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Lehr- und Rahmenplan - Franziska Schervier Altenhilfe

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1<br />

1 Vorgaben für die <strong>Lehr</strong>planarbeit<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Gr<strong>und</strong>lage für diesen <strong>Lehr</strong>plan bilden<br />

<br />

das Altenpflegegesetz vom 25. August 2003 (BGBl. I S.1690),<br />

die Altenpflege-Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsverordnung vom 26. November 2002,<br />

<br />

die Landesverordnung zur Ausführung des Altenpflegegesetzes vom 22. Juni 2004 in<br />

ihrer letzten Fassung.<br />

Mit dem erfolgreichen Absolvieren der Abschlussprüfung am Ende des 3. Ausbildungsjahres<br />

wird die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung<br />

„Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ zu führen (§1 AltPflG).<br />

Der erfolgreiche Abschluss berechtigt zu einem Studium an Fachhochschulen in Rheinland-<br />

Pfalz (§ 11 Abs.7 SchulG). 1<br />

Die Fachschülerinnen <strong>und</strong> Fachschüler, die nach einer beruflichen Erstausbildung den Bildungsgang<br />

besucht, ihn erfolgreich abgeschlossen, am Ergänzungsunterricht teilgenommen<br />

<strong>und</strong> die Fachhochschulreifeprüfung bestanden haben, sind zu einem b<strong>und</strong>esweiten Studium<br />

an einer Fachhochschule berechtigt.<br />

1 KMK-Beschluss vom 05.06.1998 i. d. F. vom 22.10.1999 findet Berücksichtigung.

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