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Logano S161 und S261 - Buderus

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90<br />

9 Montage<br />

9.2.2 Aufstellen von Feuerstätten<br />

Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden<br />

• in Treppenräumen, außer in Häusern mit nicht mehr als<br />

zwei Wohnungen<br />

• in notwendigen Fluren<br />

• in Garagen.<br />

Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen<br />

<strong>und</strong> von Einbaumöbeln so weit entfernt oder so<br />

abgeschirmt sein, dass an diesen bei Kesselnennleistung<br />

der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C<br />

auftreten können. Andernfalls muss ein Abstand von mindestens<br />

40 cm eingehalten werden.<br />

Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste<br />

Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen<br />

durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu<br />

schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens<br />

50 cm <strong>und</strong> seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung<br />

hinaus erstrecken.<br />

Räume mit luftabsaugenden Anlagen<br />

Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen mit<br />

luftabsaugenden Anlagen nur dann aufgestellt werden,<br />

wenn<br />

• ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten <strong>und</strong> der<br />

luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen<br />

verhindert wird<br />

• die Abgasführung durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen<br />

überwacht wird<br />

• die Abgase über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt<br />

werden oder sichergestellt ist, dass durch diese<br />

Anlagen kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.<br />

Bei Aufstellung eines Festbrennstoff-Kessels mit einem<br />

raumluftabhängigen bodenstehenden oder wandhängenden<br />

Gebläsekessel ist auf eine ausreichende Zuluftzufuhr<br />

zu achten.<br />

Heizräume<br />

Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Kesselnennleistung<br />

von mehr als 50 kW dürfen nur in Heizräumen<br />

aufgestellt werden. Die Heizräume dürfen nicht anderweitig<br />

genutzt werden <strong>und</strong> mit Aufenthaltsräumen nicht in<br />

unmittelbarer Verbindung stehen.<br />

Weitere Anforderungen an Heizräume siehe MuFeuVO.<br />

Abgasanlage<br />

Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen<br />

in Schornsteine eingeleitet werden. Nähere Angaben<br />

dazu � Kapitel 10.<br />

Brennstofflagerung in Brennstoff-Lagerräumen<br />

Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen feste Brennstoffe<br />

in einer Menge von mehr als 15000 kg (außer Pellets<br />

mit maximal 10000 l) nur in Brennstoff-Lagerräumen<br />

gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt<br />

werden dürfen.<br />

Festbrennstoff-Kessel <strong>Logano</strong> <strong>S161</strong> <strong>und</strong> <strong>S261</strong> – 6 720 643 872 (2011/09)

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