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Satzung (pdf) - Raiba-msp.de

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(2) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und<br />

satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bil<strong>de</strong>n und<br />

sich <strong>de</strong>r Hilfe von Sachverständigen auf Kosten <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

bedienen. Soweit <strong>de</strong>r Aufsichtsrat Ausschüsse bil<strong>de</strong>t, bestimmt er, ob<br />

diese beraten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Befugnis haben; außer<strong>de</strong>m<br />

bestimmt er die Zahl <strong>de</strong>r Ausschussmitglie<strong>de</strong>r. Ein Ausschuss mit<br />

Entscheidungsbefugnis muss min<strong>de</strong>stens aus drei Personen<br />

bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die<br />

Hälfte seiner Mitglie<strong>de</strong>r - bei Beschlussfassung über Organkredite<br />

jedoch nicht weniger als drei - anwesend sind. Für die<br />

Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.<br />

(3) Der Aufsichtsrat hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss, <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Lagebericht und <strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstands für die Verwendung<br />

eines Jahresüberschusses o<strong>de</strong>r für die Deckung eines Jahresfehlbetrages<br />

zu prüfen und <strong>de</strong>r Vertreterversammlung vor Feststellung<br />

<strong>de</strong>s Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Je<strong>de</strong>s<br />

Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats hat <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>s Prüfungsberichts zur<br />

Kenntnis zu nehmen.<br />

(4) Der Aufsichtsrat hat an <strong>de</strong>r Besprechung <strong>de</strong>s voraussichtlichen<br />

Ergebnisses <strong>de</strong>r gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung)<br />

teilzunehmen und sich in <strong>de</strong>r nächsten Vertreterversammlung über<br />

das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären.<br />

(5) Einzelheiten über die Erfüllung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Aufsichtsrat obliegen<strong>de</strong>n<br />

Pflichten regelt die Geschäftsordnung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats. Sie ist vom<br />

Aufsichtsrat nach Anhörung <strong>de</strong>s Vorstands aufzustellen und je<strong>de</strong>m<br />

Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung<br />

auszuhändigen.<br />

(6) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die<br />

Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften<br />

Aufsichtsratsmitglieds einer Kreditgenossenschaft anzuwen<strong>de</strong>n. Sie<br />

haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft sowie <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r und Kun<strong>de</strong>n, die ihnen durch<br />

die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgewor<strong>de</strong>n sind, Stillschweigen zu<br />

bewahren.

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