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Pflanzenschutzgesetzes

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Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

Union in Höhe der anteiligen Finanzierung der Entschädigung oder des Ausgleiches an diese übergehen. Nähere<br />

Einzelheiten des Forderungsüberganges und ein Forderungsübergang im Übrigen auf die Länder, insbesondere<br />

Umfang und Verfahren, können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden.<br />

§ 56 Kosten<br />

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für<br />

1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar geltenden<br />

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses<br />

Gesetzes und<br />

2. berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 18 Satz 3 Buchstabe f oder Artikel 25 der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1107/2009.<br />

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des<br />

Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes verbundene<br />

Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die Kosten von demjenigen zu<br />

erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst; in diesem Falle<br />

gilt das Verwaltungskostengesetz entsprechend.<br />

(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für seine Amtshandlungen auf Grund<br />

dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder nach unmittelbar geltenden<br />

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses<br />

Gesetzes.<br />

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,<br />

im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch<br />

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände<br />

zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände<br />

geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das<br />

Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich. Der<br />

Nutzen der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte, Verfahren des Pflanzenschutzes sowie der Geräte und<br />

Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen.<br />

Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.<br />

Abschnitt 11<br />

Behörden, Überwachung<br />

§ 57 Julius Kühn-Institut<br />

(1) Das Julius Kühn-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des<br />

Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.<br />

(2) Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch<br />

Rechtsverordnungen nach § 52 Absatz 4 und § 67 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder<br />

werden, folgende Aufgaben:<br />

1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,<br />

2. Forschung im Rahmen des Zweckes dieses Gesetzes, einschließlich bibliothekarischer und<br />

dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen,<br />

3. Forschung<br />

a) in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und<br />

b) im Bereich der Pflanzengenetik sowie<br />

Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kühn-Institutes nach den Buchstaben a und b gehören,<br />

4. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen<br />

sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der<br />

Pflanzengesundheit,<br />

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