Pflanzenschutzgesetzes
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Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />
sind verpflichtet, diese von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestimmten<br />
Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Nummer 2 gilt<br />
entsprechend für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6<br />
Nummer 5 vorgeschrieben worden ist.<br />
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies<br />
1. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder<br />
2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu behebender Gefahren für die Gesundheit von Mensch<br />
oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt,<br />
erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit<br />
und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />
und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter<br />
Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der<br />
Europäischen Union zu verbieten oder zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu<br />
machen.<br />
§ 26 Getrennte Lagerung<br />
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die<br />
für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen<br />
nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigt worden ist, sind verpflichtet, diese von den für das<br />
Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat<br />
getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen.<br />
§ 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln<br />
(1) Nach Beendigung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist dessen Rückgabe an<br />
1. den Zulassungsinhaber,<br />
2. den Einführer oder dessen Vertreter oder<br />
3. an einen von Personen nach den Nummern 1 oder 2 beauftragten Dritten<br />
zulässig. Die Rückgabe gilt nicht als Inverkehrbringen.<br />
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit soll die Rückgabe eines<br />
Pflanzenschutzmittels anordnen, wenn es die Zulassung zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der<br />
Zulassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen<br />
hätten. Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen Vertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzüglichen<br />
Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.<br />
(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufes nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ferner die Rückgabe an einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu<br />
gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und<br />
Lebensmittelsicherheit in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist dieser Betrieb zur unverzüglichen Annahme<br />
zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.<br />
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im<br />
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und<br />
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rückgabe<br />
und der Rücknahme zu regeln und zu bestimmen, wer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme zu<br />
tragen hat.<br />
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt den zuständigen Behörden die Gründe<br />
für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung mit, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder<br />
einen Widerruf vorgelegen hätten.<br />
Abschnitt 6<br />
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren<br />
§ 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln<br />
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