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Bodenrecht und Bodenordnung in der Entwicklungszusammenarbeit

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<strong>Bodenrecht</strong>ssysteme basieren weltweit auf Werten <strong>und</strong> Normen. Sie können nicht<br />

von ihrem sozialen <strong>und</strong> kulturellen Kontext getrennt werden. Deshalb basiert <strong>der</strong><br />

Orientierungsrahmen auf vier Pr<strong>in</strong>zipien, die auch als Maßstab für die Bewertung<br />

real existieren<strong>der</strong> <strong>Bodenordnung</strong>en bzw. <strong>der</strong>en Reformen dienen:<br />

1. Rechtssicherheit,<br />

2. Rechtstaatlichkeit <strong>und</strong> Menschenrechte,<br />

3. Politische Partizipation <strong>der</strong> Bevölkerung <strong>in</strong> Landfragen,<br />

4. Def<strong>in</strong>ition von Eigentum <strong>in</strong> marktwirtschaftlichen Systemen.<br />

Rechtssicherheit ist e<strong>in</strong>e zentrale Vorbed<strong>in</strong>gung für kalkulierbare Risiken im<br />

<strong>in</strong>dividuellen Entscheidungsprozeß. Sie erfor<strong>der</strong>t e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige, klare, Vertrauen<br />

schaffende <strong>und</strong> berechenbare Gesetzgebung, um Landtransfers <strong>und</strong> Landnutzung<br />

zu regeln sowie die <strong>in</strong>stitutionalisierte Durchsetzung von Rechtsansprüchen an Land<br />

<strong>in</strong> Konfliktsituationen <strong>und</strong> die Beschränkung <strong>und</strong> Berechenbarkeit staatlichen<br />

Handelns.<br />

Rechtstaatlichkeit be<strong>in</strong>haltet Achtung <strong>der</strong> Verfassung e<strong>in</strong>es Landes, <strong>der</strong><br />

Menschenrechte <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gewaltenteilung basierend auf e<strong>in</strong>em unabhängigen<br />

parlamentarischen System; sie umfaßt e<strong>in</strong>e Judikative <strong>und</strong> Gerichte, die<br />

ausschließlich dem Gesetz verpflichtet s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> selbstverständlich auch die<br />

Respektierung von autochthonen Rechtssysteme. Wie die Erfahrungen aus <strong>der</strong><br />

Geschichte <strong>in</strong> Europa klar demonstrieren, ist die öffentliche Diskussionen über die<br />

Gesetzgebung unabd<strong>in</strong>gbar für die allgeme<strong>in</strong>e Akzeptanz neuer<br />

<strong>Bodenrecht</strong>ssysteme. Jedes neues Gesetz wird nur dann die nötige Anerkennung<br />

f<strong>in</strong>den, wenn es m<strong>in</strong>destens so differenziert wie die überkommenen Regelungen ist.<br />

Ohne die Partizipation jener, die von bodenrechtlichen Verän<strong>der</strong>ungen betroffen<br />

s<strong>in</strong>d, können <strong>in</strong>digene Institutionen <strong>und</strong> lokales Wissen nicht <strong>in</strong> den Prozeß des<br />

Wandels <strong>in</strong>tegriert werden <strong>und</strong> werden die Verän<strong>der</strong>ungen nie auf Akzeptanz <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Bevölkerung stoßen. Stärkere Partizipation muß Hand <strong>in</strong> Hand gehen mit<br />

Dezentralisierung <strong>und</strong> verstärkter Anwendung des Subsidiaritätspr<strong>in</strong>zips. Nur<br />

Partizipation kann sicherstellen, daß rechtliche Reformen auch die Komplexität <strong>der</strong><br />

existierenden ökonomischen <strong>und</strong> sozialen Textur wi<strong>der</strong>spiegeln.<br />

In <strong>der</strong> Vergangenheit wurde die Def<strong>in</strong>ition von Eigentum als e<strong>in</strong> f<strong>und</strong>amentales<br />

Unterscheidungskriterium zwischen markt- <strong>und</strong> planwirtschaftlichen Wirtschaftssystemen<br />

festgemacht. Vom rechtlichen Standpunkt aus ist Eigentum universell zu<br />

def<strong>in</strong>ieren <strong>und</strong> nicht bezogen se<strong>in</strong> auf verschiedene Subjekte (Individuum, Staat,<br />

Geme<strong>in</strong>de, Stiftung). Eigentum muß allen Marktteilnehmern verfügbar se<strong>in</strong>, den<br />

Staat <strong>in</strong>begriffen. Eigentum sollte deshalb niemals mit Privatisierung verwechselt<br />

werden. Sie stellt nur e<strong>in</strong>e Form des Landtransfers unter mehreren dar (nämlich vom<br />

Staat an private Akteure). Eigentum kann nur im Zusammenspiel mit an<strong>der</strong>en<br />

Rechtskörpern, beispielsweise dem Vertragsrecht, dem Familien- <strong>und</strong> Erbrecht,<br />

dem Steuer- <strong>und</strong> dem Wasserrecht übertragen werden. Persönliches Eigentum<br />

sollte zudem nicht zum Ende staatlicher Aktivitäten führen: denn <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

Bodeneigentum ist sozialer Verantwortlichkeit <strong>und</strong> E<strong>in</strong>schränkungen unterworfen.<br />

(Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Gr<strong>und</strong>gesetz, § 14,2).<br />

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