Satzung (pdf) - Raiba-msp.de
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(3) Die Vertreterversammlung fin<strong>de</strong>t am Sitz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1<br />
Buchstabe f) einen an<strong>de</strong>ren Tagungsort festlegen.<br />
§ 28 Einberufung und Tagesordnung<br />
(1) Die Vertreterversammlung wird durch <strong>de</strong>n Vorstand einberufen.<br />
Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein<br />
gesetzlicher o<strong>de</strong>r satzungsmäßiger Grund vorliegt o<strong>de</strong>r wenn dies im<br />
Interesse <strong>de</strong>r Genossenschaft erfor<strong>de</strong>rlich ist, namentlich auf<br />
Verlangen <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s.<br />
(2) Die Vertreter o<strong>de</strong>r die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft können in<br />
Textform unter Anführung <strong>de</strong>s Zwecks und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Einberufung<br />
einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung verlangen.<br />
Hierzu bedarf es min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>s zehnten Teils <strong>de</strong>r Vertreter bzw. <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaftsmitglie<strong>de</strong>r, höchstens jedoch 500 Mitglie<strong>de</strong>r.<br />
Mitglie<strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>ren Verlangen eine Vertreterversammlung<br />
einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das<br />
Re<strong>de</strong>- und Antragsrecht wird von einem von <strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn zu bestimmen<strong>de</strong>n Mitglied ausgeübt.<br />
(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung<br />
sämtlicher Vertreter in Textform o<strong>de</strong>r durch Bekanntmachung<br />
in <strong>de</strong>r durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter<br />
Einhaltung einer Frist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen, die zwischen<br />
<strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>s Zugangs (Abs. 7) bzw. <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>r<br />
Einberufung und <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Vertreterversammlung liegen muss.<br />
Bei <strong>de</strong>r Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die<br />
Tagesordnung ist allen Mitglie<strong>de</strong>rn durch Veröffentlichung in <strong>de</strong>r<br />
durch § 46 bestimmten Form o<strong>de</strong>r im Internet unter <strong>de</strong>r Adresse <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft o<strong>de</strong>r durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt<br />
zu machen.