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Pflanzenschutzgesetzes

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

von Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeugung, beim<br />

Pflanzenanbau und beim Befördern, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegenständen sowie der<br />

Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten,<br />

h) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen,<br />

Pflanzenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Befall mit Schadorganismen untersuchen,<br />

einschließlich der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als nationales Referenzlabor<br />

und der Mindestanforderungen für diese Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder von<br />

Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Verfahren<br />

erhobenen Daten.<br />

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<br />

1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchführung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-Institut,<br />

Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut) hinsichtlich der Gefahr der Einschleppung<br />

von Schadorganismen in die Europäische Union, der Verschleppung von Schadorganismen innerhalb der<br />

Europäischen Union oder der Einschleppung in ein Drittland sowie über die Ausstellung entsprechender<br />

Bescheinigungen über die durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu erlassen,<br />

2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Julius Kühn-<br />

Institut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen<br />

Aufgaben zuzuweisen.<br />

§ 8 Anordnungen der zuständigen Behörden<br />

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder<br />

Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1<br />

Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit<br />

eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht getroffen ist<br />

oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht<br />

entgegensteht.<br />

Abschnitt 3<br />

Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller<br />

von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater<br />

§ 9 Persönliche Anforderungen<br />

(1) Eine Person darf nur<br />

1. Pflanzenschutzmittel anwenden,<br />

2. über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten,<br />

3. Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit<br />

anwenden, anleiten oder beaufsichtigen,<br />

4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder<br />

5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,<br />

wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt.<br />

(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die dafür<br />

erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nachweist, dass er über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse<br />

und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutzmittel<br />

bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden. Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder im Internet<br />

auch außerhalb gewerblicher Tätigkeiten in Verkehr bringt, muss zusätzlich nachweisen, dass er über die<br />

erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, um sowohl berufliche als auch nichtberufliche Anwender von<br />

Pflanzenschutzmitteln über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,<br />

mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene Risiken, mögliche Risikominderungsmaßnahmen<br />

sowie die sachgerechte Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und ihren Resten zu informieren.<br />

Der Sachkundenachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

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