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Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache ... - Susanne Hennig

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Thüringer THÜRINGER <strong>Landtag</strong> LANDTAG - <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong> <strong>Drucksache</strong> 4/3701<strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong> 10.01.2008K l e i n e A n f r a g eder Abgeordneten <strong>Hennig</strong> (DIE LINKE)undA n t w o r tdes Thüringer KultusministeriumsThüringer Regelungen für den Hochschulzugang von Berufstätigen ohne HochschulzugangsberechtigungDie Kleine Anfrage 2186 vom 21. November 2007 hat folgenden Wortlaut:Das Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) ermöglicht auch nach seiner Novellierung weiterhin in § 63 qualifiziertenBerufstätigen ohne Hochschulzugangsberechtigung den Zugang zu einer Eingangsprüfung. Zielsoll sein, Berufserfahrenen ohne Hochschulzugangsberechtigung bei Bestehen der Eingangsprüfung denZugang zu Hochschulen zu ermöglichen. Die Thüringer Verordnung über die Eingangsprüfung für Berufstätigenach § 67 a Abs. 1 Satz 3 ThürHG vom 10. Februar 2000 schließt von vornherein Studiengänge ausund regelt restriktiv Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Personengruppe.Ich frage die Landesregierung:1. Wie viele Personen haben sich seit 2000 jährlich an benannten Eingangsprüfungen für die ThüringerHochschulen beteiligt, wie viele bestanden die Prüfungen und begannen anschließend ein Studium anwelcher Thüringer Hochschule?2. Bewertet die Landesregierung die Regelungen für den Hochschulzugang der benannten Personengruppeals ausreichend und angemessen, vor allem mit dem Blick auf zukünftige Fachkräftebedarfe?3. Wie bewertet die Landesregierung Regelungen, wie sie zum Beispiel das Hamburger Hochschulgesetzfür die benannte Personengruppe trifft?<strong>4.</strong> Beabsichtigt die Landesregierung die Regelungen für die entsprechende Personengruppe weniger restriktivzu gestalten? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreibenvom 8. Januar 2008 wie folgt beantwortet:Zu 1.:Zur Beteiligung von Personen an Eingangsprüfungen an Thüringer Hochschulen wird auf die Beantwortungder Frage 3 zur Kleinen Anfrage Nr. 2064 (<strong>Drucksache</strong> 4/3277) verwiesen.Die Kandidaten, die die Eingangsprüfungen bestanden und anschließend ein Studium begonnen haben,verteilen sich auf die Hochschulen wie folgt:Druck: Thüringer <strong>Landtag</strong>, 21. Januar 20081


<strong>Drucksache</strong> 4/3701Thüringer <strong>Landtag</strong> - <strong>4.</strong> <strong>Wahlperiode</strong>Jahr Anzahl der bestandenenEingangsprüfungendavonStudium aufgenommen an:2000 4 3 Friedrich-Schiller-Universität Jena1 Fachhochschule Jena2001 2 1 Universität Erfurt1 Fachhochschule Erfurt2002 1 1 Friedrich-Schiller-Universität Jena2003 6 4 Friedrich-Schiller-Universität Jena1 Fachhochschule Erfurt1 Fachhochschule Jena2004 3 2 Friedrich-Schiller-Universität Jena1 Universität Erfurt2005 2 2 Fachhochschule Jena2006 3 2 Friedrich-Schiller-Universität Jena1 Universität Erfurt2007 1 1 Friedrich-Schiller-Universität JenaZu 2.:Mit dem Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 wurde der Hochschulzugang fürberuflich Qualifizierte grundsätzlich neu gestaltet. Danach ist die benannte Eingangsprüfung nur eine Möglichkeitdes Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte. Eine zusätzliche und im Vergleich der Bundesländersehr weit reichende Möglichkeit des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte wurde dadurch geschaffen,dass das Ablegen der Meisterprüfung bzw. der Abschluss eines Bildungsganges zum staatlichgeprüften Techniker oder zum staatlich geprüften Betriebswirt einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigunggleichgestellt wurde. Diesen beruflich Qualifizierten steht somit der Zugang zu allen Studiengängenan den Thüringer Hochschulen offen. Eine abschließende Beurteilung, ob diese verschiedenen Zugangsmöglichkeitenfür beruflich Qualifizierte insgesamt ausreichend und angemessen sind, kann nach nur einemJahr noch nicht getroffen werden.Zu 3.:Nach dem noch geltenden § 27 Abs. 2 Satz 2 Hochschulrahmengesetz liegt es im Gestaltungsspielraum derLandesgesetzgeber, den Nachweis der für ein Studium erforderlichen Qualifikation zu regeln. Die Regelungdes Hamburger Hochschulgesetzes - wie die weiteren hochschulrechtlichen Regelungen der anderen Länder- ist eine Möglichkeit den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte zu regeln.Für eine mögliche Weiterentwicklung der hochschulrechtlichen Regelungen werden die Erfahrungen deranderen Bundesländer selbstverständlich berücksichtigt.Zu <strong>4.</strong>:Siehe Antwort auf Frage 2.Prof. Dr. GoebelMinister2

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