Pflanzenschutzgesetzes
Pflanzenschutzgesetzes
Pflanzenschutzgesetzes
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in<br />
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />
nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Genehmigung erfordern. Besteht der Verdacht<br />
eines Missbrauchs im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und<br />
Lebensmittelsicherheit die Vorlage der in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vom Inhaber der Genehmigung<br />
fordern.<br />
(3) Erfährt der Inhaber der Genehmigung zum Parallelhandel von neuen Erkenntnissen über das von ihm<br />
in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die<br />
Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Bundesamt<br />
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben, Unterlagen und<br />
Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.<br />
(4) Verwendet der Inhaber der Genehmigung für die Kennzeichnung nach § 47 Absatz 1 nicht die<br />
Chargennummer des Zulassungsinhabers des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels, so hat er<br />
Aufzeichnungen zu führen und für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren, aus denen sich die<br />
Entsprechung der von ihm verwendeten Chargennummer mit denen des Zulassungsinhabers des parallel<br />
einzuführenden Pflanzenschutzmittels ergibt. Er hat diese Aufzeichnung auf Verlangen dem Bundesamt für<br />
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugänglich zu machen, wenn der Verdacht eines Missbrauchs im<br />
Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 besteht.<br />
§ 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel<br />
(1) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Genehmigung diese<br />
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung,<br />
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig<br />
waren,<br />
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.<br />
(2) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung<br />
1. wiederholt gegen seine Pflichten nach § 49 verstoßen hat oder<br />
2. eine erteilte Genehmigung dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die<br />
Genehmigung erteilt worden ist, in Verkehr zu bringen.<br />
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2<br />
1. darf dem Inhaber der Genehmigung vor Ablauf von zwei Jahren, im Wiederholungsfall vor Ablauf von fünf<br />
Jahren, nach dem Widerruf für kein Pflanzenschutzmittel eine neue Genehmigung erteilt werden, soweit nicht<br />
im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre,<br />
2. sind im Wiederholungsfall alle Genehmigungen für den Parallelhandel, die dem Inhaber der nach Satz 1<br />
Nummer 2 widerrufenen Genehmigung erteilt worden sind und die sich auf das gleiche Referenzmittel<br />
beziehen, zu widerrufen.<br />
Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.<br />
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann an Stelle der Rücknahme oder des<br />
Widerrufes das Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel für einen bestimmten Zeitraum anordnen.<br />
§ 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den<br />
Eigenbedarf<br />
(1) Soll das innergemeinschaftliche Verbringen eines Pflanzenschutzmittels nach § 46 nur zur Anwendung im<br />
eigenen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder des Gartenbaus erfolgen, gelten die §§ 46 bis 48 und 50 nach<br />
Maßgabe des Absatzes 2 entsprechend.<br />
(2) Soll das innergemeinschaftliche Verbringen nur zur Anwendung im eigenen Betrieb der Land- oder<br />
Forstwirtschaft oder des Gartenbaus erfolgen, ist dies bei dem Antrag auf Genehmigung mitzuteilen. Stellt<br />
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei einem Antrag nach Satz 1 die Identität<br />
mit dem Referenzmittel fest, stellt es die Genehmigung mit dem Zusatz „nur zur Anwendung im Betrieb<br />
des Antragstellers“ aus. Bei der Lagerung und Anwendung des Pflanzenschutzmittels muss der Inhaber<br />
der Genehmigung über die Gebrauchsanleitung des Referenzmittels verfügen. Eine Kennzeichnung des<br />
Eigenimportes nach § 47 Absatz 1 ist nicht erforderlich. § 49 Absatz 2 bis 4 ist nicht anzuwenden. Das<br />
Pflanzenschutzmittel darf nur in dem Betrieb angewendet werden, für den die Genehmigung nach Absatz 1 erteilt<br />
wurde.<br />
- Seite 33 von 45 -