Satzung (pdf) - Raiba-msp.de
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II. Mitgliedschaft<br />
§ 3 Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:<br />
a) natürliche Personen;<br />
b) Personengesellschaften;<br />
c) juristische Personen <strong>de</strong>s privaten o<strong>de</strong>r öffentlichen Rechts.<br />
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch<br />
a) eine von <strong>de</strong>m Beitreten<strong>de</strong>n zu unterzeichnen<strong>de</strong> unbedingte<br />
Beitrittserklärung, die <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s<br />
Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und<br />
b) Zulassung durch die Genossenschaft.<br />
(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitglie<strong>de</strong>rliste (§ 16 Abs. 2<br />
Buchst. f) einzutragen und hiervon unverzüglich zu<br />
benachrichtigen.<br />
§ 4 Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t durch<br />
a) Kündigung (§ 5);<br />
b) Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1);<br />
c) Tod (§ 7);<br />
d) Auflösung einer juristischen Person o<strong>de</strong>r Personengesellschaft<br />
(§ 8);<br />
e) Ausschluss (§ 9).<br />
§ 5 Kündigung<br />
(1) Je<strong>de</strong>s Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss<br />
eines Geschäftsjahres zu kündigen.<br />
(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist,<br />
ohne hierzu durch die <strong>Satzung</strong> o<strong>de</strong>r eine Vereinbarung mit <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit<br />
einem o<strong>de</strong>r mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss<br />
eines Geschäftsjahres kündigen.