Pflanzenschutzgesetzes
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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in<br />
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />
von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim<br />
Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der<br />
Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten,<br />
h) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen,<br />
Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen,<br />
einschließlich der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als nationales Referenzlabor<br />
und der Mindestanforderungen für diese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder von<br />
Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren<br />
erhobenen Daten.<br />
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<br />
1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-Institut,<br />
Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut) hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung<br />
von Schadorganismen in die Europäische Union, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der<br />
Europäischen Union oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender<br />
Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu erlassen,<br />
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Julius Kühn-<br />
Institut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen<br />
Aufgaben zuzuweisen.<br />
§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden<br />
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder<br />
Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1<br />
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit<br />
eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht getroffen ist<br />
oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht<br />
entgegensteht.<br />
Abschnitt 3<br />
Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller<br />
von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater<br />
§ 9 Persönliche Anforderungen<br />
(1) Eine Person darf nur<br />
1. Pflanzenschutzmittel anwenden,<br />
2. über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten,<br />
3. Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit<br />
anwenden, anleiten oder beaufsichtigen,<br />
4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder<br />
5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,<br />
wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.<br />
(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die dafür<br />
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nachweist, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse<br />
und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutzmittel<br />
bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden. Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder im Internet<br />
auch außerhalb gewerblicher Tätigkeiten in Verkehr bringt, muss zusätzlich nachweisen, dass er über die<br />
erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, um sowohl berufliche als auch nichtberufliche Anwender von<br />
Pflanzenschutzmitteln über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,<br />
mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene Risiken, mögliche Risikominderungsmaßnahmen<br />
sowie die sachgerechte Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und ihren Resten zu informieren.<br />
Der Sachkundenachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
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