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Kurzinfo - Paritaetischer-freiwillige.de

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<strong>Kurzinfo</strong>rmation über die<br />

Beschäftigung von<br />

Zivildienstpflichtigen<br />

Beschäftigungsstellen, in <strong>de</strong>nen Zivildienst<br />

geleistet wer<strong>de</strong>n kann<br />

Beschäftigungsstellen müssen Aufgaben erfüllen, die<br />

<strong>de</strong>m Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.<br />

Als Beschäftigungsstellen kommen insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong><br />

Einrichtungen in Betracht:<br />

Allgemeine Krankenhäuser, Kliniken, psychiatrische u.<br />

a. Spezialkrankenhäuser, Kurheime, Heime für Süchtige,<br />

für Blin<strong>de</strong>, Taube, Stumme, für geistig Behin<strong>de</strong>rte,<br />

für körperlich Behin<strong>de</strong>rte, Tagesstätten für<br />

geistig und/o<strong>de</strong>r körperlich Behin<strong>de</strong>rte, Rehabilitationseinrichtungen,<br />

Alten- und Altenpflegeheime, Mobile<br />

Soziale Hilfsdienste für Alte und Behin<strong>de</strong>rte, Jugen<strong>de</strong>inrichtungen,<br />

Kirchengemein<strong>de</strong>n, Krankentransport<br />

und Rettungsdienst, ambulante Betreuung<br />

von alten, kranken und hilfsbedürftigen Menschen,<br />

Einzelbetreuung von Schwerstbehin<strong>de</strong>rten, Einrichtungen<br />

im Umweltschutz, Naturschutz und in <strong>de</strong>r<br />

Landschaftspflege.<br />

Beschäftigungsstellen müssen vom Bun<strong>de</strong>samt für<br />

<strong>de</strong>n Zivildienst, 50964 Köln, beson<strong>de</strong>rs anerkannt<br />

wer<strong>de</strong>n. Voraussetzungen für die Anerkennung sind<br />

insbeson<strong>de</strong>re, daß die Beschäftigungsstelle<br />

• die Gewähr dafür bietet, daß die Dienstleisten<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>m Wesen <strong>de</strong>s Zivildienstes entsprechend beschäftigt,<br />

geleitet und betreut wer<strong>de</strong>n,<br />

• sich bereit erklärt, Beauftragten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>samtes Einblick in die Gesamttätigkeit<br />

<strong>de</strong>r Dienstleisten<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren einzelne<br />

Aufgaben zu gewähren sowie <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

bei <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung verausgabter<br />

Bun<strong>de</strong>smittel uneingeschränkt zu unterstützen.<br />

Die Beschäftigung <strong>de</strong>s Zivildienstleisten<strong>de</strong>n muß auslastend<br />

sein; insbeson<strong>de</strong>re darf die Belastung <strong>de</strong>s Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />

nicht zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung<br />

im Vergleich zu an<strong>de</strong>ren Dienstleisten<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n Wehrdienstleisten<strong>de</strong>n führen.<br />

In <strong>de</strong>r Einrichtung muß genügend Personal vorhan<strong>de</strong>n<br />

sein, so daß die ständige Beaufsichtigung und<br />

Betreuung <strong>de</strong>r Dienstleisten<strong>de</strong>n gewährleistet ist.<br />

Der Anerkennungsantrag ist vom Rechtsträger <strong>de</strong>r<br />

Einrichtung über die zuständige Verwaltungsstelle zu<br />

stellen. Für je<strong>de</strong> organisatorisch unterschiedliche o<strong>de</strong>r<br />

räumlich getrennte Einrichtung, in <strong>de</strong>r Zivildienst geleistet<br />

wer<strong>de</strong>n soll, muß <strong>de</strong>r Träger geson<strong>de</strong>rte Anträge<br />

stellen.<br />

Die Anerkennung wird nicht von <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

einer Min<strong>de</strong>stzahl von Dienstpflichtigen abhängig gemacht.<br />

Antragsformulare und Unterlagen sind bei <strong>de</strong>n Verwaltungsstellen<br />

für <strong>de</strong>n Zivildienst <strong>de</strong>r Verbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

freien Wohlfahrtspflege o<strong>de</strong>r beim Bun<strong>de</strong>samt anzufor<strong>de</strong>rn.<br />

Zuweisung von Zivildienstpflichtigen<br />

Nach Anerkennung als Beschäftigungsstelle wer<strong>de</strong>n<br />

dieser die Dienstpflichtigen vom Bun<strong>de</strong>samt in <strong>de</strong>r<br />

Regel für die Dauer <strong>de</strong>r vollen Dienstzeit zugewiesen.<br />

Ausnahme: Dienstpflichtige, die während ihres Wehrdienstes<br />

o<strong>de</strong>r danach als Kriegsdienstverweigerer anerkannt<br />

wor<strong>de</strong>n sind und <strong>de</strong>ren bereits abgeleistete<br />

Wehrdienstzeit auf <strong>de</strong>n Zivildienst angerechnet wird.<br />

In diesem Falle ist die Zuweisung auf die restliche<br />

Dienstzeit beschränkt.<br />

Wünsche hinsichtlich <strong>de</strong>r Einberufung eines bestimmten<br />

Dienstpflichtigen können in Zusammenarbeit mit<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Verwaltungsstelle berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn sie <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>samt rechtzeitig vorliegen.<br />

Dienstpflichtige können nicht einer anerkannten Beschäftigungsstelle<br />

zugewiesen wer<strong>de</strong>n, wenn sie bei<br />

dieser o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung <strong>de</strong>sselben Trägers<br />

vor ihrer Einberufung tätig waren o<strong>de</strong>r nahe Angehörige<br />

dort tätig sind.<br />

Unterkunft und Verpflegung <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />

Die Dienstleisten<strong>de</strong>n sollen in einer Gemeinschaftsunterkunft<br />

in <strong>de</strong>r Beschäftigungsstelle untergebracht<br />

wer<strong>de</strong>n (1- bis 4-Bett-Zimmer mit Schränken, Tischen,<br />

Stühlen). Es können bis zu vier Dienstleisten<strong>de</strong> in einem<br />

Zimmer wohnen, wenn das Zimmer 4,5 bis 6,75<br />

qm Wohnfläche je Bett aufweist. Es soll ein Gemeinschaftsraum<br />

zur Verfügung stehen (<strong>de</strong>r für das übrige<br />

Personal vorhan<strong>de</strong>ne kann mitbenutzt wer<strong>de</strong>n).<br />

Sind keine Unterkünfte vorhan<strong>de</strong>n, können im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r verfügbaren Haushaltsmittel und bei Vorliegen<br />

<strong>de</strong>r gefor<strong>de</strong>rten Voraussetzungen Zuwendungen<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s für entsprechen<strong>de</strong> Maßnahmen zur Gestellung<br />

von Unterkünften gewährt wer<strong>de</strong>n. Antragsformulare<br />

und Richtlinien sind beim Bun<strong>de</strong>samt anzufor<strong>de</strong>rn.<br />

I 1-508.DOC - 02.2000


Wenn Unterkünfte nicht zur Verfügung stehen, kann<br />

das Bun<strong>de</strong>samt unter bestimmten Voraussetzungen<br />

bei <strong>de</strong>n Dienstleisten<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Anordnung zum<br />

Wohnen in dienstlicher Unterkunft absehen. Eine Zuteilung<br />

von Dienstpflichtigen ist in diesem Fall jedoch<br />

nur möglich, wenn <strong>de</strong>r Dienstpflichtige in <strong>de</strong>r Nähe <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigungsstelle wohnt und die Dienststelle die<br />

anfallen<strong>de</strong>n Miet- und Fahrkosten <strong>de</strong>s Dienstleisten<strong>de</strong>n<br />

trägt.<br />

Den Dienstleisten<strong>de</strong>n ist grundsätzlich eine ganztägige<br />

ausreichen<strong>de</strong> Verpflegung in natura zu gewähren.<br />

Beschäftigung <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />

Dienstleisten<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m Bedarf <strong>de</strong>r Beschäftigungsstelle<br />

entsprechend ihrer geistigen und<br />

körperlichen Eignung unter Berücksichtigung ihres beruflichen<br />

Wer<strong>de</strong>ganges im Rahmen <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Möglichkeiten beschäftigt. Die Beschäftigungsstelle<br />

kann die Dienstleisten<strong>de</strong>n nur zu Arbeiten heranziehen,<br />

die im Rahmen <strong>de</strong>r Tätigkeitsbereiche liegen, die<br />

im Anerkennungsbescheid ausdrücklich anerkannt<br />

wur<strong>de</strong>n (Pflegehilfs- und Betreuungsdienste, handwerkliche<br />

Tätigkeiten, gärtnerische und landwirtschaftliche<br />

Tätigkeiten, Versorgungstätigkeiten, Tätigkeiten<br />

im Umweltschutz, Kraftfahrdienste, Tätigkeiten im<br />

Krankentransport und Rettungsdienst, individuelle<br />

Schwerstbehin<strong>de</strong>rtenbetreuung, Mobiler Sozialer<br />

Hilfsdienst).<br />

Die Arbeitszeit <strong>de</strong>r Dienstleisten<strong>de</strong>n entspricht <strong>de</strong>rjenigen,<br />

die für vergleichbare hauptamtliche Beschäftigte<br />

gilt. Soweit Regelungen für vergleichbare Beschäftigte<br />

fehlen, fin<strong>de</strong>n die für Bun<strong>de</strong>sbeamte gelten<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechen<strong>de</strong><br />

Anwendung.<br />

Die Dienstleisten<strong>de</strong>n sind verpflichtet, Weisungen <strong>de</strong>s<br />

Leiters <strong>de</strong>r Beschäftigungsstelle und sonstiger zu<br />

Vorgesetzten bestimmte Personen zu befolgen.<br />

Einführungsdienst <strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />

Die Dienstleisten<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n zu Beginn ihres Dienstes<br />

in Lehrgängen<br />

• über Wesen und Aufgaben <strong>de</strong>s Zivildienstes sowie<br />

über Rechte und Pflichten als Dienstleisten<strong>de</strong> unterrichtet,<br />

• über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet und<br />

• in die Tätigkeit eingeführt, für die sie vorgesehen<br />

sind.<br />

Einweisungsdienst<br />

Darüber hinaus wer<strong>de</strong>n die Dienstleisten<strong>de</strong>n zu Beginn<br />

ihres Dienstes in ihrer Beschäftigungsstelle in die<br />

Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen<br />

(Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind <strong>de</strong>m<br />

Dienstleisten<strong>de</strong>n die Kenntnisse und Fertigkeiten zu<br />

vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen.<br />

Kostenerstattungsverfahren<br />

Die Beschäftigungsstellen sorgen auf ihre Kosten für<br />

Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung <strong>de</strong>r<br />

Dienstleisten<strong>de</strong>n. Sie tragen die ihnen aus <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

<strong>de</strong>r Dienstleisten<strong>de</strong>n entstehen<strong>de</strong>n Verwaltungskosten.<br />

Die Beschäftigungsstellen zahlen für <strong>de</strong>n Bund <strong>de</strong>n<br />

Dienstleisten<strong>de</strong>n die diesen zustehen<strong>de</strong>n Geldbezüge.<br />

Den Beschäftigungsstellen wird <strong>de</strong>r Aufwand für<br />

die Geldbezüge vierteljährlich nachträglich erstattet;<br />

das Bun<strong>de</strong>sministerium für Familie, Senioren, Frauen<br />

und Jugend legt im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

<strong>de</strong>r Finanzen für die Erstattung einheitlich<br />

Pauschalbeträge fest.<br />

Den Beschäftigungsstellen können Zuschüsse zur<br />

Entlastung vom Aufwand für Verpflegung und Arbeitskleidung<br />

<strong>de</strong>r Dienstleisten<strong>de</strong>n gewährt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn und soweit dies erfor<strong>de</strong>rlich ist, um für <strong>de</strong>n Zivildienst<br />

nach Art <strong>de</strong>r Beschäftigung beson<strong>de</strong>rs geeignete<br />

Zivildienstplätze zu erhalten.<br />

Die Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt wer<strong>de</strong>n,<br />

als <strong>de</strong>r Haushaltsplan hierfür Mittel zur Verfügung<br />

stellt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

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