Pflanzenschutzgesetzes
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Abschnitt 8<br />
Parallelhandel<br />
§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel<br />
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und mit einem in Deutschland<br />
zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr<br />
gebracht werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Genehmigung<br />
nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat. Eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1107/2009 ist nicht erforderlich für Reimporte.<br />
(2) Ist es zur Feststellung der Identität erforderlich, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und<br />
Lebensmittelsicherheit vom Antragsteller die Vorlage einer Vergleichsuntersuchung des parallelgehandelten<br />
Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz<br />
4 geeignetes Labor oder durch eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst<br />
durchgeführte kostenpflichtige Vergleichsuntersuchung verlangen.<br />
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der Pflanzenschutzmittel,<br />
für die eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt worden ist, sowie das jeweilige Referenzmittel im<br />
Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.<br />
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<br />
1. die Kriterien der Gleichwertigkeit im Sinne des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.<br />
1107/2009 näher zu bestimmen,<br />
2. die von den Laboren nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen festzulegen,<br />
3. die Einzelheiten des Verfahrens auch in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen zum Eigenbedarf,<br />
insbesondere Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Proben, zu regeln.<br />
§ 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel<br />
(1) Ein parallelgehandeltes Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach § 31 Absatz<br />
1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 gekennzeichnet ist.<br />
(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder nachträglich geänderten Anwendungsgebiete,<br />
Anwendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel. Wird für<br />
das Referenzmittel die Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erweitert, gilt diese auch für<br />
das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel.<br />
§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel<br />
Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet<br />
ist.<br />
§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel<br />
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist verpflichtet,<br />
Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine, die das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel betreffen, für die<br />
Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens dieser Unterlagen<br />
folgt, aufzubewahren. In den in Satz 1 genannten Unterlagen dürfen keine Angaben entfernt, unkenntlich<br />
gemacht, überdeckt oder unterdrückt werden.<br />
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Genehmigung zum<br />
Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der Genehmigung innerhalb bestimmter Fristen<br />
1. Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels,<br />
2. eine Vergleichsuntersuchung im Sinne des § 46 Absatz 2 sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder<br />
deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann,<br />
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