05.02.2015 Aufrufe

Satzung (pdf) - Raiba-msp.de

Satzung (pdf) - Raiba-msp.de

Satzung (pdf) - Raiba-msp.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft min<strong>de</strong>stens 3 Monate vor Schluss eines<br />

Geschäftsjahres zugehen.<br />

§ 6 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

(1) Ein Mitglied kann je<strong>de</strong>rzeit, auch im Laufe <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />

sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem an<strong>de</strong>ren<br />

übertragen und hierdurch aus <strong>de</strong>r Genossenschaft ohne<br />

Auseinan<strong>de</strong>rsetzung ausschei<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Erwerber bereits<br />

Mitglied ist o<strong>de</strong>r an seiner Stelle Mitglied wird. Ist <strong>de</strong>r Erwerber<br />

bereits Mitglied, so ist die Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens nur<br />

zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach<br />

Zuschreibung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens <strong>de</strong>s Veräußerers <strong>de</strong>n<br />

zulässigen Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Geschäftsanteile, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

Erwerber beteiligt ist o<strong>de</strong>r sich beteiligt, nicht übersteigt.<br />

(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft auszuschei<strong>de</strong>n, teilweise übertragen und damit die<br />

Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

(3) Die Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens o<strong>de</strong>r eines Teils davon<br />

bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall<br />

<strong>de</strong>s § 76 Abs. 2 <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes.<br />

§ 7 Ausschei<strong>de</strong>n durch Tod<br />

Mit <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> schei<strong>de</strong>t ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf<br />

<strong>de</strong>n Erben über. Die Mitgliedschaft <strong>de</strong>s Erben en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Schluss<br />

<strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1<br />

<strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes).<br />

§ 8 Auflösung einer juristischen Person o<strong>de</strong>r<br />

Personengesellschaft<br />

Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Personengesellschaft<br />

aufgelöst o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m<br />

Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das<br />

Erlöschen wirksam gewor<strong>de</strong>n ist. Im Falle <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolge<br />

wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsjahres durch <strong>de</strong>n Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!