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Satzung (pdf) - Raiba-msp.de

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(3) Die Vertreterversammlung fin<strong>de</strong>t am Sitz <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1<br />

Buchstabe f) einen an<strong>de</strong>ren Tagungsort festlegen.<br />

§ 28 Einberufung und Tagesordnung<br />

(1) Die Vertreterversammlung wird durch <strong>de</strong>n Vorstand einberufen.<br />

Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung verpflichtet, wenn hierfür ein<br />

gesetzlicher o<strong>de</strong>r satzungsmäßiger Grund vorliegt o<strong>de</strong>r wenn dies im<br />

Interesse <strong>de</strong>r Genossenschaft erfor<strong>de</strong>rlich ist, namentlich auf<br />

Verlangen <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s.<br />

(2) Die Vertreter o<strong>de</strong>r die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft können in<br />

Textform unter Anführung <strong>de</strong>s Zwecks und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Einberufung<br />

einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung verlangen.<br />

Hierzu bedarf es min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>s zehnten Teils <strong>de</strong>r Vertreter bzw. <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaftsmitglie<strong>de</strong>r, höchstens jedoch 500 Mitglie<strong>de</strong>r.<br />

Mitglie<strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>ren Verlangen eine Vertreterversammlung<br />

einberufen wird, können an dieser Versammlung teilnehmen; das<br />

Re<strong>de</strong>- und Antragsrecht wird von einem von <strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn zu bestimmen<strong>de</strong>n Mitglied ausgeübt.<br />

(3) Die Vertreterversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung<br />

sämtlicher Vertreter in Textform o<strong>de</strong>r durch Bekanntmachung<br />

in <strong>de</strong>r durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter<br />

Einhaltung einer Frist von min<strong>de</strong>stens zwei Wochen, die zwischen<br />

<strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>s Zugangs (Abs. 7) bzw. <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>r<br />

Einberufung und <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Vertreterversammlung liegen muss.<br />

Bei <strong>de</strong>r Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die<br />

Tagesordnung ist allen Mitglie<strong>de</strong>rn durch Veröffentlichung in <strong>de</strong>r<br />

durch § 46 bestimmten Form o<strong>de</strong>r im Internet unter <strong>de</strong>r Adresse <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft o<strong>de</strong>r durch unmittelbare Benachrichtigung bekannt<br />

zu machen.

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