Kurzinfo - Paritaetischer-freiwillige.de
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<strong>Kurzinfo</strong>rmation über die<br />
Beschäftigung von<br />
Zivildienstpflichtigen<br />
Beschäftigungsstellen, in <strong>de</strong>nen Zivildienst<br />
geleistet wer<strong>de</strong>n kann<br />
Beschäftigungsstellen müssen Aufgaben erfüllen, die<br />
<strong>de</strong>m Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.<br />
Als Beschäftigungsstellen kommen insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong><br />
Einrichtungen in Betracht:<br />
Allgemeine Krankenhäuser, Kliniken, psychiatrische u.<br />
a. Spezialkrankenhäuser, Kurheime, Heime für Süchtige,<br />
für Blin<strong>de</strong>, Taube, Stumme, für geistig Behin<strong>de</strong>rte,<br />
für körperlich Behin<strong>de</strong>rte, Tagesstätten für<br />
geistig und/o<strong>de</strong>r körperlich Behin<strong>de</strong>rte, Rehabilitationseinrichtungen,<br />
Alten- und Altenpflegeheime, Mobile<br />
Soziale Hilfsdienste für Alte und Behin<strong>de</strong>rte, Jugen<strong>de</strong>inrichtungen,<br />
Kirchengemein<strong>de</strong>n, Krankentransport<br />
und Rettungsdienst, ambulante Betreuung<br />
von alten, kranken und hilfsbedürftigen Menschen,<br />
Einzelbetreuung von Schwerstbehin<strong>de</strong>rten, Einrichtungen<br />
im Umweltschutz, Naturschutz und in <strong>de</strong>r<br />
Landschaftspflege.<br />
Beschäftigungsstellen müssen vom Bun<strong>de</strong>samt für<br />
<strong>de</strong>n Zivildienst, 50964 Köln, beson<strong>de</strong>rs anerkannt<br />
wer<strong>de</strong>n. Voraussetzungen für die Anerkennung sind<br />
insbeson<strong>de</strong>re, daß die Beschäftigungsstelle<br />
• die Gewähr dafür bietet, daß die Dienstleisten<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>m Wesen <strong>de</strong>s Zivildienstes entsprechend beschäftigt,<br />
geleitet und betreut wer<strong>de</strong>n,<br />
• sich bereit erklärt, Beauftragten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />
und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>samtes Einblick in die Gesamttätigkeit<br />
<strong>de</strong>r Dienstleisten<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren einzelne<br />
Aufgaben zu gewähren sowie <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />
bei <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung verausgabter<br />
Bun<strong>de</strong>smittel uneingeschränkt zu unterstützen.<br />
Die Beschäftigung <strong>de</strong>s Zivildienstleisten<strong>de</strong>n muß auslastend<br />
sein; insbeson<strong>de</strong>re darf die Belastung <strong>de</strong>s Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />
nicht zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung<br />
im Vergleich zu an<strong>de</strong>ren Dienstleisten<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n Wehrdienstleisten<strong>de</strong>n führen.<br />
In <strong>de</strong>r Einrichtung muß genügend Personal vorhan<strong>de</strong>n<br />
sein, so daß die ständige Beaufsichtigung und<br />
Betreuung <strong>de</strong>r Dienstleisten<strong>de</strong>n gewährleistet ist.<br />
Der Anerkennungsantrag ist vom Rechtsträger <strong>de</strong>r<br />
Einrichtung über die zuständige Verwaltungsstelle zu<br />
stellen. Für je<strong>de</strong> organisatorisch unterschiedliche o<strong>de</strong>r<br />
räumlich getrennte Einrichtung, in <strong>de</strong>r Zivildienst geleistet<br />
wer<strong>de</strong>n soll, muß <strong>de</strong>r Träger geson<strong>de</strong>rte Anträge<br />
stellen.<br />
Die Anerkennung wird nicht von <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />
einer Min<strong>de</strong>stzahl von Dienstpflichtigen abhängig gemacht.<br />
Antragsformulare und Unterlagen sind bei <strong>de</strong>n Verwaltungsstellen<br />
für <strong>de</strong>n Zivildienst <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
freien Wohlfahrtspflege o<strong>de</strong>r beim Bun<strong>de</strong>samt anzufor<strong>de</strong>rn.<br />
Zuweisung von Zivildienstpflichtigen<br />
Nach Anerkennung als Beschäftigungsstelle wer<strong>de</strong>n<br />
dieser die Dienstpflichtigen vom Bun<strong>de</strong>samt in <strong>de</strong>r<br />
Regel für die Dauer <strong>de</strong>r vollen Dienstzeit zugewiesen.<br />
Ausnahme: Dienstpflichtige, die während ihres Wehrdienstes<br />
o<strong>de</strong>r danach als Kriegsdienstverweigerer anerkannt<br />
wor<strong>de</strong>n sind und <strong>de</strong>ren bereits abgeleistete<br />
Wehrdienstzeit auf <strong>de</strong>n Zivildienst angerechnet wird.<br />
In diesem Falle ist die Zuweisung auf die restliche<br />
Dienstzeit beschränkt.<br />
Wünsche hinsichtlich <strong>de</strong>r Einberufung eines bestimmten<br />
Dienstpflichtigen können in Zusammenarbeit mit<br />
<strong>de</strong>r zuständigen Verwaltungsstelle berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn sie <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>samt rechtzeitig vorliegen.<br />
Dienstpflichtige können nicht einer anerkannten Beschäftigungsstelle<br />
zugewiesen wer<strong>de</strong>n, wenn sie bei<br />
dieser o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung <strong>de</strong>sselben Trägers<br />
vor ihrer Einberufung tätig waren o<strong>de</strong>r nahe Angehörige<br />
dort tätig sind.<br />
Unterkunft und Verpflegung <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />
Die Dienstleisten<strong>de</strong>n sollen in einer Gemeinschaftsunterkunft<br />
in <strong>de</strong>r Beschäftigungsstelle untergebracht<br />
wer<strong>de</strong>n (1- bis 4-Bett-Zimmer mit Schränken, Tischen,<br />
Stühlen). Es können bis zu vier Dienstleisten<strong>de</strong> in einem<br />
Zimmer wohnen, wenn das Zimmer 4,5 bis 6,75<br />
qm Wohnfläche je Bett aufweist. Es soll ein Gemeinschaftsraum<br />
zur Verfügung stehen (<strong>de</strong>r für das übrige<br />
Personal vorhan<strong>de</strong>ne kann mitbenutzt wer<strong>de</strong>n).<br />
Sind keine Unterkünfte vorhan<strong>de</strong>n, können im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r verfügbaren Haushaltsmittel und bei Vorliegen<br />
<strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Voraussetzungen Zuwendungen<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s für entsprechen<strong>de</strong> Maßnahmen zur Gestellung<br />
von Unterkünften gewährt wer<strong>de</strong>n. Antragsformulare<br />
und Richtlinien sind beim Bun<strong>de</strong>samt anzufor<strong>de</strong>rn.<br />
I 1-508.DOC - 02.2000
Wenn Unterkünfte nicht zur Verfügung stehen, kann<br />
das Bun<strong>de</strong>samt unter bestimmten Voraussetzungen<br />
bei <strong>de</strong>n Dienstleisten<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Anordnung zum<br />
Wohnen in dienstlicher Unterkunft absehen. Eine Zuteilung<br />
von Dienstpflichtigen ist in diesem Fall jedoch<br />
nur möglich, wenn <strong>de</strong>r Dienstpflichtige in <strong>de</strong>r Nähe <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigungsstelle wohnt und die Dienststelle die<br />
anfallen<strong>de</strong>n Miet- und Fahrkosten <strong>de</strong>s Dienstleisten<strong>de</strong>n<br />
trägt.<br />
Den Dienstleisten<strong>de</strong>n ist grundsätzlich eine ganztägige<br />
ausreichen<strong>de</strong> Verpflegung in natura zu gewähren.<br />
Beschäftigung <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />
Dienstleisten<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Bedarf <strong>de</strong>r Beschäftigungsstelle<br />
entsprechend ihrer geistigen und<br />
körperlichen Eignung unter Berücksichtigung ihres beruflichen<br />
Wer<strong>de</strong>ganges im Rahmen <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen<br />
Möglichkeiten beschäftigt. Die Beschäftigungsstelle<br />
kann die Dienstleisten<strong>de</strong>n nur zu Arbeiten heranziehen,<br />
die im Rahmen <strong>de</strong>r Tätigkeitsbereiche liegen, die<br />
im Anerkennungsbescheid ausdrücklich anerkannt<br />
wur<strong>de</strong>n (Pflegehilfs- und Betreuungsdienste, handwerkliche<br />
Tätigkeiten, gärtnerische und landwirtschaftliche<br />
Tätigkeiten, Versorgungstätigkeiten, Tätigkeiten<br />
im Umweltschutz, Kraftfahrdienste, Tätigkeiten im<br />
Krankentransport und Rettungsdienst, individuelle<br />
Schwerstbehin<strong>de</strong>rtenbetreuung, Mobiler Sozialer<br />
Hilfsdienst).<br />
Die Arbeitszeit <strong>de</strong>r Dienstleisten<strong>de</strong>n entspricht <strong>de</strong>rjenigen,<br />
die für vergleichbare hauptamtliche Beschäftigte<br />
gilt. Soweit Regelungen für vergleichbare Beschäftigte<br />
fehlen, fin<strong>de</strong>n die für Bun<strong>de</strong>sbeamte gelten<strong>de</strong>n<br />
Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechen<strong>de</strong><br />
Anwendung.<br />
Die Dienstleisten<strong>de</strong>n sind verpflichtet, Weisungen <strong>de</strong>s<br />
Leiters <strong>de</strong>r Beschäftigungsstelle und sonstiger zu<br />
Vorgesetzten bestimmte Personen zu befolgen.<br />
Einführungsdienst <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />
Die Dienstleisten<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n zu Beginn ihres Dienstes<br />
in Lehrgängen<br />
• über Wesen und Aufgaben <strong>de</strong>s Zivildienstes sowie<br />
über Rechte und Pflichten als Dienstleisten<strong>de</strong> unterrichtet,<br />
• über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und<br />
• in die Tätigkeit eingeführt, für die sie vorgesehen<br />
sind.<br />
Einweisungsdienst<br />
Darüber hinaus wer<strong>de</strong>n die Dienstleisten<strong>de</strong>n zu Beginn<br />
ihres Dienstes in ihrer Beschäftigungsstelle in die<br />
Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen<br />
(Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind <strong>de</strong>m<br />
Dienstleisten<strong>de</strong>n die Kenntnisse und Fertigkeiten zu<br />
vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen.<br />
Kostenerstattungsverfahren<br />
Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten für<br />
Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung <strong>de</strong>r<br />
Dienstleisten<strong>de</strong>n. Sie tragen die ihnen aus <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />
<strong>de</strong>r Dienstleisten<strong>de</strong>n entstehen<strong>de</strong>n Verwaltungskosten.<br />
Die Beschäftigungsstellen zahlen für <strong>de</strong>n Bund <strong>de</strong>n<br />
Dienstleisten<strong>de</strong>n die diesen zustehen<strong>de</strong>n Geldbezüge.<br />
Den Beschäftigungsstellen wird <strong>de</strong>r Aufwand für<br />
die Geldbezüge vierteljährlich nachträglich erstattet;<br />
das Bun<strong>de</strong>sministerium für Familie, Senioren, Frauen<br />
und Jugend legt im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
<strong>de</strong>r Finanzen für die Erstattung einheitlich<br />
Pauschalbeträge fest.<br />
Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur<br />
Entlastung vom Aufwand für Verpflegung und Arbeitskleidung<br />
<strong>de</strong>r Dienstleisten<strong>de</strong>n gewährt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn und soweit dies erfor<strong>de</strong>rlich ist, um für <strong>de</strong>n Zivildienst<br />
nach Art <strong>de</strong>r Beschäftigung beson<strong>de</strong>rs geeignete<br />
Zivildienstplätze zu erhalten.<br />
Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt wer<strong>de</strong>n,<br />
als <strong>de</strong>r Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung<br />
stellt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.