendung <strong>de</strong>s Briefes Beschwer<strong>de</strong> beim Aufsichtsrat einlegen. Die<br />
Beschwer<strong>de</strong>entscheidung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern<br />
endgültig.<br />
(7) Es bleibt <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen unbenommen, gegen <strong>de</strong>n<br />
Ausschluss <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der<br />
or<strong>de</strong>ntliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied<br />
von <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>möglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch<br />
gemacht hat.<br />
§ 10 Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
(1) Für die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zwischen <strong>de</strong>m ausgeschie<strong>de</strong>nen<br />
Mitglied und <strong>de</strong>r Genossenschaft ist <strong>de</strong>r festgestellte Jahresabschluss<br />
maßgebend; Verlustvorträge sind nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />
Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsguthabens (§ 6) fin<strong>de</strong>t eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung nicht statt.<br />
(2) Das ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung <strong>de</strong>s<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die<br />
Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erfor<strong>de</strong>rlich. Darüber<br />
hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen <strong>de</strong>r Genossenschaft.<br />
Die Genossenschaft ist berechtigt, bei <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
die ihr gegen das ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglied zustehen<strong>de</strong>n<br />
fälligen For<strong>de</strong>rungen gegen das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
<strong>de</strong>s Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall,<br />
insbeson<strong>de</strong>re im Insolvenzverfahren <strong>de</strong>s Mitglieds.
(3) Reicht das Vermögen <strong>de</strong>r Genossenschaft einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>n<br />
nicht aus, so ist das ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglied verpflichtet, von <strong>de</strong>m<br />
Fehlbetrag einen nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Haftsummen aller<br />
Mitglie<strong>de</strong>r zu berechnen<strong>de</strong>n Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme,<br />
an die Genossenschaft zu zahlen.<br />
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.<br />
§ 11 Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
Je<strong>de</strong>s Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes<br />
und <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> die Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft in<br />
Anspruch zu nehmen und an <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
mitzuwirken. Es hat insbeson<strong>de</strong>re das Recht<br />
a) an <strong>de</strong>r Wahl zur Vertreterversammlung teilzunehmen und sich im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Vorschriften dieser <strong>Satzung</strong> um das Vertreteramt zu<br />
bewerben;<br />
b) als Vertreter in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung Auskünfte über<br />
Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft zu verlangen (§ 34);<br />
c) Anträge für die Tagesordnung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung gemäß<br />
§ 28 Abs. 4 einzureichen;<br />
d) Anträge auf Berufung einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung<br />
gemäß § 28 Abs. 2 einzureichen;<br />
e) Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu<br />
bedarf es <strong>de</strong>r Unterschriften von 150 Mitglie<strong>de</strong>rn;<br />
f) nach Maßgabe <strong>de</strong>r einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse<br />
am Jahresgewinn teilzunehmen;<br />
g) rechtzeitig vor Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses durch die<br />
Vertreterversammlung auf seine Kosten eine Abschrift <strong>de</strong>s<br />
Jahresabschlusses, <strong>de</strong>s gesetzlichen Lageberichts und <strong>de</strong>s<br />
Berichts <strong>de</strong>s Aufsichtsrats zu verlangen;<br />
h) das zusammengefasste Ergebnis <strong>de</strong>s Prüfungsberichts<br />
einzusehen;<br />
i) die Mitglie<strong>de</strong>rliste einzusehen;<br />
j) die Liste mit <strong>de</strong>n Namen und Anschriften <strong>de</strong>r gewählten Vertreter<br />
einzusehen bzw. eine Abschrift <strong>de</strong>r Liste zur Verfügung gestellt zu<br />
bekommen.
§ 12 Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
Je<strong>de</strong>s Mitglied hat die Pflicht, das Interesse <strong>de</strong>r Genossenschaft zu<br />
wahren. Es hat insbeson<strong>de</strong>re<br />
a) <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes, <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong><br />
und <strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>r Vertreterversammlung nachzukommen;<br />
b) die Einzahlungen auf <strong>de</strong>n Geschäftsanteil o<strong>de</strong>r auf weitere<br />
Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;<br />
c) <strong>de</strong>r Genossenschaft je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung seiner Anschrift, bei<br />
Unternehmen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Rechtsform sowie <strong>de</strong>r Inhaberund<br />
Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.<br />
III. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
§ 13 Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft sind:<br />
A. Der Vorstand<br />
B. Der Aufsichtsrat<br />
C. Die Vertreterversammlung<br />
A. Der Vorstand<br />
§ 14 Leitung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.<br />
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>de</strong>r Genossenschaft gemäß <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften <strong>de</strong>r Gesetze, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes,<br />
<strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> und <strong>de</strong>r Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n Vorstand.<br />
(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und<br />
außergerichtlich nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 15.
§ 15 Vertretung<br />
(1) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r gesetzlich<br />
vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne o<strong>de</strong>r alle Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r<br />
von <strong>de</strong>m Verbot <strong>de</strong>r Mehrvertretung <strong>de</strong>s § 181 2.<br />
Alternative BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen<br />
Rechtsgeschäften, welche die Genossenschaft mit o<strong>de</strong>r gegenüber<br />
Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu han<strong>de</strong>ln.<br />
(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen<br />
Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig.<br />
Näheres regelt die Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n Vorstand.<br />
§ 16 Aufgaben und Pflichten <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s<br />
(1) Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r haben bei ihrer Geschäftsführung die<br />
Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters<br />
einer Kreditgenossenschaft anzuwen<strong>de</strong>n. Über vertrauliche Angaben<br />
und Geheimnisse, namentlich Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnisse,<br />
die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt gewor<strong>de</strong>n sind,<br />
haben sie Stillschweigen zu bewahren.<br />
(2) Der Vorstand ist insbeson<strong>de</strong>re verpflichtet,<br />
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu<br />
führen;<br />
b) eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Aufsichtsrat<br />
aufzustellen, die <strong>de</strong>r einstimmigen Beschlussfassung im Vorstand<br />
bedarf und von allen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn zu unterzeichnen ist;<br />
c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen<br />
personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen<br />
rechtzeitig zu planen und durchzuführen;<br />
d) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu sorgen, das<br />
einerseits <strong>de</strong>r Rechnungslegung und an<strong>de</strong>rerseits <strong>de</strong>m Controlling<br />
im Sinne von Planung und Steuerung dient;<br />
e) die Bestimmungen <strong>de</strong>s Statuts <strong>de</strong>r Sicherungseinrichtung <strong>de</strong>s<br />
BVR einschließlich <strong>de</strong>r Verfahrensregeln zu beachten;<br />
f) über die Zuständigkeit für die Zulassung <strong>de</strong>s<br />
Mitgliedschaftserwerbs und für die Beteiligung mit weiteren<br />
Geschäftsanteilen sowie für das Führen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rliste nach<br />
Maßgabe <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes zu entschei<strong>de</strong>n;<br />
g) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein<br />
Inventarverzeichnis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres<br />
aufzustellen und unverzüglich <strong>de</strong>m Aufsichtsrat vorzulegen;
h) innerhalb von drei Monaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Geschäftsjahres <strong>de</strong>n<br />
Jahresabschluss und <strong>de</strong>n gesetzlichen Lagebericht aufzustellen,<br />
bei<strong>de</strong>s unverzüglich <strong>de</strong>m Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung<br />
gemäß § 340 k HGB – sodann mit <strong>de</strong>ssen Bericht <strong>de</strong>r<br />
Vertreterversammlung zur Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />
vorzulegen;<br />
i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und <strong>de</strong>m<br />
Prüfungsverband darüber zu berichten.<br />
§ 17 Berichterstattung gegenüber <strong>de</strong>m Aufsichtsrat<br />
Der Vorstand hat <strong>de</strong>n Aufsichtsrat min<strong>de</strong>stens vierteljährlich, auf<br />
Verlangen o<strong>de</strong>r bei wichtigem Anlass unverzüglich über die geschäftliche<br />
Entwicklung <strong>de</strong>r Genossenschaft - insbeson<strong>de</strong>re im<br />
Hinblick auf etwaige Kreditrisiken -, die Einhaltung <strong>de</strong>r genossenschaftlichen<br />
Grundsätze und die Unternehmensplanung zu<br />
unterrichten.<br />
§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis<br />
(1) Der Vorstand besteht aus min<strong>de</strong>stens zwei Mitglie<strong>de</strong>rn.<br />
(2) Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n vom Aufsichtsrat bestellt und<br />
angestellt; er kann einen Vorsitzen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Sprecher <strong>de</strong>s<br />
Vorstan<strong>de</strong>s ernennen.<br />
(3) Der Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>ssen Verhin<strong>de</strong>rung sein<br />
Stellvertreter, unterzeichnet namens <strong>de</strong>r Genossenschaft die<br />
Dienstverträge mit <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn.<br />
(4) Für die Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds<br />
unter Einhaltung <strong>de</strong>r vertraglichen o<strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Frist sowie für <strong>de</strong>n Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist<br />
<strong>de</strong>r Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzen<strong>de</strong>n bzw. bei<br />
<strong>de</strong>ssen Verhin<strong>de</strong>rung durch seinen Stellvertreter, zuständig. Für<br />
die außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses aus<br />
wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung<br />
zuständig. Die Beendigung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses<br />
hat die Aufhebung <strong>de</strong>r Organstellung zur Folge.
(5) Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstands schei<strong>de</strong>n mit En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
aus <strong>de</strong>m Vorstand aus, in <strong>de</strong>m sie das gesetzliche Renteneintrittsalter<br />
erreichen.<br />
(6) Die Vertreterversammlung kann je<strong>de</strong>rzeit ein Vorstandsmitglied<br />
seines Amtes entheben.<br />
(7) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung <strong>de</strong>r unverzüglich zu<br />
berufen<strong>de</strong>n Vertreterversammlung, von ihren Geschäften zu<br />
entheben und die erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen zur einstweiligen<br />
Fortführung <strong>de</strong>r Geschäfte zu treffen.<br />
§ 19 Willensbildung<br />
(1) Die Entscheidungen <strong>de</strong>s Vorstands bedürfen grundsätzlich <strong>de</strong>r<br />
Beschlussfassung. Näheres regelt die Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n<br />
Vorstand.<br />
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner<br />
Mitglie<strong>de</strong>r mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>de</strong>r<br />
gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag als abgelehnt.<br />
(3) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.<br />
Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind<br />
von <strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Beratung mitwirken<strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn zu<br />
unterzeichnen. Näheres regelt die Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n<br />
Vorstand.<br />
(4) Wird über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft beraten, die<br />
Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner<br />
Eltern, Kin<strong>de</strong>r, Geschwister o<strong>de</strong>r einer von ihm kraft Gesetzes<br />
o<strong>de</strong>r Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffen<strong>de</strong><br />
Vorstandsmitglied an <strong>de</strong>r Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.<br />
Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />
zu hören.
§ 20 Teilnahme an Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrats<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstands sind berechtigt, an <strong>de</strong>n Sitzungen <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch beson<strong>de</strong>ren Beschluss<br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In <strong>de</strong>n<br />
Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrats hat <strong>de</strong>r Vorstand die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei <strong>de</strong>r<br />
Beschlussfassung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats haben die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Vorstands kein Stimmrecht.<br />
§ 21 Organkredite<br />
Kredite an Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen Zustimmung<br />
<strong>de</strong>r übrigen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>s Aufsichtsrats. Kredite an<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, die um nicht mehr als 10 % <strong>de</strong>s nach Satz 1<br />
beschlossenen Betrages erhöht wer<strong>de</strong>n, bedürfen jedoch nicht <strong>de</strong>r<br />
Zustimmung <strong>de</strong>r übrigen Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r.<br />
B. Der Aufsichtsrat<br />
§ 22 Aufgaben und Pflichten<br />
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung <strong>de</strong>s Vorstands zu<br />
überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft zu unterrichten; er hat auch darüber zu wachen,<br />
dass <strong>de</strong>r Vorstand die Bestimmungen <strong>de</strong>s Statuts <strong>de</strong>r Sicherungseinrichtung<br />
<strong>de</strong>s BVR einschließlich <strong>de</strong>r Verfahrensregeln beachtet. Er<br />
kann je<strong>de</strong>rzeit Berichterstattung vom Vorstand verlangen und selbst<br />
o<strong>de</strong>r durch einzelne von ihm zu bestimmen<strong>de</strong> Mitglie<strong>de</strong>r die Bücher<br />
und Schriften <strong>de</strong>r Genossenschaft, sowie <strong>de</strong>n Kassenbestand und<br />
die Bestän<strong>de</strong> an Wertpapieren und Han<strong>de</strong>lspapieren einsehen und<br />
prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats kann Auskünfte,<br />
jedoch nur an <strong>de</strong>n Aufsichtsrat, verlangen.
(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und<br />
satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bil<strong>de</strong>n und<br />
sich <strong>de</strong>r Hilfe von Sachverständigen auf Kosten <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
bedienen. Soweit <strong>de</strong>r Aufsichtsrat Ausschüsse bil<strong>de</strong>t, bestimmt er, ob<br />
diese beraten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Befugnis haben; außer<strong>de</strong>m<br />
bestimmt er die Zahl <strong>de</strong>r Ausschussmitglie<strong>de</strong>r. Ein Ausschuss mit<br />
Entscheidungsbefugnis muss min<strong>de</strong>stens aus drei Personen<br />
bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die<br />
Hälfte seiner Mitglie<strong>de</strong>r - bei Beschlussfassung über Organkredite<br />
jedoch nicht weniger als drei - anwesend sind. Für die<br />
Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.<br />
(3) Der Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss, <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Lagebericht und <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstands für die Verwendung<br />
eines Jahresüberschusses o<strong>de</strong>r für die Deckung eines Jahresfehlbetrages<br />
zu prüfen und <strong>de</strong>r Vertreterversammlung vor Feststellung<br />
<strong>de</strong>s Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Je<strong>de</strong>s<br />
Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats hat <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Prüfungsberichts zur<br />
Kenntnis zu nehmen.<br />
(4) Der Aufsichtsrat hat an <strong>de</strong>r Besprechung <strong>de</strong>s voraussichtlichen<br />
Ergebnisses <strong>de</strong>r gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung)<br />
teilzunehmen und sich in <strong>de</strong>r nächsten Vertreterversammlung über<br />
das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.<br />
(5) Einzelheiten über die Erfüllung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Aufsichtsrat obliegen<strong>de</strong>n<br />
Pflichten regelt die Geschäftsordnung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats. Sie ist vom<br />
Aufsichtsrat nach Anhörung <strong>de</strong>s Vorstands aufzustellen und je<strong>de</strong>m<br />
Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung<br />
auszuhändigen.<br />
(6) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die<br />
Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften<br />
Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwen<strong>de</strong>n. Sie<br />
haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft sowie <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r und Kun<strong>de</strong>n, die ihnen durch<br />
die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgewor<strong>de</strong>n sind, Stillschweigen zu<br />
bewahren.
(7) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats dürfen keine nach <strong>de</strong>m<br />
Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen.<br />
Auslagen können ersetzt wer<strong>de</strong>n. Eine Pauschalerstattung dieser<br />
Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1<br />
Buchst. j). Darüber hinausgehen<strong>de</strong> Vergütungen bedürfen <strong>de</strong>r<br />
Beschlussfassung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung.<br />
(8) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber <strong>de</strong>n<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn gerichtlich und außergerichtlich.<br />
(9) Beschlüsse <strong>de</strong>s Aufsichtsrats wer<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n, im<br />
Fall <strong>de</strong>ssen Verhin<strong>de</strong>rung durch seinen Stellvertreter, vollzogen.<br />
§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />
(1) Über folgen<strong>de</strong> Angelegenheiten beraten Vorstand und<br />
Aufsichtsrat gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung:<br />
a) <strong>de</strong>n Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung<br />
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;<br />
ausgenommen sind <strong>de</strong>r Erwerb von Grundstücken und<br />
grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener For<strong>de</strong>rungen<br />
sowie <strong>de</strong>ren Veräußerung;<br />
b) die Aufnahme, Ausglie<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Aufgabe von Geschäften im<br />
Sinne von § 2 Abs. 2, soweit nicht die<br />
Vertreterversammlung nach § 30 Buchst. m zuständig ist;<br />
c) die Übernahme und die Aufgabe von Beteiligungen;<br />
d) die Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen von beson<strong>de</strong>rer<br />
Be<strong>de</strong>utung, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Abschluss von Dienst-, Miet- und<br />
an<strong>de</strong>ren Verträgen, durch welche wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong><br />
Verpflichtungen in erheblichen Umfang für die Genossenschaft<br />
begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, über die Anschaffung und Veräußerung von<br />
beweglichen Sachen im Wert von mehr als 1‰ <strong>de</strong>r jeweils letzten<br />
Bilanzsumme sowie über erfor<strong>de</strong>rliche Erklärungen im<br />
Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Statut <strong>de</strong>r Sicherungseinrichtung <strong>de</strong>s<br />
BVR;<br />
e) <strong>de</strong>n Beitritt zu Verbän<strong>de</strong>n;<br />
f) die Festlegung von Termin und Ort <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Vertreterversammlung;<br />
g) die Verwendung <strong>de</strong>r Ergebnisrücklagen gemäß § 39;<br />
h) die Errichtung und Schließung von Zweignie<strong>de</strong>rlassungen und<br />
Zweigstellen;<br />
i) die Erteilung von Prokura;<br />
j) die Festsetzung von Pauschalerstattungen <strong>de</strong>r Auslagen an<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats gemäß § 22 Abs. 7;
k) die Hereinnahme von Genußrechtskapital, die Begründung<br />
nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen;<br />
l) die Einführung und Än<strong>de</strong>rung von Rabatt-, genossenschaftlichen<br />
Rückvergütungs- o<strong>de</strong>r Bonussystemen für die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft.<br />
(2) Gemeinsame Sitzungen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrats o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreter einberufen. Für die<br />
Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.<br />
(3) Den Vorsitz in <strong>de</strong>n gemeinsamen Sitzungen führt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Aufsichtsrats o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreter.<br />
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die<br />
Hälfte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstands und mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats anwesend sind.<br />
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im<br />
Vorstand als auch im Aufsichtsrat fin<strong>de</strong>t.<br />
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein gemeinsames Protokoll<br />
aufzunehmen; das Ergebnis <strong>de</strong>r getrennten Abstimmung ist hierbei<br />
festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 3 und § 25 Abs. 5<br />
entsprechend.<br />
§ 24 Zusammensetzung und Wahl <strong>de</strong>s Aufsichtsrats<br />
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus min<strong>de</strong>stens drei Mitglie<strong>de</strong>rn, die von<br />
<strong>de</strong>r Vertreterversammlung gewählt wer<strong>de</strong>n. Die Zahl <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
soll durch drei teilbar sein. Gehören <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
eingetragene Genossenschaften als Mitglie<strong>de</strong>r an, können<br />
<strong>de</strong>ren Mitglie<strong>de</strong>r, soweit sie natürliche Personen sind, in <strong>de</strong>n<br />
Aufsichtsrat <strong>de</strong>r Genossenschaft berufen wer<strong>de</strong>n; gehören <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft an<strong>de</strong>re juristische Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften<br />
an, gilt dies für <strong>de</strong>ren zur Vertretung befugte Personen.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats muss je<strong>de</strong>r<br />
Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über je<strong>de</strong>n einzelnen<br />
Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im übrigen § 33 Abs. 3<br />
bis 5.
(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>r<br />
Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und en<strong>de</strong>t<br />
am Schluss <strong>de</strong>r Vertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr<br />
nach <strong>de</strong>r Wahl stattfin<strong>de</strong>t; hierbei wird das Geschäftsjahr, in<br />
welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet.<br />
Jährlich schei<strong>de</strong>t ein Drittel <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r aus. Für das<br />
Ausschei<strong>de</strong>n ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer<br />
entschei<strong>de</strong>t das Los. Ist die Zahl <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r nicht<br />
durch drei teilbar, so schei<strong>de</strong>t zunächst <strong>de</strong>r kleinere Teil aus.<br />
Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds en<strong>de</strong>t sofort, wenn es<br />
darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen<br />
Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft been<strong>de</strong>t ist.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für zur Vertretung an<strong>de</strong>rer juristischer Personen<br />
o<strong>de</strong>r Personengesellschaften befugte Personen, wenn <strong>de</strong>ren Vertretungsbefugnis<br />
en<strong>de</strong>t. Besteht Streit über die Beendigung <strong>de</strong>r<br />
Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entschei<strong>de</strong>t die schriftliche<br />
Erklärung <strong>de</strong>r Genossenschaft bzw. an<strong>de</strong>ren juristischen Person o<strong>de</strong>r<br />
Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw.<br />
Vertretungsbefugnis been<strong>de</strong>t ist.<br />
(5) Schei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht <strong>de</strong>r<br />
Aufsichtsrat bis zur nächsten or<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung, in<br />
<strong>de</strong>r die Ersatzwahlen vorgenommen wer<strong>de</strong>n, nur aus <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn. Frühere Ersatzwahlen durch eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
Vertreterversammlung sind nur dann erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Zahl <strong>de</strong>r<br />
Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen<br />
für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtsdauer ausgeschie<strong>de</strong>ner Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r.<br />
(6) Personen, die das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, können nicht<br />
in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />
(7) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, dauern<strong>de</strong> Stellvertreter <strong>de</strong>r Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r,<br />
Prokuristen o<strong>de</strong>r zum Betrieb <strong>de</strong>s gesamten Geschäfts ermächtigte<br />
Handlungsbevollmächtigte sein.<br />
(8) Aus <strong>de</strong>m Vorstand ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglie<strong>de</strong>r können erst in <strong>de</strong>n<br />
Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit<br />
entlastet wor<strong>de</strong>n sind.
§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung<br />
(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzen<strong>de</strong>n sowie<br />
einen Stellvertreter. Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrats wer<strong>de</strong>n durch seinen<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>n, im Verhin<strong>de</strong>rungsfalle durch <strong>de</strong>ssen Stellvertreter,<br />
einberufen. Solange ein Vorsitzen<strong>de</strong>r und ein Stellvertreter nicht<br />
gewählt o<strong>de</strong>r bei<strong>de</strong> verhin<strong>de</strong>rt sind, wer<strong>de</strong>n die Aufsichtsratssitzungen<br />
durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied<br />
einberufen.<br />
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte<br />
seiner Mitglie<strong>de</strong>r anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit<br />
<strong>de</strong>r gültig abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen und<br />
ungültige Stimmen wer<strong>de</strong>n nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit<br />
gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entschei<strong>de</strong>t in diesem Fall<br />
das Los; § 33 gilt sinngemäß.<br />
(3) Eine Beschlussfassung ist in dringen<strong>de</strong>n Fällen auch ohne<br />
Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung o<strong>de</strong>r<br />
durch entsprechen<strong>de</strong> Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn <strong>de</strong>r<br />
Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrats o<strong>de</strong>r sein Stellvertreter eine solche<br />
Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats<br />
diesem Verfahren wi<strong>de</strong>rspricht.<br />
(4) Die Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrats sollen min<strong>de</strong>stens vierteljährlich<br />
stattfin<strong>de</strong>n. Außer<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> eine Sitzung unter<br />
Mitteilung <strong>de</strong>r Tagesordnung einzuberufen, so oft dies im Interesse<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft nötig erscheint o<strong>de</strong>r wenn es <strong>de</strong>r Vorstand o<strong>de</strong>r<br />
min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r schriftlich unter<br />
Angabe <strong>de</strong>s Zwecks und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> verlangt. Wird diesem<br />
Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter<br />
Mitteilung <strong>de</strong>s Sachverhalts selbst <strong>de</strong>n Aufsichtsrat einberufen.<br />
(5) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.<br />
Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind<br />
von min<strong>de</strong>stens zwei Sitzungsteilnehmern, zu unterzeichnen und mit<br />
<strong>de</strong>n sonstigen Unterlagen bei <strong>de</strong>r Genossenschaft aufzubewahren.
(6) Wird über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft beraten, die<br />
Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner<br />
Eltern, Kin<strong>de</strong>r, Geschwister o<strong>de</strong>r einer von ihm kraft Gesetzes o<strong>de</strong>r<br />
Vollmacht vertretenen Person berühren, darf das betreffen<strong>de</strong><br />
Aufsichtsratsmitglied an <strong>de</strong>r Beratung und Abstimmung nicht<br />
teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor <strong>de</strong>r<br />
Beschlussfassung zu hören.<br />
(7) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats.<br />
C. Die Vertreterversammlung<br />
§ 26 Ausübung <strong>de</strong>r Mitgliedsrechte<br />
Die Rechte <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
wer<strong>de</strong>n von Vertretern <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />
ausgeübt, solange die Mitglie<strong>de</strong>rzahl 1.500 übersteigt.<br />
§ 26 a Zusammensetzung und Stimmrecht<br />
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus <strong>de</strong>n gewählten Vertretern.<br />
(2) Je<strong>de</strong>r Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch<br />
Bevollmächtigte vertreten wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Vertreter sind an Weisungen ihrer Wähler nicht gebun<strong>de</strong>n.<br />
(4) Niemand kann sein Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss<br />
gefasst wird, ob er zu entlasten o<strong>de</strong>r von einer Verbindlichkeit<br />
zu befreien ist, o<strong>de</strong>r ob die Genossenschaft gegen ihn<br />
einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />
zu hören.<br />
(5) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstands und Aufsichtsrats nehmen an <strong>de</strong>r<br />
Vertreterversammlung ohne Stimmrecht teil. Sie können jedoch<br />
je<strong>de</strong>rzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen.
§ 26 b Wählbarkeit<br />
(1) Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige<br />
Personen sein, die Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft sind und nicht <strong>de</strong>m<br />
Vorstand o<strong>de</strong>r Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Personengesellschaft,<br />
können natürliche Personen, die zu <strong>de</strong>ren gesetzlicher Vertretung<br />
befugt sind, als Vertreter gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Ein Mitglied kann nicht als Vertreter gewählt wer<strong>de</strong>n, wenn es aus<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft ausgeschlossen wor<strong>de</strong>n ist (§ 9 Abs. 5).<br />
§ 26 c Wahlturnus und Zahl <strong>de</strong>r Vertreter<br />
(1) Die Wahl zur Vertreterversammlung fin<strong>de</strong>t alle vier Jahre statt. Für<br />
je 100 Mitglie<strong>de</strong>r ist nach Maßgabe <strong>de</strong>r gemäß § 26 e Abs. 2 aufzustellen<strong>de</strong>n<br />
Wahlordnung ein Vertreter zu wählen. Maßgeblich ist<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rstand am letzten Tag <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Wahl vorhergegangenen<br />
Geschäftsjahres. Zusätzlich sind - unter Festlegung <strong>de</strong>r Reihenfolge<br />
ihres Nachrückens - min<strong>de</strong>stens fünf Ersatzvertreter zu wählen.<br />
(2) Eine vorzeitige Neuwahl zur Vertreterversammlung fin<strong>de</strong>t statt,<br />
wenn die Zahl <strong>de</strong>r Vertreter unter Berücksichtigung nachgerückter<br />
Ersatzvertreter unter die gesetzliche Min<strong>de</strong>stzahl von 50 absinkt.<br />
§ 26 d Aktives Wahlrecht<br />
(1) Wahlberechtigt ist je<strong>de</strong>s bei <strong>de</strong>r Bekanntmachung <strong>de</strong>r Wahl in die<br />
Mitglie<strong>de</strong>rliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglie<strong>de</strong>r<br />
haben kein Wahlrecht (§ 9 Abs. 5).<br />
(2) Je<strong>de</strong>s Mitglied hat eine Stimme.<br />
(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie<br />
juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung<br />
ermächtigten Gesellschafter aus.
(4) Mitglie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren gesetzliche Vertreter o<strong>de</strong>r zur Vertretung<br />
ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte<br />
vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§7)<br />
können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten<br />
ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei<br />
Mitglie<strong>de</strong>r vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Geschwister <strong>de</strong>s<br />
Mitglieds sein o<strong>de</strong>r müssen zum Vollmachtgeber in einem<br />
Gesellschafts- o<strong>de</strong>r Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die<br />
die Mitteilung über <strong>de</strong>n Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie<br />
Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung <strong>de</strong>s Stimmrechts<br />
erbieten, können nicht bevollmächtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter o<strong>de</strong>r Bevollmächtigte<br />
müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen <strong>de</strong>s<br />
Wahlausschusses schriftlich nachweisen.<br />
§ 26 e Wahlverfahren<br />
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter wer<strong>de</strong>n in allgemeiner,<br />
unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.<br />
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich <strong>de</strong>r Feststellung<br />
<strong>de</strong>s Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und<br />
Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen<strong>de</strong>r Beschlüsse erlassen wird.<br />
Die Wahlordnung bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung.<br />
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter<br />
an seine Stelle; <strong>de</strong>ssen Amtszeit erlischt spätestens mit<br />
Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>s Vertreters.<br />
(4) Eine Liste mit <strong>de</strong>n Namen und Anschriften <strong>de</strong>r gewählten Vertreter<br />
und <strong>de</strong>r gewählten Ersatzvertreter ist min<strong>de</strong>stens zwei Wochen lang<br />
in <strong>de</strong>n Geschäftsräumen <strong>de</strong>r Genossenschaft und ihren Nie<strong>de</strong>rlassungen<br />
zur Einsichtnahme für die Mitglie<strong>de</strong>r auszulegen. Dies ist<br />
in <strong>de</strong>r durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Auslegefrist<br />
beginnt mit <strong>de</strong>r Bekanntmachung. In <strong>de</strong>r Bekanntmachung ist<br />
darauf hinzuweisen, dass je<strong>de</strong>s Mitglied je<strong>de</strong>rzeit eine Abschrift <strong>de</strong>r<br />
Liste <strong>de</strong>r Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.
§ 26 f Amtsdauer, Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertreteramtes<br />
(1) Die Vertreter wer<strong>de</strong>n nach Maßgabe von Abs. 2 auf vier Jahre<br />
gewählt. Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />
(2) Das Amt <strong>de</strong>s Vertreters beginnt mit Annahme <strong>de</strong>r Wahl,<br />
frühestens jedoch mit <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in welchem min<strong>de</strong>stens 50<br />
Vertreter die Wahl angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme<br />
<strong>de</strong>r Wahl als Vertreter besteht nicht. Der Gewählte hat sich jedoch<br />
unverzüglich über die Annahme <strong>de</strong>r Wahl zu erklären. Lehnt er<br />
innerhalb einer ihm bei Mitteilung seiner Wahl zu setzen<strong>de</strong>n Frist<br />
von zwei Wochen die Wahl nicht ab, so gilt diese als von ihm<br />
angenommen.<br />
(3) Das Amt <strong>de</strong>s Vertreters en<strong>de</strong>t, wenn nach einer durchgeführten<br />
Neuwahl min<strong>de</strong>stens 50 Vertreter die Wahl angenommen haben,<br />
spätestens jedoch mit Ablauf <strong>de</strong>r Vertreterversammlung, die über die<br />
Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das vierte Geschäftsjahr<br />
beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in <strong>de</strong>m die Vertreter gewählt<br />
wur<strong>de</strong>n, nicht mitgerechnet wird. Es en<strong>de</strong>t jedoch vorzeitig, wenn <strong>de</strong>r<br />
Vertreter aus <strong>de</strong>r Genossenschaft ausschei<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r ausgeschlossen<br />
wird, die Wahl in <strong>de</strong>n Vorstand o<strong>de</strong>r Aufsichtsrat annimmt, sein Amt<br />
nie<strong>de</strong>rlegt, stirbt, geschäftsunfähig o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Geschäftsfähigkeit<br />
beschränkt wird.<br />
(4) Das Vertreteramt en<strong>de</strong>t vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass <strong>de</strong>r<br />
Vertreter zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person o<strong>de</strong>r<br />
Personengesellschaft befugt ist, und diese Vertretungsbefugnis<br />
erloschen ist. Besteht Streit über das Erlöschen <strong>de</strong>r Vertretungsbefugnis,<br />
entschei<strong>de</strong>t die schriftliche Erklärung <strong>de</strong>r juristischen<br />
Person bzw. Personengesellschaft, dass die Vertretungsbefugnis<br />
erloschen ist.<br />
(5) Zum Nachweis <strong>de</strong>r Vertretungsbefugnis erhält je<strong>de</strong>r Vertreter<br />
nach Annahme <strong>de</strong>r Wahl einen Ausweis, <strong>de</strong>ssen Gültigkeit mit <strong>de</strong>r<br />
Beendigung seines Amtes erlischt.<br />
§ 27 Frist und Tagungsort<br />
(1) Die or<strong>de</strong>ntliche Vertreterversammlung hat innerhalb <strong>de</strong>r ersten<br />
sechs Monate nach Ablauf <strong>de</strong>s Geschäftsjahres stattzufin<strong>de</strong>n.<br />
(2) Außeror<strong>de</strong>ntliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf<br />
einberufen wer<strong>de</strong>n.
(3) Die Vertreterversammlung fin<strong>de</strong>t am Sitz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1<br />
Buchstabe f) einen an<strong>de</strong>ren Tagungsort festlegen.<br />
§ 28 Einberufung und Tagesordnung<br />
(1) Die Vertreterversammlung wird durch <strong>de</strong>n Vorstand einberufen.<br />
Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein<br />
gesetzlicher o<strong>de</strong>r satzungsmäßiger Grund vorliegt o<strong>de</strong>r wenn dies im<br />
Interesse <strong>de</strong>r Genossenschaft erfor<strong>de</strong>rlich ist, namentlich auf<br />
Verlangen <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s.<br />
(2) Die Vertreter o<strong>de</strong>r die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft können in<br />
Textform unter Anführung <strong>de</strong>s Zwecks und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Einberufung<br />
einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung verlangen.<br />
Hierzu bedarf es min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>s zehnten Teils <strong>de</strong>r Vertreter bzw. <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaftsmitglie<strong>de</strong>r, höchstens jedoch 500 Mitglie<strong>de</strong>r.<br />
Mitglie<strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>ren Verlangen eine Vertreterversammlung<br />
einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das<br />
Re<strong>de</strong>- und Antragsrecht wird von einem von <strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn zu bestimmen<strong>de</strong>n Mitglied ausgeübt.<br />
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung<br />
sämtlicher Vertreter in Textform o<strong>de</strong>r durch Bekanntmachung<br />
in <strong>de</strong>r durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter<br />
Einhaltung einer Frist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen, die zwischen<br />
<strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>s Zugangs (Abs. 7) bzw. <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>r<br />
Einberufung und <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Vertreterversammlung liegen muss.<br />
Bei <strong>de</strong>r Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die<br />
Tagesordnung ist allen Mitglie<strong>de</strong>rn durch Veröffentlichung in <strong>de</strong>r<br />
durch § 46 bestimmten Form o<strong>de</strong>r im Internet unter <strong>de</strong>r Adresse <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft o<strong>de</strong>r durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt<br />
zu machen.
(4) Die Tagesordnung wird von <strong>de</strong>mjenigen festgesetzt, <strong>de</strong>r die<br />
Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter o<strong>de</strong>r die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft können in Textform unter Anführung <strong>de</strong>s Zwecks<br />
und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> verlangen, dass Gegenstän<strong>de</strong> zur Beschlussfassung<br />
in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung angekündigt wer<strong>de</strong>n; hierzu bedarf es<br />
min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>s zehnten Teils <strong>de</strong>r Vertreter bzw. <strong>de</strong>r Genossenschaftsmitglie<strong>de</strong>r,<br />
höchstens jedoch 500 Mitglie<strong>de</strong>r. Mitglie<strong>de</strong>r, auf<br />
<strong>de</strong>ren Verlangen Gegenstän<strong>de</strong> zur Beschlussfassung angekündigt<br />
wer<strong>de</strong>n, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Re<strong>de</strong>- und<br />
Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstän<strong>de</strong> wird von einem von<br />
<strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zu bestimmen<strong>de</strong>n Mitglied ausgeübt.<br />
(5) Über Gegenstän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt<br />
ist, dass min<strong>de</strong>stens eine Woche zwischen <strong>de</strong>m Zugang <strong>de</strong>r<br />
Ankündigung (Abs. 7) und <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>r Vertreterversammlung liegt,<br />
können Beschlüsse nicht gefasst wer<strong>de</strong>n; hiervon sind jedoch<br />
Beschlüsse über <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Versammlung sowie über Anträge<br />
auf Berufung einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung ausgenommen.<br />
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf<br />
es keiner Ankündigung.<br />
(7) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als<br />
zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn <strong>de</strong>r Frist zur Post<br />
gegeben wor<strong>de</strong>n sind.<br />
§ 29 Versammlungsleitung<br />
Den Vorsitz in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung führt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrats o<strong>de</strong>r sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch<br />
Beschluss <strong>de</strong>r Vertreterversammlung kann <strong>de</strong>r Vorsitz einem Mitglied<br />
<strong>de</strong>s Vorstands, <strong>de</strong>s Aufsichtsrats, einem an<strong>de</strong>ren Mitglied <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft o<strong>de</strong>r einem Vertreter <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n. Der Versammlungsleiter ernennt einen<br />
Schriftführer und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls Stimmzähler.<br />
§ 30 Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />
Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz<br />
und in dieser <strong>Satzung</strong> bezeichneten Angelegenheiten,<br />
insbeson<strong>de</strong>re über
a) Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong>;<br />
b) Umfang <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Prüfungsberichts <strong>de</strong>s<br />
Prüfungsverban<strong>de</strong>s;<br />
c) Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses, Verwendung <strong>de</strong>s<br />
Jahresüberschusses o<strong>de</strong>r Deckung <strong>de</strong>s Jahresfehlbetrages;<br />
d) Entlastung <strong>de</strong>s Vorstands und <strong>de</strong>s Aufsichtsrats;<br />
e) Wahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer<br />
Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7;<br />
f) Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstands und <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrats sowie außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung <strong>de</strong>r<br />
Dienstverträge <strong>de</strong>r Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r;<br />
g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn aus <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft;<br />
h) Wahl eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen<br />
Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wegen ihrer Organstellung;<br />
i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und<br />
ausgeschie<strong>de</strong>ne Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wegen<br />
ihrer Organstellung;<br />
j) Festsetzung <strong>de</strong>r Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß<br />
§ 49 <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes;<br />
k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbän<strong>de</strong>n;<br />
l) Verschmelzung, Spaltung o<strong>de</strong>r Formwechsel <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes;<br />
m) Aufnahme, Übertragung o<strong>de</strong>r Aufgabe eines wesentlichen<br />
Geschäftsbereichs;<br />
n) Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft;<br />
o) Fortsetzung <strong>de</strong>r Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;<br />
p) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss.<br />
§ 31 Mehrheitserfor<strong>de</strong>rnisse<br />
(1) Die Beschlüsse <strong>de</strong>r Vertreterversammlung bedürfen <strong>de</strong>r einfachen<br />
Mehrheit <strong>de</strong>r gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz<br />
o<strong>de</strong>r diese <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit vorschreibt.<br />
(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln <strong>de</strong>r gültig abgegebenen Stimmen<br />
ist insbeson<strong>de</strong>re in folgen<strong>de</strong>n Fällen erfor<strong>de</strong>rlich:<br />
a) Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong>;<br />
b) Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Bestellung von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vorstands mit<br />
Ausnahme <strong>de</strong>r in § 40 <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes geregelten<br />
Fälle sowie von Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Aufsichtsrats;<br />
c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>rn aus <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft:
d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbän<strong>de</strong>n;<br />
e) Verschmelzung und Spaltung <strong>de</strong>r Genossenschaft nach <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes;<br />
f) Auflösung <strong>de</strong>r Genossenschaft;<br />
g) Fortsetzung <strong>de</strong>r Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;<br />
(3) Ein Beschluss über die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsform bedarf <strong>de</strong>r<br />
Mehrheit von neun Zehnteln <strong>de</strong>r gültig abgegebenen Stimmen. Bei<br />
<strong>de</strong>r Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei<br />
Drittel aller Vertreter in einer nur zu diesem Zweck einberufenen<br />
Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitglie<strong>de</strong>rzahl in <strong>de</strong>r<br />
Versammlung, die über die Auflösung o<strong>de</strong>r über die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann je<strong>de</strong> weitere<br />
Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>de</strong>r erschienenen<br />
Vertreter innerhalb <strong>de</strong>sselben Geschäftsjahres über die Auflösung<br />
o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Rechtsform beschließen.<br />
(4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung o<strong>de</strong>r<br />
Formwechsel nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Umwandlungsgesetzes,<br />
Auflösung o<strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>r aufgelösten Genossenschaft ist <strong>de</strong>r<br />
Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s ist<br />
vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />
zu verlesen.<br />
(5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter <strong>de</strong>n in Absatz 3 genannten<br />
Voraussetzungen geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 32 Entlastung<br />
(1) Ein Vertreter kann das Stimmrecht nicht ausüben, wenn darüber<br />
Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten ist.<br />
(2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt<br />
abzustimmen.<br />
§ 33 Abstimmungen und Wahlen<br />
(1) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim durch Stimmzettel<br />
erfolgen, wenn <strong>de</strong>r Vorstand, <strong>de</strong>r Aufsichtsrat o<strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r<br />
vierte Teil <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen<br />
Stimmen es verlangt.
(2) Bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Stimmenverhältnisses wer<strong>de</strong>n nur die<br />
gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und<br />
ungültige Stimmen wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit<br />
gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entschei<strong>de</strong>t in diesen<br />
Fällen das Los. Für je<strong>de</strong>n zu wählen<strong>de</strong>n Kandidaten kann jeweils nur<br />
eine Stimme abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat je<strong>de</strong>r<br />
Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind.<br />
Der Wahlberechtigte bezeichnet auf <strong>de</strong>m Stimmzettel die vorgeschlagenen<br />
Kandidaten, <strong>de</strong>nen er seine Stimme geben will. Gewählt<br />
sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.<br />
(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für je<strong>de</strong>s zu<br />
vergeben<strong>de</strong> Mandat ein beson<strong>de</strong>rer Wahlvorgang erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte <strong>de</strong>r abgegebenen gültigen<br />
Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die<br />
erfor<strong>de</strong>rliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils <strong>de</strong>n<br />
bei<strong>de</strong>n Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten<br />
haben. In diesem Falle ist <strong>de</strong>r Kandidat gewählt, <strong>de</strong>r die meisten<br />
Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als<br />
Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc)<br />
abgestimmt wer<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>m nicht wi<strong>de</strong>rsprochen wird.<br />
(5) Der Gewählte hat unverzüglich <strong>de</strong>r Genossenschaft gegenüber zu<br />
erklären, ob er die Wahl annimmt.<br />
§ 34 Auskunftsrecht<br />
(1) Je<strong>de</strong>m Vertreter ist auf Verlangen in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />
Auskunft über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft zu geben,<br />
soweit es zur sachgemäßen Beurteilung <strong>de</strong>s Gegenstands <strong>de</strong>r<br />
Tagesordnung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die Auskunft erteilt <strong>de</strong>r Vorstand o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Aufsichtsrat.<br />
(2) Die Auskunft darf verweigert wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
a) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer<br />
Beurteilung geeignet ist, <strong>de</strong>r Genossenschaft einen nicht<br />
unerheblichen Nachteil zuzufügen;<br />
b) die Fragen steuerliche Wertansätze o<strong>de</strong>r die Höhe einzelner<br />
Steuern betreffen;
c) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft strafbar wäre o<strong>de</strong>r eine gesetzliche,<br />
satzungsmäßige o<strong>de</strong>r vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt<br />
wür<strong>de</strong>;<br />
d) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>de</strong>r geschäftlichen<br />
Verhältnisse eines Dritten betrifft;<br />
e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
o<strong>de</strong>r Mitarbeitern <strong>de</strong>r Genossenschaft han<strong>de</strong>lt;<br />
f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren<br />
Verlängerung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung führen wür<strong>de</strong>.<br />
§ 35 Versammlungsnie<strong>de</strong>rschrift<br />
(1) Beschlüsse <strong>de</strong>r Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken<br />
ordnungsgemäß zu protokollieren.<br />
(2) Die Nie<strong>de</strong>rschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen<br />
erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag <strong>de</strong>r Versammlung, Name <strong>de</strong>s<br />
Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis <strong>de</strong>r Abstimmungen und<br />
die Feststellungen <strong>de</strong>s Versammlungsleiters über die Beschlussfassung<br />
angegeben wer<strong>de</strong>n. Die Nie<strong>de</strong>rschrift muss von <strong>de</strong>m Versammlungsleiter,<br />
<strong>de</strong>m Schriftführer und <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn,<br />
die an <strong>de</strong>r Vertreterversammlung teilgenommen haben, unterschrieben<br />
wer<strong>de</strong>n; ihr sind die Belege über die Einberufung als<br />
Anlagen beizufügen.<br />
(3) Der Nie<strong>de</strong>rschrift ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 47 Abs. 3 <strong>de</strong>s<br />
Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis <strong>de</strong>r erschienenen<br />
Vertreter beizufügen.<br />
(4) Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist mit <strong>de</strong>n dazugehören<strong>de</strong>n Anlagen<br />
aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist je<strong>de</strong>m Mitglied <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft zu gestatten.<br />
§ 36 Teilnahme <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong><br />
Vertreter <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r genossenschaftlichen<br />
Spitzenverbän<strong>de</strong> sind berechtigt, an je<strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />
teilzunehmen und je<strong>de</strong>rzeit das Wort zu ergreifen.
IV. Eigenkapital und Haftsumme<br />
§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben<br />
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 150 Euro.<br />
(2) Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann die<br />
Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Fall sind auf <strong>de</strong>n Geschäftsanteil<br />
sofort nach Eintragung in die Mitglie<strong>de</strong>rliste 50 Euro einzuzahlen.<br />
(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.<br />
Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil<br />
darf erst zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r erste Geschäftsanteil voll<br />
eingezahlt ist; Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die Beteiligung mit weiteren<br />
Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Abs. 2 entsprechend.<br />
(4) Die auf <strong>de</strong>n Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich<br />
sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlust<strong>de</strong>ckung<br />
abgeschriebener Beträge bil<strong>de</strong>n das Geschäftsguthaben eines<br />
Mitglieds.<br />
(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschie<strong>de</strong>n<br />
ist, von <strong>de</strong>r Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet<br />
o<strong>de</strong>r im geschäftlichen Betrieb <strong>de</strong>r Genossenschaft als<br />
Sicherheit verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Eine geschul<strong>de</strong>te Einzahlung darf nicht<br />
erlassen wer<strong>de</strong>n; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.<br />
(6) Die Abtretung o<strong>de</strong>r Verpfändung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens an<br />
Dritte ist unzulässig und <strong>de</strong>r Genossenschaft gegenüber unwirksam.<br />
Eine Aufrechnung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen<br />
seine Verbindlichkeiten gegenüber <strong>de</strong>r Genossenschaft ist nicht<br />
gestattet. Für das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben gilt § 10.<br />
§ 38 Gesetzliche Rücklage<br />
(1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Die gesetzliche Rücklage wird gebil<strong>de</strong>t durch eine jährliche<br />
Zuweisung von min<strong>de</strong>stens 10 Prozent <strong>de</strong>s Jahresüberschusses<br />
zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines<br />
eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 5 Prozent <strong>de</strong>r<br />
Bilanzsumme nicht erreicht.<br />
(3) Über die Verwendung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage beschließt die<br />
Vertreterversammlung.<br />
§ 39 An<strong>de</strong>re Ergebnisrücklagen<br />
Neben <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage wird eine an<strong>de</strong>re Ergebnisrücklage<br />
gebil<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r jährlich min<strong>de</strong>stens 10 Prozent <strong>de</strong>s Jahresüberschusses<br />
zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines<br />
eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen<br />
können gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Über ihre Verwendung beschließen<br />
Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1,<br />
Buchstabe g).<br />
§ 40 Beschränkte Nachschusspflicht<br />
Die Nachschusspflicht <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r ist auf die Haftsumme<br />
beschränkt. Die Haftsumme für je<strong>de</strong>n Geschäftsanteil<br />
beträgt 300 Euro.<br />
V. Rechnungswesen<br />
§ 41 Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />
§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht<br />
(1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsjahres <strong>de</strong>n Jahresabschluss und <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Vorstand hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss sowie <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Lagebericht unverzüglich <strong>de</strong>m Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung<br />
gem. § 340 k HGB - sodann mit <strong>de</strong>ssen Bericht <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />
zur Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses vorzulegen.<br />
(3) Jahresabschluss und <strong>de</strong>r gesetzliche Lagebericht nebst <strong>de</strong>m<br />
Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrats sollen min<strong>de</strong>stens eine Woche vor <strong>de</strong>r<br />
Vertreterversammlung in <strong>de</strong>n Geschäftsräumen <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
o<strong>de</strong>r an einer an<strong>de</strong>ren bekannt zu machen<strong>de</strong>n Stelle zur Einsicht <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>r ausgelegt o<strong>de</strong>r ihnen sonst zur Kenntnis gebracht wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Der Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrats über seine Prüfung <strong>de</strong>s<br />
Jahresabschlusses und <strong>de</strong>s gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3)<br />
ist <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung zu erstatten.<br />
§ 43 Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses<br />
(1) Über die Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses beschließt die<br />
Vertreterversammlung; dieser kann, soweit er nicht <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Rücklage (§ 38) o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt<br />
o<strong>de</strong>r zu an<strong>de</strong>ren Zwecken verwen<strong>de</strong>t wird, an die Mitglie<strong>de</strong>r nach<br />
<strong>de</strong>m Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss <strong>de</strong>s vorhergegangenen<br />
Geschäftsjahres verteilt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Verteilung sind<br />
die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf <strong>de</strong>n Geschäftsanteil<br />
geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag <strong>de</strong>s auf die Einzahlung<br />
folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne<br />
Mitglied entfallen<strong>de</strong> Jahresüberschuss wird <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben<br />
so lange zugeschrieben, bis <strong>de</strong>r Geschäftsanteil erreicht o<strong>de</strong>r ein<br />
durch Verlust vermin<strong>de</strong>rtes Geschäftsguthaben wie<strong>de</strong>r ergänzt ist.<br />
(2) Ein vom Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s abweichen<strong>de</strong>r Beschluss über<br />
die Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses, durch <strong>de</strong>n nachträglich ein<br />
Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich.<br />
§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages<br />
(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die<br />
Vertreterversammlung.
(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen<br />
o<strong>de</strong>r durch Heranziehung an<strong>de</strong>rer Ergebnisrücklagen ge<strong>de</strong>ckt wird,<br />
ist er durch die gesetzliche Rücklage o<strong>de</strong>r durch Abschreibung von<br />
<strong>de</strong>n Geschäftsguthaben <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r durch bei<strong>de</strong>s zugleich zu<br />
<strong>de</strong>cken.<br />
(3) Wer<strong>de</strong>n die Geschäftsguthaben zur Verlust<strong>de</strong>ckung herangezogen,<br />
so wird <strong>de</strong>r auf das einzelne Mitglied entfallen<strong>de</strong> Verlustanteil<br />
nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r übernommenen Geschäftsanteile aller<br />
Mitglie<strong>de</strong>r bei Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Verlust<br />
entstan<strong>de</strong>n ist, berechnet.<br />
VI. Liquidation<br />
§ 45 Liquidation<br />
Nach <strong>de</strong>r Auflösung erfolgt die Liquidation <strong>de</strong>r Genossenschaft. Für<br />
die Verteilung <strong>de</strong>s Vermögens <strong>de</strong>r Genossenschaft ist das Gesetz mit<br />
<strong>de</strong>r Maßgabe anzuwen<strong>de</strong>n, dass Überschüsse nach <strong>de</strong>m Verhältnis<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsguthaben an die Mitglie<strong>de</strong>r verteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
VII. Bekanntmachungen<br />
§ 46 Bekanntmachungen<br />
(1) Die Bekanntmachungen <strong>de</strong>r Genossenschaft wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
gesetzlich nichts Abweichen<strong>de</strong>s vorgeschrieben ist, unter Ihrer Firma<br />
in <strong>de</strong>n regionalen Tageszeitungen „Main-Post“ und „Main-Echo“, <strong>de</strong>r<br />
Jahresabschluss und <strong>de</strong>r gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325<br />
HGB genannten Unterlagen wer<strong>de</strong>n im elektronischen<br />
Bun<strong>de</strong>sanzeiger veröffentlicht.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Bekanntmachung sind die Namen <strong>de</strong>r Personen<br />
anzugeben, von <strong>de</strong>nen sie ausgeht.
(3) Sind die Bekanntmachungen in „Main-Post“ und „Main-Echo“<br />
nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines an<strong>de</strong>ren<br />
Bekanntmachungsorgans durch die Vertreterversammlung diese<br />
durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter einberufen.<br />
Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines<br />
an<strong>de</strong>ren Bekanntmachungsorgans im elektronischen<br />
Bun<strong>de</strong>sanzeiger.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> wur<strong>de</strong> angenommen in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />
vom 9. Juni 2010 und in das Genossenschaftsregister eingetragen<br />
am 10. August 2010.