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Pflanzenschutzgesetzes

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

und Lebensmittelsicherheit übertragen. Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und<br />

Lebensmittelsicherheit<br />

1. bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates und des Einvernehmens des Bundesministeriums für<br />

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und<br />

2. ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt; es gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 20<br />

Tagen nach Eingang des Einvernehmensersuchens des Bundesamtes für Verbraucherschutz und<br />

Lebensmittelsicherheit verweigert wird.<br />

(8) Für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 37 Neue Erkenntnisse<br />

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der<br />

Meldungen nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.<br />

(2) Der Meldung nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen, aus<br />

denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.<br />

§ 38 Verlängerung der Zulassung<br />

Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aus Gründen, die<br />

der Zulassungsinhaber nicht zu vertreten hat, nicht entschieden worden, bevor die Zulassung endet, verlängert<br />

das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung von Amts wegen bis zu dem<br />

Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die erneute Zulassung getroffen wird.<br />

§ 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung<br />

(1) Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn<br />

1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009<br />

vorliegen oder<br />

2. der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009<br />

verstoßen hat.<br />

(2) Eine Zulassung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn<br />

1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009<br />

vorliegen,<br />

2. der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 Absatz 1 gestellt hat oder<br />

3. wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der<br />

Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels abweicht.<br />

(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung<br />

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder<br />

2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009<br />

erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.<br />

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und<br />

3, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufes bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das<br />

Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.<br />

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.<br />

§ 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren<br />

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt,<br />

Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

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