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der ARGE Bau wurden Entscheidungshilfen für die Verlängerung<br />
von Ausführungsgenehmigungen erarbeitet. Darauf aufbauend<br />
ist es möglich Verlängerungen unter Vorbehalt von<br />
Nebenbestimmungen zu erlangen.<br />
Der Aufbau der Konstruktion ist vor Beginn der unteren Bauaufsichtbehörde<br />
mitzuteilen. In der Regel findet bei jedem<br />
Aufbau eine Gebrauchsabnahme durch einen Baukontrolleur<br />
statt, die im Prüfbuch vermerkt wird.<br />
Einmalige Konstruktionen die nach MBO keiner Genehmigung<br />
bedürfen sind: “bauliche Anlagen, die für höchstens drei<br />
Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände<br />
errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten.“<br />
„Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßen,-<br />
Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten.“<br />
Die letzte Formulierung ist etwas schwammig, und bei<br />
Nachfrage beim Bauordnungsamt kommt man dann eigentlich<br />
zur gleichen Verfahrensweise wie bei genehmigungspflichtigen<br />
Bauten.<br />
Für alle anderen einmaligen Konstruktionen ist dann bei dem<br />
örtlich zuständigen Bauordnungsamt, formal gesehen, eine<br />
Baugenehmigung zu beantragen. In der Regel wird aber kein<br />
Bauantrag wie für ein permanentes Bauwerk gestellt, sondern<br />
es wird mit der Baubehörde abgestimmt, welche Unterlagen<br />
einzureichen sind, und welche Auflagen zu beachten sind. In<br />
der Regel genügt bei kleineren Bauwerken, die nicht in Fluchtund<br />
Rettungswege eingreifen, ein Standsicherheitsnachweis,<br />
der gegebenenfalls noch geprüft werden muss. Bei größeren<br />
oder komplexeren Bauwerken steigen die Anforderungen.<br />
Eine enge Absprache mit den zuständigen Baubehörden ist<br />
hier unerlässlich.<br />
Prüfämter für Fliegende Bauten und Prüfingenieure<br />
Handelt es sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegenden<br />
Bau, wird in den Bauordnungen der Länder geregelt, dass<br />
eine durch ein Prüfamt für Fliegende Bauten geprüfte statische<br />
Berechnung vorliegen muss. Die zugelassenen Prüfämter<br />
sind in der Regel auf die Technischen Überwachungs-Vereine<br />
ausgelagert worden.<br />
Für Konstruktionen bei einmaligen Aufbauten, bei denen vom<br />
Bauordnungsamt die Vorlage einer geprüften Statik gefordert<br />
wird, hat die Prüfung durch Prüfingenieure mit einer passenden<br />
Prüflizenz zu erfolgen. Die Prüflizenz richtet sich dabei<br />
nach den wesentlichen verwendeten Baumaterialien. (i.d.R.<br />
Prüfingenieur für Stahlbau). Eine kurze Absprache mit dem<br />
Bauordnungsamt über die Wahl des Prüfingenieurs ist dabei<br />
unbedingt zu empfehlen.<br />
Genehmigungsbehörden<br />
Diese sind bei „Fliegenden Bauten“ je nach Bundesland verschieden.<br />
Maßgebend ist dabei das Bundesland, in dem der<br />
Betreiber seinen Firmensitz hat (nicht in dem der Fliegende<br />
Bau aufgestellt wird). Kommt der Betreiber aus dem Ausland,<br />
ist laut MBO die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich<br />
der Fliegende Bau erstmals aufgestellt werden soll, de<br />
facto kann der Betreiber sich aussuchen, an welche Bauaufsichtsbehörde<br />
er sich wendet.<br />
In einigen Bundesländern sind die Genehmigungsbehörden<br />
auf die Technischen Überwachungsvereine ausgelagert worden<br />
(z.B. in Bayern und Baden-Württemberg). In anderen Bundesländern<br />
sind die Genehmigungsbehörden auf einzelne<br />
Bauämter konzentriert, die bestimmte Bezirke abdecken (z.B.<br />
in NRW).<br />
Eine Liste mit zuständigen Genehmigungsbehörden und zugelassenen<br />
Prüfämtern bzw. Prüfstatikern kann über unsere<br />
Internet-Seiten heruntergeladen werden.<br />
Bei einmaligen Aufbauten ist das örtliche Bauordnungsamt<br />
zuständig.<br />
Ablaufschema für Konstruktionen die unter das Baurecht fallen<br />
Konstruktionen die mehrfach<br />
aufgestellt werden<br />
Konstruktionen<br />
für einmaligen Aufbau<br />
Fliegender Bau<br />
Genehmigungsfrei sind:<br />
Genehmigungspflichtig:<br />
Genehmigungsfrei sind:<br />
Genehmigungspflichtig:<br />
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu<br />
5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von<br />
Besuchern betreten zu werden.<br />
Bühnen, einschließlich Überdachungen<br />
und sonstigen Aufbauten mit einer<br />
Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis<br />
zu 100 m 2 und einer Fußbodenhöhe bis<br />
zu 1,50 m.<br />
Zelte, mit einer Grundfläche bis zu<br />
75 m 2 .<br />
Ausführungsgenehmigung in Form<br />
eines Prüfbuchs, zu beantragen bei der<br />
zuständigen Behörde (je nach Bundesland<br />
verschieden), gilt dann befristet<br />
aber Bundesweit.<br />
Bauliche Anlagen, die für höchstens drei<br />
Monate auf genehmigten Messe,- und<br />
Ausstellungsgelände errichtet werden,<br />
ausgenommen Fliegende Bauten.<br />
Verkaufsstände und andere bauliche<br />
Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten<br />
und Märkten, ausgenommen Fliegende<br />
Bauten.<br />
Art und Umfang über die einzureichenden<br />
Unterlagen. Auflagen sollten mit<br />
dem Bauamt abgestimmt werden.<br />
Betreiber muss gewährleisten, dass<br />
seine Konstruktion den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik entspricht.<br />
Nachweis in der Regel nur über statische<br />
Berechnung möglich.<br />
Für die Erteilung eines Prüfbuchs sind<br />
erforderlich:<br />
Statische Berechnung die durch ein<br />
Prüfamt für fliegende Bauten geprüft<br />
wurde.<br />
• Bauabnahme<br />
• Konstruktionszeichnungen<br />
• Betriebsbeschreibung<br />
Betreiber muss gewährleisten, dass<br />
seine Konstruktion den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik entspricht.<br />
Nachweis in der Regel nur über statische<br />
Berechnung möglich.<br />
Mindestens wird der Nachweis einer statischen<br />
Berechnung gefordert - in der<br />
Regel in gepfüfter Form.<br />
Prüfung kann durch Prüfämter für fliegende<br />
Bauten oder auch durch Prüfingenieure<br />
erfolgen.<br />
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