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der ARGE Bau wurden Entscheidungshilfen für die Verlängerung<br />

von Ausführungsgenehmigungen erarbeitet. Darauf aufbauend<br />

ist es möglich Verlängerungen unter Vorbehalt von<br />

Nebenbestimmungen zu erlangen.<br />

Der Aufbau der Konstruktion ist vor Beginn der unteren Bauaufsichtbehörde<br />

mitzuteilen. In der Regel findet bei jedem<br />

Aufbau eine Gebrauchsabnahme durch einen Baukontrolleur<br />

statt, die im Prüfbuch vermerkt wird.<br />

Einmalige Konstruktionen die nach MBO keiner Genehmigung<br />

bedürfen sind: “bauliche Anlagen, die für höchstens drei<br />

Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände<br />

errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten.“<br />

„Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßen,-<br />

Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten.“<br />

Die letzte Formulierung ist etwas schwammig, und bei<br />

Nachfrage beim Bauordnungsamt kommt man dann eigentlich<br />

zur gleichen Verfahrensweise wie bei genehmigungspflichtigen<br />

Bauten.<br />

Für alle anderen einmaligen Konstruktionen ist dann bei dem<br />

örtlich zuständigen Bauordnungsamt, formal gesehen, eine<br />

Baugenehmigung zu beantragen. In der Regel wird aber kein<br />

Bauantrag wie für ein permanentes Bauwerk gestellt, sondern<br />

es wird mit der Baubehörde abgestimmt, welche Unterlagen<br />

einzureichen sind, und welche Auflagen zu beachten sind. In<br />

der Regel genügt bei kleineren Bauwerken, die nicht in Fluchtund<br />

Rettungswege eingreifen, ein Standsicherheitsnachweis,<br />

der gegebenenfalls noch geprüft werden muss. Bei größeren<br />

oder komplexeren Bauwerken steigen die Anforderungen.<br />

Eine enge Absprache mit den zuständigen Baubehörden ist<br />

hier unerlässlich.<br />

Prüfämter für Fliegende Bauten und Prüfingenieure<br />

Handelt es sich um einen genehmigungspflichtigen Fliegenden<br />

Bau, wird in den Bauordnungen der Länder geregelt, dass<br />

eine durch ein Prüfamt für Fliegende Bauten geprüfte statische<br />

Berechnung vorliegen muss. Die zugelassenen Prüfämter<br />

sind in der Regel auf die Technischen Überwachungs-Vereine<br />

ausgelagert worden.<br />

Für Konstruktionen bei einmaligen Aufbauten, bei denen vom<br />

Bauordnungsamt die Vorlage einer geprüften Statik gefordert<br />

wird, hat die Prüfung durch Prüfingenieure mit einer passenden<br />

Prüflizenz zu erfolgen. Die Prüflizenz richtet sich dabei<br />

nach den wesentlichen verwendeten Baumaterialien. (i.d.R.<br />

Prüfingenieur für Stahlbau). Eine kurze Absprache mit dem<br />

Bauordnungsamt über die Wahl des Prüfingenieurs ist dabei<br />

unbedingt zu empfehlen.<br />

Genehmigungsbehörden<br />

Diese sind bei „Fliegenden Bauten“ je nach Bundesland verschieden.<br />

Maßgebend ist dabei das Bundesland, in dem der<br />

Betreiber seinen Firmensitz hat (nicht in dem der Fliegende<br />

Bau aufgestellt wird). Kommt der Betreiber aus dem Ausland,<br />

ist laut MBO die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich<br />

der Fliegende Bau erstmals aufgestellt werden soll, de<br />

facto kann der Betreiber sich aussuchen, an welche Bauaufsichtsbehörde<br />

er sich wendet.<br />

In einigen Bundesländern sind die Genehmigungsbehörden<br />

auf die Technischen Überwachungsvereine ausgelagert worden<br />

(z.B. in Bayern und Baden-Württemberg). In anderen Bundesländern<br />

sind die Genehmigungsbehörden auf einzelne<br />

Bauämter konzentriert, die bestimmte Bezirke abdecken (z.B.<br />

in NRW).<br />

Eine Liste mit zuständigen Genehmigungsbehörden und zugelassenen<br />

Prüfämtern bzw. Prüfstatikern kann über unsere<br />

Internet-Seiten heruntergeladen werden.<br />

Bei einmaligen Aufbauten ist das örtliche Bauordnungsamt<br />

zuständig.<br />

Ablaufschema für Konstruktionen die unter das Baurecht fallen<br />

Konstruktionen die mehrfach<br />

aufgestellt werden<br />

Konstruktionen<br />

für einmaligen Aufbau<br />

Fliegender Bau<br />

Genehmigungsfrei sind:<br />

Genehmigungspflichtig:<br />

Genehmigungsfrei sind:<br />

Genehmigungspflichtig:<br />

Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu<br />

5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von<br />

Besuchern betreten zu werden.<br />

Bühnen, einschließlich Überdachungen<br />

und sonstigen Aufbauten mit einer<br />

Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis<br />

zu 100 m 2 und einer Fußbodenhöhe bis<br />

zu 1,50 m.<br />

Zelte, mit einer Grundfläche bis zu<br />

75 m 2 .<br />

Ausführungsgenehmigung in Form<br />

eines Prüfbuchs, zu beantragen bei der<br />

zuständigen Behörde (je nach Bundesland<br />

verschieden), gilt dann befristet<br />

aber Bundesweit.<br />

Bauliche Anlagen, die für höchstens drei<br />

Monate auf genehmigten Messe,- und<br />

Ausstellungsgelände errichtet werden,<br />

ausgenommen Fliegende Bauten.<br />

Verkaufsstände und andere bauliche<br />

Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten<br />

und Märkten, ausgenommen Fliegende<br />

Bauten.<br />

Art und Umfang über die einzureichenden<br />

Unterlagen. Auflagen sollten mit<br />

dem Bauamt abgestimmt werden.<br />

Betreiber muss gewährleisten, dass<br />

seine Konstruktion den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik entspricht.<br />

Nachweis in der Regel nur über statische<br />

Berechnung möglich.<br />

Für die Erteilung eines Prüfbuchs sind<br />

erforderlich:<br />

Statische Berechnung die durch ein<br />

Prüfamt für fliegende Bauten geprüft<br />

wurde.<br />

• Bauabnahme<br />

• Konstruktionszeichnungen<br />

• Betriebsbeschreibung<br />

Betreiber muss gewährleisten, dass<br />

seine Konstruktion den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik entspricht.<br />

Nachweis in der Regel nur über statische<br />

Berechnung möglich.<br />

Mindestens wird der Nachweis einer statischen<br />

Berechnung gefordert - in der<br />

Regel in gepfüfter Form.<br />

Prüfung kann durch Prüfämter für fliegende<br />

Bauten oder auch durch Prüfingenieure<br />

erfolgen.<br />

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