Pflanzenschutzgesetzes
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(1) Unbeschadet des Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt ein Pflanzenschutzmittel auch als<br />
zugelassen, für das eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.<br />
(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem<br />
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richtlinie<br />
91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom<br />
19.8.1991, S. 1) oder nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen worden ist, gilt auch dann<br />
nicht als zugelassen, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt.<br />
(3) Eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und<br />
Lebensmittelsicherheit ist nicht erforderlich<br />
1. für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind oder sich als<br />
Nichtgemeinschaftsware unter zollamtlicher Überwachung befinden,<br />
2. für Pflanzenschutzmittel, die für das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, wenn das<br />
Pflanzenschutzmittel in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist oder dieser eine Genehmigung nach den<br />
Artikeln 52, 53 oder 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat und der Verfügungsberechtigte oder<br />
Besitzer dies nachweist,<br />
3. für Stoffe und Gemische, die ausschließlich aus Grundstoffen im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1107/2009 bestehen,<br />
4. für Pflanzenschutzmittel, für die eine Versuchsgenehmigung nach § 20 erteilt wurde.<br />
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf oder<br />
Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers beendet worden ist und das sich zum Zeitpunkt des Endes der<br />
Zulassung bereits im freien Verkehr befunden hat, noch innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gerechnet<br />
ab dem Tag des Endes der Zulassung, weiter in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt für Pflanzenschutzmittel, die<br />
auf Grund einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht werden,<br />
entsprechend.<br />
§ 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen<br />
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen, das<br />
innergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen<br />
1. unter den Voraussetzungen des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder<br />
2. zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im<br />
Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland<br />
für diese Anwendung zugelassen sind,<br />
für eine bestimmte Menge und für einen bestimmten Zeitraum, der im Falle der Nummer 1 einen Zeitraum von<br />
120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat es die Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Gesundheit<br />
von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den<br />
Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über die zur Anwendung<br />
berechtigten Personen, festzusetzen und die erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung kann mit<br />
dem Vorbehalt des Widerrufes verbunden werden. Sie kann erneut erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer<br />
1 kann für ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit der Zulassung<br />
festgesetztes Anwendungsgebiet erteilt werden.<br />
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen für die Anwendung eines<br />
Pflanzenschutzmittels, für das eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erteilt worden ist, erlassen,<br />
um eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung sicherzustellen. Die Landesregierungen können<br />
diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.<br />
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für<br />
Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt erteilt.<br />
§ 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung<br />
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von anderen als dem<br />
Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer<br />
abweichenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss und<br />
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