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Sanktionen gegen Studierende - Susanne Hennig

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Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/2402<br />

4. Wahlperiode 23.10.2006<br />

K l e i n e A n f r a g e<br />

der Abgeordneten <strong>Hennig</strong> (Die Linkspartei.PDS)<br />

und<br />

A n t w o r t<br />

des Thüringer Kultusministeriums<br />

<strong>Sanktionen</strong> <strong>gegen</strong> <strong>Studierende</strong> an Thüringer Hochschulen<br />

Die Kleine Anfrage 985 vom 7. September 2006 hat folgenden Wortlaut:<br />

Nach aktuellen Informationen an die Fraktion der Linkspartei.PDS besteht an der Universität Erfurt die<br />

Praxis, dass <strong>Studierende</strong>n nach mehr als zweimaligem Fehlen bei Pflichtveranstaltungen die Exmatrikulation<br />

droht, obwohl berechtigte Gründe für das Fehlen, zum Beispiel Krankheit, vorlagen. Die betroffenen<br />

<strong>Studierende</strong>n tragen persönliche Risiken, die sie weder tatsächlich beeinflussen noch zu verantworten haben.<br />

Die Fraktion hält die oben genannte Praxis für nicht gerechtfertigt und möglicherweise rechtswidrig.<br />

Ich frage die Landesregierung:<br />

1. Welche und wie viele Fälle, in denen die oben beschriebene Praxis zum Tragen gekommen ist, sind der<br />

Landesregierung seit Bestehen der Studienordnung an der Universität Erfurt bekannt geworden?<br />

2. An welchen Thüringer Hochschulen bzw. in welchen Fachbereichen wird eine ähnliche Praxis angewendet?<br />

3. Wie viele Verfahren auf Exmatrikulation wurden auf Grundlage der genannten Regelungen in Thüringen<br />

durchgeführt und mit welchem Ergebnis?<br />

4. Wie bewertet die Landesregierung die oben genannte Praxis, auch vor dem Hintergrund der geltenden<br />

Studienordnung?<br />

5. Welche Überlegungen haben die Landesregierung zur Genehmigung entsprechender Regelungen in<br />

Studienordnungen in Thüringen bewogen?<br />

Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben<br />

vom 19. Oktober 2006 wie folgt beantwortet:<br />

Vorbemerkung:<br />

Der Kleinen Anfrage liegt die Annahme zugrunde, dass an der Universität Erfurt <strong>Studierende</strong>n nach mehr<br />

als zweimaligem Fehlen bei Pflichtveranstaltungen die Exmatrikulation droht, obwohl berechtigte Gründe<br />

für das Fehlen - wie zum Beispiel Krankheit - vorlagen. Der Wortlaut der betreffenden Prüfungsordnung der<br />

Universität Erfurt lautet:<br />

"Wenn ein <strong>Studierende</strong>r nachweislich mehr als zwei Sitzungen einer Lehrveranstaltung unentschuldigt versäumt,<br />

gilt die Lehrveranstaltung als nicht bestanden, wenn er zur Lehrveranstaltungsprüfung zugelassen<br />

ist."<br />

Druck: Thüringer Landtag, 2. November 2006<br />

1


Drucksache 4/2402<br />

Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode<br />

Dies bedeutet, dass lediglich die <strong>Studierende</strong>n, die für eine Lehrveranstaltungsprüfung zugelassen sind, im<br />

Sinne einer pflichtgemäßen Prüfungsvorbereitung auch die Obliegenheit haben, die Lehrveranstaltungen<br />

zu besuchen. Nur soweit mehr als zwei Sitzungen unentschuldigt versäumt werden, gilt die Lehrveranstaltung<br />

als nicht bestanden. Mit der Vorschrift werden somit rein prüfungsrechtliche <strong>Sanktionen</strong> bestimmt,<br />

nicht aber unmittelbar die Exmatrikulation. <strong>Studierende</strong>, die nicht zur Lehrveranstaltungsprüfung zugelassen<br />

sind und die Lehrveranstaltung nicht besuchen, erleiden somit keine Nachteile, sondern nur nicht den<br />

Vorteil, eine Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung zu erwerben. Mit der Vorschrift wird somit keine<br />

generelle Anwesenheitspflicht für <strong>Studierende</strong>, sondern nur ein Leistungsnachweis - regelmäßige Teilnahme<br />

an der Lehrveranstaltung - als Prüfungsvoraussetzung begründet. Nur soweit ein <strong>Studierende</strong>r die Zulassung<br />

zu einer Lehrveranstaltungsprüfung beantragt hat, treffen ihn bestimmte Mitwirkungspflichten. Zudem<br />

werden nach der Prüfungsordnung nur an das mehrfache unentschuldigte Fehlen prüfungsrelevante Rechtsfolgen<br />

geknüpft und dem <strong>Studierende</strong>n somit keine unzumutbaren oder gar rechtswidrigen Verpflichtungen<br />

auferlegt. Der regelmäßige Besuch einer Lehrveranstaltung zielt im Gegenteil auf einen erfolgreichen Abschluss<br />

der Lehrveranstaltungsprüfung ab und liegt somit sowohl im Interesse des <strong>Studierende</strong>n als auch<br />

im öffentlichen Interesse, zügig ein ordnungsgemäßes und erfolgreiches Studium abschließen zu können.<br />

Zu 1.:<br />

Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in der die in der Anfrage beschriebene Praxis zum Tragen<br />

gekommen ist.<br />

Zu 2.:<br />

Eine Praxis, dass an die bloße Nichtteilnahme an einer Lehrveranstaltung die Rechtsfolge der Exmatrikulation<br />

geknüpft ist, existiert an keiner Thüringer Hochschule.<br />

Zu 3.:<br />

Nach dem in der Kleinen Anfrage beschriebenen Verfahren wurden an Thüringer Hochschulen keine Exmatrikulationen<br />

vorgenommen.<br />

Zu 4.:<br />

siehe Vorbemerkung<br />

Zu 5.:<br />

Prüfungsordnungen werden nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes genehmigt,<br />

wenn sie mit dem Thüringer Hochschulgesetz sowie höherrangigem Recht vereinbar sind.<br />

Prof. Dr. Goebel<br />

Minister<br />

2

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