Satzung (pdf) - Raiba-msp.de
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(5) Der Beschluss ist <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen von <strong>de</strong>m Vorstand<br />
unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von <strong>de</strong>r<br />
Absendung <strong>de</strong>s Briefes an kann das Mitglied nicht mehr Vertreter<br />
bzw. Ersatzvertreter und auch nicht Mitglied <strong>de</strong>s Wahlausschusses<br />
sein, <strong>de</strong>r gemäß <strong>de</strong>r Wahlordnung (§ 26 e Abs. 2) zu bil<strong>de</strong>n ist; es<br />
kann auch nicht an <strong>de</strong>r Wahl zur Vertreterversammlung teilnehmen<br />
und nicht Mitglied <strong>de</strong>s Vorstands o<strong>de</strong>r Aufsichtsrats sein.<br />
(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Vertreterversammlung<br />
<strong>de</strong>n Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit <strong>de</strong>r<br />
Absendung <strong>de</strong>s Briefes Beschwer<strong>de</strong> beim Aufsichtsrat einlegen. Die<br />
Beschwer<strong>de</strong>entscheidung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern<br />
endgültig.<br />
(7) Es bleibt <strong>de</strong>m Ausgeschlossenen unbenommen, gegen <strong>de</strong>n<br />
Ausschluss <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der<br />
or<strong>de</strong>ntliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied<br />
von <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>möglichkeit gemäß Abs. 6 keinen Gebrauch<br />
gemacht hat.<br />
§ 10 Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
(1) Für die Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zwischen <strong>de</strong>m ausgeschie<strong>de</strong>nen<br />
Mitglied und <strong>de</strong>r Genossenschaft ist <strong>de</strong>r festgestellte Jahresabschluss<br />
maßgebend; Verlustvorträge sind nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />
Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsguthabens (§ 6) fin<strong>de</strong>t eine Auseinan<strong>de</strong>rsetzung nicht statt.<br />
(2) Das ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung <strong>de</strong>s<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die<br />
Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erfor<strong>de</strong>rlich. Darüber<br />
hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen <strong>de</strong>r Genossenschaft.<br />
Die Genossenschaft ist berechtigt, bei <strong>de</strong>r Auseinan<strong>de</strong>rsetzung<br />
die ihr gegen das ausgeschie<strong>de</strong>ne Mitglied zustehen<strong>de</strong>n<br />
fälligen For<strong>de</strong>rungen gegen das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinan<strong>de</strong>rsetzungsguthaben<br />
<strong>de</strong>s Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall,<br />
insbeson<strong>de</strong>re im Insolvenzverfahren <strong>de</strong>s Mitglieds.