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PK - KI FC FM SQ - SQ... BK TM Pluso - Ilme

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Auswahlhilfe für Stecker, Steckdosen und Gehäuse für Steckdosenverteiler<br />

Einsatz in Elektroanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen<br />

Die ab dem 1.7.2003 an explosionsgefährdeten Bereichen durch vorhandenes Gas, Dämpfe, Nebel und gefährlichen Staub (ausschließlich Gruben) in Betrieb genommenen<br />

Elektroanlagen müssen der europäischen Richtlinie 99/92/EU (auch ATEX 137) entsprechen. Sie umfasst den sogenannten „sozialen“ Teil der Richtlinien ATEX 1) , die in der<br />

Rahmenvorschrift 89/391/EU über die Sicherheit der Arbeiter auf dem Arbeitsplatz übernommen wurde. Gemäß dieser Richtlinie (Art. 8) muss der Arbeitsgeber unter anderem<br />

ein “Dokument für den Schutz gegen Explosionen” ausarbeiten und immer aktualisiert halten. Darin muss angegeben sein:<br />

- dass Explosionsrisiken festgestellt wurden;<br />

- welche Maßnahmen zur Vermeidung der Explosionsgefahr anzuwenden sind;<br />

- dass die Bereiche festgestellt und klassifiziert wurden (Tabelle A);<br />

- dass die Arbeitswerkzeuge für den Bereich angemessen und zweckmäßig einzusetzen und zu erhalten sind. Die Richtlinie gibt auch ihre Inkrafttretungszeiten an (Art. 9):<br />

Für bereits vorhandene Ausrüstungen werden ab dem 30.06.2003 die Mindestvorschriften des Anhangs II, Teil A angewandt; für die bereits am 30.06.2003 verwendeten<br />

Arbeitsbereiche müssen die Mindestvorschriften bis zum 30.06.2006 angepasst werden. Ausrüstungen, die nach dem 30.06.2003 erstanden wurden und neue Arbeitsplätze, in<br />

denen explosive Umgebungen entstehen können, müssen den Vorgaben des Anhangs II, Teil A + B 2) entsprechen. Die Richtlinie wird nicht für Arztpraxen, gasbetriebene Geräte,<br />

explosive Substanzen, Gruben, Verkehrsmittel für den Land-, See-, Fluss- und Flugtransport angewandt (nicht ausgeschlossen sind Fahrzeuge, die für den Einsatz in explosiven<br />

Umgebungen bestimmt sind). Die in den o. a. Bereichen zu installierenden Geräte müssen ab dem 1.07.2003 der Richtlinie 94/9/EU (auch ATEX 95) entsprechen. Sie wird<br />

für Schutzgeräte und -Systeme angewandt, die zur Verwendung in sehr explosionsgefährdeten Umgebungen (einschließlich Gruben) bestimmt sind.<br />

Vorgesehen sind zwei Gerätegruppen: Gruppe I für unterirdische Arbeiten in Gruben und in ihren Anlagen auf der Erdoberfläche (Grubengas und/oder brennbarer Staub);<br />

Gruppe II für alle anderen Bereiche. Für die Geräte der Gruppe I wurden im Anhang I der Richtlinie 94/9/EU die Kategorien M 1 und M 2 bestimmt, für die Geräte der Gruppe II<br />

hingegen drei Kategorien:<br />

- Geräte der Kategorie 1 (sehr hoher Schutzgrad - Zone 0 bzw. 20);<br />

- Geräte der Kategorie 2 (hoher Schutzgrad - Zone 1 bzw. 21);<br />

- Geräte der Kategorie 3 (normaler Schutzgrad - Zone 2 bzw. 22);<br />

Das vorher für den Verkauf freigegebene bzw. nach dem 30.06.2003 in Betrieb gesetzte Material muss daher gemäß dieser Richtlinie mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet und<br />

von der CE-Konformitätserklärung begleitet werden.<br />

Die italienische CEI Norm CEI 64-2 (1990-11, 4 . Ausgabe, Heft 1431) regelte vorwiegend die industriellen Anwendungen in explosionsgefährlichen Bereichen. Im Rahmen des<br />

europäischen Angleichungsprozesses dieser Norm wurden bis heute die folgenden europäischen Normen veröffentlicht:<br />

GEFAHRENBEREICHE DURCH BRENNBARES GAS ODER DÄMPFE (ehemalige Bereiche der Klasse C1 und C3)<br />

- EN 60079-10 „Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Umgebungen - Teil 10: Klassifizierung der Gefahrenbereiche“, die zur Klassifizierung der<br />

Gefahrenbereiche mit brennbaren Gasen bzw. Dämpfen gilt 3)<br />

- EN 60079-14 „Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Umgebungen - Teil 14: Elektroanlagen in gasexplosionsgefährdeten Bereichen (nicht Gruben)“, die für<br />

die Vorgaben hinsichtlich der Elektroanlagen in gasexplosionsgefährdeten Bereichen (nicht Gruben) gilt 4)<br />

GEFAHRENBEREICHE DURCH BRENNBAREN STAUB (ehemalige Bereiche der Klasse C2)<br />

- EN 50281-3 „Betriebsmittel für staubexplosionsgefährdete Umgebungen - Teil 3: Klassifizierung der Bereiche, in denen brennbarer Staub vorhanden ist bzw. sein könnte“, die<br />

seit dem 1.07.2003 für die ehemaligen Bereiche der Klasse C2 der italienischen Norm CEI 64-2 gilt 5)<br />

- EN 50281-1-2 „Elektrische Betriebsmittel für staubexplosionsgefährdete Umgebungen - Teil 1-2: Elektrische Betriebsmittel in Gehäusen, Installierung und Wartung“, die ab dem<br />

1.07.2003 endgültig in Kraft getreten ist 6)<br />

Diese Normen sind der erste Teil einer großen CENELEC Normsammlung über Elektroanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Zu ihnen gehören andere Normen über die<br />

Klassifizierung der Bereiche mit explosiven Umgebungen durch Explosivstoffe und die Normen über die Sicherheitsanforderungen der betreffenden Elektroanlagen, die derzeit<br />

von IEC und CENELEC ausgearbeitet werden.<br />

Insbesondere die Definition der Bereiche der Klassen C1 und C3 mit brennbaren Substanzen (ausschließlich des brennbaren Staubs der Klasse C2) und mit Explosivstoffen<br />

(Klasse C0), d. h. mit brennbaren Gasen bzw. Flüssigkeiten, ist am 1.01.1998 außer Kraft getreten: Die betreffenden Kapitel III und V der italienischen Norm CEI 64-2 wurden<br />

aufgehoben und durch die o. a. Norm EN 60079-10 ersetzt. Sie leitet die Klassifizierung in Bereiche ein, wobei die mengenmäßige Unterscheidung mit einer analytischen<br />

Bestimmung nach Emissionsgrad (drei Stufen: ständig, erste oder zweite Stufe) und nach Belüftungsniveau (drei Stufen: hoch, mittel oder niedrig, mit drei weiteren<br />

Verfügbarkeitsunterstufen: gut, angemessen oder schlecht) überholt wurde.<br />

Die Bestimmung der Bereichserweiterung erfolgt anhand von Anwendungsführern und mit Berechnungen.<br />

Bereich 0: Bereiche, in denen ständig bzw. für lange Zeiten eine gasexplosionsgefährdete Umgebung besteht.<br />

Bereich 1: Bereiche, in denen während des Normalbetriebs eine gasexplosionsgefährdete Umgebung besteht.<br />

Bereich 2: Bereiche, in denen keine gasexplosionsgefährdeten Umgebungen während des Normalbetriebs bzw. nur für selten und kurzweilig bestehen können.<br />

Die Norm EN 60079-14 hat die italienische Norm CEI 64-2 hinsichtlich der Anforderungen an die Elektroanlagen in Bereichen mit brennbarem Gas bzw. Flüssigkeiten ersetzt.<br />

Insbesondere hat sie zur Abschaffung am 30.11.1999 der Kapitel VII (AD-PE Anlagen), VIII (AD-SI Anlagen), IX (AD-I Anlagen), XI (AD-FE Anlagen), XIII (AD-S Anlagen) und<br />

somit auch zum Verschwinden der o. a. Elektroanlagen mit Schutzvorrichtung geführt, die in der italienischen Norm CEI 64-2 beschrieben und definiert waren. Die Norm EN<br />

50281-3 (2003-06, 1 . Ausgabe) hat außerdem zur Abschaffung des Kapitels V der italienischen Norm CEI 64-2 7) geführt. Die Norm EN 50281-1-2 (1999-09, 1 . Ausgabe) hat<br />

dann alle Teile der Kapitel I, II, VI, X, XII und XIV hinsichtlich der Vorgaben für die Bereiche mit brennbarem Staub (die ehemaligen Bereiche der Klasse C2) ersetzt. Von der italienischen<br />

Norm CEI 64-2 gelten daher nur noch die Kapitel I, II, VI, X, XII und XIV für die spezifischen Vorgaben bei Präsenz bzw. Entwicklung von Explosionsstoffen (Klasse<br />

C0) bis die betreffenden europäischen Normen eingeführt werden. Die Norm CEI 64-2/A wurde am 1.09.2001 durch die Veröffentlichung der Führer CEI 31-35 (2001-01, 2 .<br />

Ausgabe) und CEI 31-35/A (2001-01, 2 . Ausgabe) abgeschafft. In den ehemaligen C2 Bereichen sind daher keine Anlagen mit Betriebssicherheit mit AD-FT Beständigkeit (ehemaliges<br />

Kapitel XII) möglich.<br />

Ein Großteil der Bedingungen, die diese Installationslösungen zulassen, werden gemäß der neuen Klassifizierung der Bereiche als nicht explosiv (NE) klassifiziert.<br />

Aus diesem Grund sind keine besonderen Vorkehrungen für neue oder seit dem 30.06.2003 bestehende Anlagen erforderlich, da sie nach der neuen Richtlinie ATEX<br />

nicht als ehemalige Bereiche klassifiziert werden.<br />

Sollten sie hingegen nach der seit 1.07.2003 geltenden o.a. Richtlinie ATEX 137 (99/92/EU) als ehemalige Bereiche (z.B. Bereich 2 oder Bereich 22) klassifiziert werden, muss<br />

für neue Anlagen Elektromaterial der ehemaligen Kategorie 3 verwendet werden, während die bereits am 30.06.2003 bestehende Anlagen durch das betreffende Material mit<br />

ATEX Zertifikat bis zum 30.06.2006 angeglichen werden müssen. Für den Fall, dass die bestehenden und nach den Angaben der italienischen Norm CEI 64-2 ausgeführten<br />

Anlagen eine Sicherheitsstufe gemäß den Vorgaben der neuen Norm EN 60079-14 aufweisen, wird die Tabelle zur Wahl der Anlagenbauteile für AD-FT Anlagen mit den Angaben<br />

aus der CEI Norm 64-2 angeführt. Diese gilt ausschließlich für die Bereiche der Klasse C0 (mit explosiven Substanzen) und die späteren Normveröffentlichungen, welche die<br />

Kapitel I, II, VI, X, XII und XIV für die betreffenden Bereiche außer Kraft setzen.<br />

1) ATEX = Explosive Umgebungen (ATmosphere Explosive)<br />

2) Anhang II - Teil B = Wahlkriterien für die Gerätekategorie je nach der Klassifizierung des Bereichs: für Bereiche 0 bzw. 20 werden Geräte der Kategorie 1 gefordert, für die<br />

Bereiche 1 oder 21 werden hingegen Geräte der Kategorie 1 oder 2 gefordert und für die Bereiche 2 oder 22, Geräte der Kategorie 1, 2 oder 3.<br />

3) Die 1. Ausgabe 1996-10, die am 1.11.1996 in Kraft getreten ist, gilt gleichzeitig bis zum 1.10.05.<br />

4) Die 1. Ausgabe 1998-01, die am 1.03.1998 in Kraft getreten ist, gilt gleichzeitig bis zum 1.06.06.<br />

5) Sie sollte durch den Entwurf der europäischen Norm prEN 61241-10 „Electrical apparatus for use in the presence of combustible dust - Part 10: Classification of areas<br />

where combustable dust are or may be present“ gemäß einem analogem IEC Entwurf ersetzt werden.<br />

6) Integriert durch die Variante der EN 50281-1-2/A1 (06.2004) sollte sie durch den Entwurf der europäischen Norm prEN 61241-14 “Electrical apparatus for use in the presence<br />

of combustible dust - Part 14: Selection and installation” ersetzt werden.<br />

7) Wurde bereits von der CEI im März 2001 als 4 . Ausgabe, Heft 5964 C nachgedruckt.<br />

9<br />

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