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Pflanzenschutzgesetzes

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

sind verpflichtet, diese von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes bestimmten<br />

Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Nummer 2 gilt<br />

entsprechend für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6<br />

Nummer 5 vorgeschrieben worden ist.<br />

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies<br />

1. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder<br />

2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu behebender Gefahren für die Gesundheit von Mensch<br />

oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt,<br />

erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit<br />

und Soziales, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter<br />

Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der<br />

Europäischen Union zu verbieten oder zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu<br />

machen.<br />

§ 26 Getrennte Lagerung<br />

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die<br />

für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen<br />

nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genehmigt worden ist, sind verpflichtet, diese von den für das<br />

Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat<br />

getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen.<br />

§ 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln<br />

(1) Nach Beendigung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist dessen Rückgabe an<br />

1. den Zulassungsinhaber,<br />

2. den Einführer oder dessen Vertreter oder<br />

3. an einen von Personen nach den Nummern 1 oder 2 beauftragten Dritten<br />

zulässig. Die Rückgabe gilt nicht als Inverkehrbringen.<br />

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit soll die Rückgabe eines<br />

Pflanzenschutzmittels anordnen, wenn es die Zulassung zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der<br />

Zulassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen<br />

hätten. Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen Vertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzüglichen<br />

Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.<br />

(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufes nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ferner die Rückgabe an einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu<br />

gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet das Bundesamt für Verbraucherschutz und<br />

Lebensmittelsicherheit in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist dieser Betrieb zur unverzüglichen Annahme<br />

zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.<br />

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und<br />

Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rückgabe<br />

und der Rücknahme zu regeln und zu bestimmen, wer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme zu<br />

tragen hat.<br />

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit teilt den zuständigen Behörden die Gründe<br />

für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung mit, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder<br />

einen Widerruf vorgelegen hätten.<br />

Abschnitt 6<br />

Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren<br />

§ 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln<br />

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