Satzung (pdf) - Raiba-msp.de
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(3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft min<strong>de</strong>stens 3 Monate vor Schluss eines<br />
Geschäftsjahres zugehen.<br />
§ 6 Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />
(1) Ein Mitglied kann je<strong>de</strong>rzeit, auch im Laufe <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />
sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem an<strong>de</strong>ren<br />
übertragen und hierdurch aus <strong>de</strong>r Genossenschaft ohne<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzung ausschei<strong>de</strong>n, sofern <strong>de</strong>r Erwerber bereits<br />
Mitglied ist o<strong>de</strong>r an seiner Stelle Mitglied wird. Ist <strong>de</strong>r Erwerber<br />
bereits Mitglied, so ist die Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens nur<br />
zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach<br />
Zuschreibung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens <strong>de</strong>s Veräußerers <strong>de</strong>n<br />
zulässigen Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Geschäftsanteile, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
Erwerber beteiligt ist o<strong>de</strong>r sich beteiligt, nicht übersteigt.<br />
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft auszuschei<strong>de</strong>n, teilweise übertragen und damit die<br />
Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.<br />
(3) Die Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens o<strong>de</strong>r eines Teils davon<br />
bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Genossenschaft. Dies gilt nicht im Fall<br />
<strong>de</strong>s § 76 Abs. 2 <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes.<br />
§ 7 Ausschei<strong>de</strong>n durch Tod<br />
Mit <strong>de</strong>m To<strong>de</strong> schei<strong>de</strong>t ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf<br />
<strong>de</strong>n Erben über. Die Mitgliedschaft <strong>de</strong>s Erben en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Schluss<br />
<strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall eingetreten ist (§ 77 Abs. 1<br />
<strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes).<br />
§ 8 Auflösung einer juristischen Person o<strong>de</strong>r<br />
Personengesellschaft<br />
Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Personengesellschaft<br />
aufgelöst o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m<br />
Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das<br />
Erlöschen wirksam gewor<strong>de</strong>n ist. Im Falle <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolge<br />
wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsjahres durch <strong>de</strong>n Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.