Satzung (pdf) - Raiba-msp.de
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(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds beginnt mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>r<br />
Vertreterversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und en<strong>de</strong>t<br />
am Schluss <strong>de</strong>r Vertreterversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr<br />
nach <strong>de</strong>r Wahl stattfin<strong>de</strong>t; hierbei wird das Geschäftsjahr, in<br />
welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet.<br />
Jährlich schei<strong>de</strong>t ein Drittel <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r aus. Für das<br />
Ausschei<strong>de</strong>n ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer<br />
entschei<strong>de</strong>t das Los. Ist die Zahl <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r nicht<br />
durch drei teilbar, so schei<strong>de</strong>t zunächst <strong>de</strong>r kleinere Teil aus.<br />
Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds en<strong>de</strong>t sofort, wenn es<br />
darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen<br />
Genossenschaft ist, und diese Mitgliedschaft been<strong>de</strong>t ist.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für zur Vertretung an<strong>de</strong>rer juristischer Personen<br />
o<strong>de</strong>r Personengesellschaften befugte Personen, wenn <strong>de</strong>ren Vertretungsbefugnis<br />
en<strong>de</strong>t. Besteht Streit über die Beendigung <strong>de</strong>r<br />
Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entschei<strong>de</strong>t die schriftliche<br />
Erklärung <strong>de</strong>r Genossenschaft bzw. an<strong>de</strong>ren juristischen Person o<strong>de</strong>r<br />
Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw.<br />
Vertretungsbefugnis been<strong>de</strong>t ist.<br />
(5) Schei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht <strong>de</strong>r<br />
Aufsichtsrat bis zur nächsten or<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung, in<br />
<strong>de</strong>r die Ersatzwahlen vorgenommen wer<strong>de</strong>n, nur aus <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn. Frühere Ersatzwahlen durch eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
Vertreterversammlung sind nur dann erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Zahl <strong>de</strong>r<br />
Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r unter drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen<br />
für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtsdauer ausgeschie<strong>de</strong>ner Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r.<br />
(6) Personen, die das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, können nicht<br />
in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />
(7) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r, dauern<strong>de</strong> Stellvertreter <strong>de</strong>r Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r,<br />
Prokuristen o<strong>de</strong>r zum Betrieb <strong>de</strong>s gesamten Geschäfts ermächtigte<br />
Handlungsbevollmächtigte sein.<br />
(8) Aus <strong>de</strong>m Vorstand ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglie<strong>de</strong>r können erst in <strong>de</strong>n<br />
Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit<br />
entlastet wor<strong>de</strong>n sind.