Satzung (pdf) - Raiba-msp.de
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(4) Mitglie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren gesetzliche Vertreter o<strong>de</strong>r zur Vertretung<br />
ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte<br />
vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§7)<br />
können das Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten<br />
ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei<br />
Mitglie<strong>de</strong>r vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Geschwister <strong>de</strong>s<br />
Mitglieds sein o<strong>de</strong>r müssen zum Vollmachtgeber in einem<br />
Gesellschafts- o<strong>de</strong>r Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die<br />
die Mitteilung über <strong>de</strong>n Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie<br />
Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung <strong>de</strong>s Stimmrechts<br />
erbieten, können nicht bevollmächtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Wahlberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter o<strong>de</strong>r Bevollmächtigte<br />
müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen <strong>de</strong>s<br />
Wahlausschusses schriftlich nachweisen.<br />
§ 26 e Wahlverfahren<br />
(1) Die Vertreter sowie die Ersatzvertreter wer<strong>de</strong>n in allgemeiner,<br />
unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.<br />
(2) Näheres über das Wahlverfahren einschließlich <strong>de</strong>r Feststellung<br />
<strong>de</strong>s Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung, die vom Vorstand und<br />
Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmen<strong>de</strong>r Beschlüsse erlassen wird.<br />
Die Wahlordnung bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Vertreterversammlung.<br />
(3) Fällt ein Vertreter vor Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit weg, so tritt ein Ersatzvertreter<br />
an seine Stelle; <strong>de</strong>ssen Amtszeit erlischt spätestens mit<br />
Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit <strong>de</strong>s Vertreters.<br />
(4) Eine Liste mit <strong>de</strong>n Namen und Anschriften <strong>de</strong>r gewählten Vertreter<br />
und <strong>de</strong>r gewählten Ersatzvertreter ist min<strong>de</strong>stens zwei Wochen lang<br />
in <strong>de</strong>n Geschäftsräumen <strong>de</strong>r Genossenschaft und ihren Nie<strong>de</strong>rlassungen<br />
zur Einsichtnahme für die Mitglie<strong>de</strong>r auszulegen. Dies ist<br />
in <strong>de</strong>r durch § 46 bestimmten Form bekannt zu machen. Die Auslegefrist<br />
beginnt mit <strong>de</strong>r Bekanntmachung. In <strong>de</strong>r Bekanntmachung ist<br />
darauf hinzuweisen, dass je<strong>de</strong>s Mitglied je<strong>de</strong>rzeit eine Abschrift <strong>de</strong>r<br />
Liste <strong>de</strong>r Vertreter und Ersatzvertreter verlangen kann.