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Satzung (pdf) - Raiba-msp.de

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(2) Der Vorstand hat <strong>de</strong>n Jahresabschluss sowie <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Lagebericht unverzüglich <strong>de</strong>m Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung<br />

gem. § 340 k HGB - sodann mit <strong>de</strong>ssen Bericht <strong>de</strong>r Vertreterversammlung<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses vorzulegen.<br />

(3) Jahresabschluss und <strong>de</strong>r gesetzliche Lagebericht nebst <strong>de</strong>m<br />

Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrats sollen min<strong>de</strong>stens eine Woche vor <strong>de</strong>r<br />

Vertreterversammlung in <strong>de</strong>n Geschäftsräumen <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

o<strong>de</strong>r an einer an<strong>de</strong>ren bekannt zu machen<strong>de</strong>n Stelle zur Einsicht <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r ausgelegt o<strong>de</strong>r ihnen sonst zur Kenntnis gebracht wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Der Bericht <strong>de</strong>s Aufsichtsrats über seine Prüfung <strong>de</strong>s<br />

Jahresabschlusses und <strong>de</strong>s gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3)<br />

ist <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Vertreterversammlung zu erstatten.<br />

§ 43 Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses<br />

(1) Über die Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses beschließt die<br />

Vertreterversammlung; dieser kann, soweit er nicht <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rücklage (§ 38) o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt<br />

o<strong>de</strong>r zu an<strong>de</strong>ren Zwecken verwen<strong>de</strong>t wird, an die Mitglie<strong>de</strong>r nach<br />

<strong>de</strong>m Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss <strong>de</strong>s vorhergegangenen<br />

Geschäftsjahres verteilt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Verteilung sind<br />

die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf <strong>de</strong>n Geschäftsanteil<br />

geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag <strong>de</strong>s auf die Einzahlung<br />

folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rtags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne<br />

Mitglied entfallen<strong>de</strong> Jahresüberschuss wird <strong>de</strong>m Geschäftsguthaben<br />

so lange zugeschrieben, bis <strong>de</strong>r Geschäftsanteil erreicht o<strong>de</strong>r ein<br />

durch Verlust vermin<strong>de</strong>rtes Geschäftsguthaben wie<strong>de</strong>r ergänzt ist.<br />

(2) Ein vom Vorschlag <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s abweichen<strong>de</strong>r Beschluss über<br />

die Verwendung <strong>de</strong>s Jahresüberschusses, durch <strong>de</strong>n nachträglich ein<br />

Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich.<br />

§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrages<br />

(1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die<br />

Vertreterversammlung.

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