Sanktionen gegen Studierende - Susanne Hennig
Sanktionen gegen Studierende - Susanne Hennig
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Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/2402<br />
4. Wahlperiode 23.10.2006<br />
K l e i n e A n f r a g e<br />
der Abgeordneten <strong>Hennig</strong> (Die Linkspartei.PDS)<br />
und<br />
A n t w o r t<br />
des Thüringer Kultusministeriums<br />
<strong>Sanktionen</strong> <strong>gegen</strong> <strong>Studierende</strong> an Thüringer Hochschulen<br />
Die Kleine Anfrage 985 vom 7. September 2006 hat folgenden Wortlaut:<br />
Nach aktuellen Informationen an die Fraktion der Linkspartei.PDS besteht an der Universität Erfurt die<br />
Praxis, dass <strong>Studierende</strong>n nach mehr als zweimaligem Fehlen bei Pflichtveranstaltungen die Exmatrikulation<br />
droht, obwohl berechtigte Gründe für das Fehlen, zum Beispiel Krankheit, vorlagen. Die betroffenen<br />
<strong>Studierende</strong>n tragen persönliche Risiken, die sie weder tatsächlich beeinflussen noch zu verantworten haben.<br />
Die Fraktion hält die oben genannte Praxis für nicht gerechtfertigt und möglicherweise rechtswidrig.<br />
Ich frage die Landesregierung:<br />
1. Welche und wie viele Fälle, in denen die oben beschriebene Praxis zum Tragen gekommen ist, sind der<br />
Landesregierung seit Bestehen der Studienordnung an der Universität Erfurt bekannt geworden?<br />
2. An welchen Thüringer Hochschulen bzw. in welchen Fachbereichen wird eine ähnliche Praxis angewendet?<br />
3. Wie viele Verfahren auf Exmatrikulation wurden auf Grundlage der genannten Regelungen in Thüringen<br />
durchgeführt und mit welchem Ergebnis?<br />
4. Wie bewertet die Landesregierung die oben genannte Praxis, auch vor dem Hintergrund der geltenden<br />
Studienordnung?<br />
5. Welche Überlegungen haben die Landesregierung zur Genehmigung entsprechender Regelungen in<br />
Studienordnungen in Thüringen bewogen?<br />
Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben<br />
vom 19. Oktober 2006 wie folgt beantwortet:<br />
Vorbemerkung:<br />
Der Kleinen Anfrage liegt die Annahme zugrunde, dass an der Universität Erfurt <strong>Studierende</strong>n nach mehr<br />
als zweimaligem Fehlen bei Pflichtveranstaltungen die Exmatrikulation droht, obwohl berechtigte Gründe<br />
für das Fehlen - wie zum Beispiel Krankheit - vorlagen. Der Wortlaut der betreffenden Prüfungsordnung der<br />
Universität Erfurt lautet:<br />
"Wenn ein <strong>Studierende</strong>r nachweislich mehr als zwei Sitzungen einer Lehrveranstaltung unentschuldigt versäumt,<br />
gilt die Lehrveranstaltung als nicht bestanden, wenn er zur Lehrveranstaltungsprüfung zugelassen<br />
ist."<br />
Druck: Thüringer Landtag, 2. November 2006<br />
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Drucksache 4/2402<br />
Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode<br />
Dies bedeutet, dass lediglich die <strong>Studierende</strong>n, die für eine Lehrveranstaltungsprüfung zugelassen sind, im<br />
Sinne einer pflichtgemäßen Prüfungsvorbereitung auch die Obliegenheit haben, die Lehrveranstaltungen<br />
zu besuchen. Nur soweit mehr als zwei Sitzungen unentschuldigt versäumt werden, gilt die Lehrveranstaltung<br />
als nicht bestanden. Mit der Vorschrift werden somit rein prüfungsrechtliche <strong>Sanktionen</strong> bestimmt,<br />
nicht aber unmittelbar die Exmatrikulation. <strong>Studierende</strong>, die nicht zur Lehrveranstaltungsprüfung zugelassen<br />
sind und die Lehrveranstaltung nicht besuchen, erleiden somit keine Nachteile, sondern nur nicht den<br />
Vorteil, eine Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung zu erwerben. Mit der Vorschrift wird somit keine<br />
generelle Anwesenheitspflicht für <strong>Studierende</strong>, sondern nur ein Leistungsnachweis - regelmäßige Teilnahme<br />
an der Lehrveranstaltung - als Prüfungsvoraussetzung begründet. Nur soweit ein <strong>Studierende</strong>r die Zulassung<br />
zu einer Lehrveranstaltungsprüfung beantragt hat, treffen ihn bestimmte Mitwirkungspflichten. Zudem<br />
werden nach der Prüfungsordnung nur an das mehrfache unentschuldigte Fehlen prüfungsrelevante Rechtsfolgen<br />
geknüpft und dem <strong>Studierende</strong>n somit keine unzumutbaren oder gar rechtswidrigen Verpflichtungen<br />
auferlegt. Der regelmäßige Besuch einer Lehrveranstaltung zielt im Gegenteil auf einen erfolgreichen Abschluss<br />
der Lehrveranstaltungsprüfung ab und liegt somit sowohl im Interesse des <strong>Studierende</strong>n als auch<br />
im öffentlichen Interesse, zügig ein ordnungsgemäßes und erfolgreiches Studium abschließen zu können.<br />
Zu 1.:<br />
Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in der die in der Anfrage beschriebene Praxis zum Tragen<br />
gekommen ist.<br />
Zu 2.:<br />
Eine Praxis, dass an die bloße Nichtteilnahme an einer Lehrveranstaltung die Rechtsfolge der Exmatrikulation<br />
geknüpft ist, existiert an keiner Thüringer Hochschule.<br />
Zu 3.:<br />
Nach dem in der Kleinen Anfrage beschriebenen Verfahren wurden an Thüringer Hochschulen keine Exmatrikulationen<br />
vorgenommen.<br />
Zu 4.:<br />
siehe Vorbemerkung<br />
Zu 5.:<br />
Prüfungsordnungen werden nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes genehmigt,<br />
wenn sie mit dem Thüringer Hochschulgesetz sowie höherrangigem Recht vereinbar sind.<br />
Prof. Dr. Goebel<br />
Minister<br />
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