Satzung (pdf) - Raiba-msp.de
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§ 9 Ausschluss<br />
(1) Ein Mitglied kann aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zum Schluss eines<br />
Geschäftsjahres ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
a) es trotz schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung unter Androhung <strong>de</strong>s<br />
Ausschlusses <strong>de</strong>n satzungsmäßigen o<strong>de</strong>r sonstigen <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft gegenüber bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtungen nicht<br />
nachkommt;<br />
b) es unrichtige Jahresabschlüsse o<strong>de</strong>r Vermögensübersichten<br />
einreicht, o<strong>de</strong>r sonst unrichtige o<strong>de</strong>r unvollständige<br />
Erklärungen über seine rechtlichen o<strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse angibt;<br />
c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft diese schädigt o<strong>de</strong>r geschädigt hat o<strong>de</strong>r wegen<br />
<strong>de</strong>r Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen<br />
notwendig sind;<br />
d) es zahlungsunfähig gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r überschul<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r über sein<br />
Vermögen ein Antrag auf Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />
gestellt wor<strong>de</strong>n ist;<br />
e) sein dauern<strong>de</strong>r Aufenthaltsort unbekannt ist;<br />
f) sich sein Verhalten mit <strong>de</strong>n Belangen <strong>de</strong>r Genossenschaft nicht<br />
vereinbaren lässt, insbeson<strong>de</strong>re wenn <strong>de</strong>r Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr genutzt wird.<br />
(2) Für <strong>de</strong>n Ausschluss ist <strong>de</strong>r Vorstand zuständig. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Vorstands o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss<br />
<strong>de</strong>r Vertreterversammlung ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Vor <strong>de</strong>r Beschlussfassung ist <strong>de</strong>m Auszuschließen<strong>de</strong>n<br />
Gelegenheit zu geben, sich zu <strong>de</strong>m beabsichtigten Ausschluss zu<br />
äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
Ausschluss beruhen soll, sowie <strong>de</strong>r satzungsmäßige<br />
Ausschließungsgrund mitzuteilen.<br />
(4) Der Beschluss, durch <strong>de</strong>n das Mitglied ausgeschlossen wird, hat<br />
die Tatsachen, auf <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Ausschluss beruht, sowie <strong>de</strong>n<br />
satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.