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Pflanzenschutzgesetzes

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Abschnitt 8<br />

Parallelhandel<br />

§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel<br />

(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und mit einem in Deutschland<br />

zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr<br />

gebracht werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Genehmigung<br />

nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat. Eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1107/2009 ist nicht erforderlich für Reimporte.<br />

(2) Ist es zur Feststellung der Identität erforderlich, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und<br />

Lebensmittelsicherheit vom Antragsteller die Vorlage einer Vergleichsuntersuchung des parallelgehandelten<br />

Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz<br />

4 geeignetes Labor oder durch eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst<br />

durchgeführte kostenpflichtige Vergleichsuntersuchung verlangen.<br />

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der Pflanzenschutzmittel,<br />

für die eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt worden ist, sowie das jeweilige Referenzmittel im<br />

Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.<br />

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,<br />

1. die Kriterien der Gleichwertigkeit im Sinne des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.<br />

1107/2009 näher zu bestimmen,<br />

2. die von den Laboren nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen festzulegen,<br />

3. die Einzelheiten des Verfahrens auch in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen zum Eigenbedarf,<br />

insbesondere Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Proben, zu regeln.<br />

§ 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel<br />

(1) Ein parallelgehandeltes Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach § 31 Absatz<br />

1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 gekennzeichnet ist.<br />

(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder nachträglich geänderten Anwendungsgebiete,<br />

Anwendungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel. Wird für<br />

das Referenzmittel die Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erweitert, gilt diese auch für<br />

das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel.<br />

§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel<br />

Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet<br />

ist.<br />

§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel<br />

(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist verpflichtet,<br />

Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine, die das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel betreffen, für die<br />

Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens dieser Unterlagen<br />

folgt, aufzubewahren. In den in Satz 1 genannten Unterlagen dürfen keine Angaben entfernt, unkenntlich<br />

gemacht, überdeckt oder unterdrückt werden.<br />

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Genehmigung zum<br />

Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der Genehmigung innerhalb bestimmter Fristen<br />

1. Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels,<br />

2. eine Vergleichsuntersuchung im Sinne des § 46 Absatz 2 sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder<br />

deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann,<br />

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