Satzung (pdf) - Raiba-msp.de
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(4) Die Tagesordnung wird von <strong>de</strong>mjenigen festgesetzt, <strong>de</strong>r die<br />
Vertreterversammlung einberuft. Die Vertreter o<strong>de</strong>r die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft können in Textform unter Anführung <strong>de</strong>s Zwecks<br />
und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> verlangen, dass Gegenstän<strong>de</strong> zur Beschlussfassung<br />
in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung angekündigt wer<strong>de</strong>n; hierzu bedarf es<br />
min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>s zehnten Teils <strong>de</strong>r Vertreter bzw. <strong>de</strong>r Genossenschaftsmitglie<strong>de</strong>r,<br />
höchstens jedoch 500 Mitglie<strong>de</strong>r. Mitglie<strong>de</strong>r, auf<br />
<strong>de</strong>ren Verlangen Gegenstän<strong>de</strong> zur Beschlussfassung angekündigt<br />
wer<strong>de</strong>n, können an dieser Versammlung teilnehmen; das Re<strong>de</strong>- und<br />
Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstän<strong>de</strong> wird von einem von<br />
<strong>de</strong>n teilnehmen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn zu bestimmen<strong>de</strong>n Mitglied ausgeübt.<br />
(5) Über Gegenstän<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt<br />
ist, dass min<strong>de</strong>stens eine Woche zwischen <strong>de</strong>m Zugang <strong>de</strong>r<br />
Ankündigung (Abs. 7) und <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>r Vertreterversammlung liegt,<br />
können Beschlüsse nicht gefasst wer<strong>de</strong>n; hiervon sind jedoch<br />
Beschlüsse über <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Versammlung sowie über Anträge<br />
auf Berufung einer außeror<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung ausgenommen.<br />
(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf<br />
es keiner Ankündigung.<br />
(7) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als<br />
zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn <strong>de</strong>r Frist zur Post<br />
gegeben wor<strong>de</strong>n sind.<br />
§ 29 Versammlungsleitung<br />
Den Vorsitz in <strong>de</strong>r Vertreterversammlung führt <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Aufsichtsrats o<strong>de</strong>r sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch<br />
Beschluss <strong>de</strong>r Vertreterversammlung kann <strong>de</strong>r Vorsitz einem Mitglied<br />
<strong>de</strong>s Vorstands, <strong>de</strong>s Aufsichtsrats, einem an<strong>de</strong>ren Mitglied <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft o<strong>de</strong>r einem Vertreter <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n. Der Versammlungsleiter ernennt einen<br />
Schriftführer und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls Stimmzähler.<br />
§ 30 Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />
Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz<br />
und in dieser <strong>Satzung</strong> bezeichneten Angelegenheiten,<br />
insbeson<strong>de</strong>re über