Logano S161 und S261 - Buderus
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9 Montage<br />
9.2.2 Aufstellen von Feuerstätten<br />
Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden<br />
• in Treppenräumen, außer in Häusern mit nicht mehr als<br />
zwei Wohnungen<br />
• in notwendigen Fluren<br />
• in Garagen.<br />
Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen<br />
<strong>und</strong> von Einbaumöbeln so weit entfernt oder so<br />
abgeschirmt sein, dass an diesen bei Kesselnennleistung<br />
der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C<br />
auftreten können. Andernfalls muss ein Abstand von mindestens<br />
40 cm eingehalten werden.<br />
Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste<br />
Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen<br />
durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu<br />
schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens<br />
50 cm <strong>und</strong> seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung<br />
hinaus erstrecken.<br />
Räume mit luftabsaugenden Anlagen<br />
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen mit<br />
luftabsaugenden Anlagen nur dann aufgestellt werden,<br />
wenn<br />
• ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten <strong>und</strong> der<br />
luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen<br />
verhindert wird<br />
• die Abgasführung durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen<br />
überwacht wird<br />
• die Abgase über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt<br />
werden oder sichergestellt ist, dass durch diese<br />
Anlagen kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.<br />
Bei Aufstellung eines Festbrennstoff-Kessels mit einem<br />
raumluftabhängigen bodenstehenden oder wandhängenden<br />
Gebläsekessel ist auf eine ausreichende Zuluftzufuhr<br />
zu achten.<br />
Heizräume<br />
Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Kesselnennleistung<br />
von mehr als 50 kW dürfen nur in Heizräumen<br />
aufgestellt werden. Die Heizräume dürfen nicht anderweitig<br />
genutzt werden <strong>und</strong> mit Aufenthaltsräumen nicht in<br />
unmittelbarer Verbindung stehen.<br />
Weitere Anforderungen an Heizräume siehe MuFeuVO.<br />
Abgasanlage<br />
Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen<br />
in Schornsteine eingeleitet werden. Nähere Angaben<br />
dazu � Kapitel 10.<br />
Brennstofflagerung in Brennstoff-Lagerräumen<br />
Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen feste Brennstoffe<br />
in einer Menge von mehr als 15000 kg (außer Pellets<br />
mit maximal 10000 l) nur in Brennstoff-Lagerräumen<br />
gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt<br />
werden dürfen.<br />
Festbrennstoff-Kessel <strong>Logano</strong> <strong>S161</strong> <strong>und</strong> <strong>S261</strong> – 6 720 643 872 (2011/09)