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Satzung (pdf) - Raiba-msp.de

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§ 12 Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

Je<strong>de</strong>s Mitglied hat die Pflicht, das Interesse <strong>de</strong>r Genossenschaft zu<br />

wahren. Es hat insbeson<strong>de</strong>re<br />

a) <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes, <strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong><br />

und <strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>r Vertreterversammlung nachzukommen;<br />

b) die Einzahlungen auf <strong>de</strong>n Geschäftsanteil o<strong>de</strong>r auf weitere<br />

Geschäftsanteile gemäß § 37 zu leisten;<br />

c) <strong>de</strong>r Genossenschaft je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung seiner Anschrift, bei<br />

Unternehmen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Rechtsform sowie <strong>de</strong>r Inhaberund<br />

Beteiligungsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.<br />

III. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 13 Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft sind:<br />

A. Der Vorstand<br />

B. Der Aufsichtsrat<br />

C. Die Vertreterversammlung<br />

A. Der Vorstand<br />

§ 14 Leitung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.<br />

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>de</strong>r Genossenschaft gemäß <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>r Gesetze, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s Genossenschaftsgesetzes,<br />

<strong>de</strong>r <strong>Satzung</strong> und <strong>de</strong>r Geschäftsordnung für <strong>de</strong>n Vorstand.<br />

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und<br />

außergerichtlich nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 15.

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